Das hat das Landes­so­zi­al­ge­richt Rhein­land-Pfalz in Mainz entschie­den (Az.: L 5 KA 41/14) und bestä­tigte damit das Urteil der Vorin­stanz.

Dem nun gespro­che­nen Urteils­spruch voraus ging ein fast 14 Jahre währen­der Rechts­streit: Bereits 2002 hatte der Hausarzt einer Senio­rin zwei Blutdruck­sen­ker verschrie­ben; während­des­sen befand sich die Dame jedoch in einer statio­nä­ren Behand­lung. Die AOK, wo die Patien­tin versi­chert ist, wollte sich die 324,66 Euro Medika­ti­ons-Kosten vom Arzt zurück­ho­len. Ihr Argument: Die Arznei­mit­tel-Versor­gung sei während eines laufen­den Kranken­haus-Aufent­halts schließ­lich Sache der Klinik, nicht der Kranken­kasse. Der Arzt habe wiederum seine Sorgfalts­pflicht verletzt und fahrläs­sig gehan­delt, indem er bei der Patien­tin nicht nachge­fragt habe, ob sie sich in einer Kranken­haus-Behand­lung befinde.

Deshalb beantragte die AOK bei der Gemein­sa­men Prüfungs­ein­rich­tung der Vertrags­ärzte und Kranken­kas­sen die Feststel­lung eines sogenann­ten „Sonsti­gen Schadens“. Das Prüfgre­mium lehnte das Ansin­nen jedoch ab – zunächst aus forma­len Gründen wegen Frist­ab­laufs für den Antrag, mit einem späte­ren zweiten Bescheid wegen mangeln­der Begrün­dung: Der Hausarzt habe nicht wissen können, dass sich die Frau im Kranken­haus befinde; er habe sie weder dorthin einge­wie­sen, noch andere Anhalts­punkte hierfür gehabt.

Arzt ist nicht zur Recher­che verpflich­tet

Gegen den Ableh­nungs­be­scheid klagte die Kranken­kasse. Doch nach dem Sozial­ge­richt schei­terte diese nun auch am Landes­so­zi­al­ge­richt: Es sei kein fahrläs­si­ges Verhal­ten des Arztes erkenn­bar, so die Richter. Nur bei konkre­ten Anhalts­punk­ten hierfür hätte der Hausarzt bei der Patien­tin nachfra­gen müssen, ob sie sich in einer Kranken­haus-Behand­lung befinde. Eine gesetz­li­che Grund­lage für eine derar­tige Nachfra­ge­pflicht des Arztes bei Patien­ten gebe es nicht. Da er nach alledem nicht schuld­haft gehan­delt habe, scheide eine Schadens­er­satz-Pflicht aus.

Ob es vor der Verschrei­bung einen persön­li­chen Kontakt zwischen Patien­tin und Arzt gegeben habe oder nicht, sei im Übrigen irrele­vant – denn ein Medizi­ner dürfe Medika­mente auch dann verord­nen, wenn ihm der Zustand des Patien­ten aus der laufen­den Behand­lung bekannt sei. Das Landes­so­zi­al­ge­richt ließ eine Revision nicht zu.