RDG Mai/Juni 2012

Thromboseprophylaxe: Welche Maßnahmen sind unverzichtbar? Schwerpunktthema

Von Dr. Silke Wedekind

Wenn ein Arzt eine Thromboseprophylaxe unterlässt, begeht er einen Behandlungsfehler. Dieser Sachverhalt ist unumstritten und wurde zuletzt in einem Urteil des LG Potsdam vom 5. 5. 2011 (Az.: 11 O 187/08) eindeutig bestätigt.1 Darin wurde das Unterlassen einer umfassenden Thromboseprophylaxe als Behandlungsfehler gewertet, der zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität des entstandenen Gesundheitsschadens (tödlicher Lungeninfarkt) führte, woraufhin dem Kläger ein Schmerzensgeld i. H. v. 15 000,– Euro zugesprochen wurde.

Weniger eindeutig ist jedoch, welche Einzelmaßnahmen eine adäquate Thromboseprophylaxe umfassen sollte. So ist unter Experten umstritten, ob medizinische Thromboseprophylaxestrümpfe (MTPS) in einer Zeit, in der die medikamentöse Thromboembolieprophylaxe mit niedermolekularen Heparinen zum Behandlungsstandard geworden ist, noch benötigt werden. Während Befürworter den physikalischen Effekt der Strümpfe unabhängig von der medikamentösen Therapie bestätigen, sehen Kritiker keine hinreichende Evidenz für die Wirksamkeit der Maßnahme. Da die aktuelle S3-Leitlinie „Prophylaxe der venösen Thromboembolie (VTE)“2 die Strümpfe nur nach Operationen mit hohem Thromboembolierisiko und bei einer Kontraindikation von Heparinen ausdrücklich empfiehlt, bei allen anderen Eingriffen aber lediglich eine Kann-Empfehlung gibt, ist sie in vielen Bereichen unscharf und lässt den Ärzten erheblichen Ermessensspielraum.

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Bild: RDG 03/2012
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