Gerade von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen ist der Zustand der Zahngesundheit und Mundhygiene deutlich schlechter als bei der übrigen Bevölkerung. Nach § 22a SGB V haben Menschen mit entsprechender Pflegestufe bereits Anspruch auf zahnärztliche Leistungen zwecks Verhütung von Zahnerkrankungen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G‑BA) wurde beauftragt diese Regelung zu konkretisieren, was jetzt im Rahmen einer neuen Richtlinie geschehen ist. Um also das überdurchschnittlich hohe Risiko für Karies‑, Parodontal- und Mundschleimhauterkrankungen für die Betroffenen zu senken, wurde nun festgelegt, dass unabhängig von ihrem Mundgesundheitsstatus vorbeugende Maßnahmen im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) getroffen werden können.
Art und Umfang der neuen Leistungen
Nach der neuen Richtlinie haben Betroffene erstmals Anspruch auf präventive Maßnahmen in Betreuung durch Zahnärzte. Einmal im Jahr erfolgt eine zahnärztliche Erhebung des Mundgesundheitsstatus, um so den Pflegezustand beurteilen zu können. Darüber hinaus wird ein individueller Plan für die Mundpflege erstellt und über Zahngesundheit und Präventionsmaßnahmen aufgeklärt. Zuletzt besteht Anspruch auf die Entfernung harter Zahnbeläge.
Beschluss tritt 2018 in Kraft
Harald Deisler, unparteiisches Mitgleid im G‑BA und vorsitzender des Unterausschusses Zahnärztliche Behandlung, ist erfreut über die neuen Vereinbarungen zugunsten Pflegebedürftiger und Menschen mit Behinderungen: „Es ist sehr zu begrüßen, dass der Gesetzgeber dem besonderen Bedarf an vorbeugenden Leistungen von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen einen eigenen Stellenwert eingeräumt hat.
Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen sind in vielen Fällen nur eingeschränkt dazu in der Lage, die für den Erhalt der Mundgesundheit erforderliche tägliche Mundpflege durchzuführen. Mit der neuen Richtlinie hat der G‑BA nun klar geregelt, auf welche konkreten zahnärztlichen Leistungen regelmäßig ein Anspruch besteht.“ Der Beschluss wird nun dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorgelegt und tritt am 1. Juli 2018 in Kraft, sofern keine Beanstandungen gemacht werden.
Quelle: G‑BA