Gerade von Pflege­be­dürf­ti­gen und Menschen mit Behin­de­run­gen ist der Zustand der Zahnge­sund­heit und Mundhy­giene deutlich schlech­ter als bei der übrigen Bevöl­ke­rung. Nach § 22a SGB V haben Menschen mit entspre­chen­der Pflege­stufe bereits Anspruch auf zahnärzt­li­che Leistun­gen zwecks Verhü­tung von Zahnerkran­kun­gen.

Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G‑BA) wurde beauf­tragt diese Regelung zu konkre­ti­sie­ren, was jetzt im Rahmen einer neuen Richt­li­nie gesche­hen ist. Um also das überdurch­schnitt­lich hohe Risiko für Karies‑, Parodon­tal- und Mundschleim­haut­er­kran­kun­gen für die Betrof­fe­nen zu senken, wurde nun festge­legt, dass unabhän­gig von ihrem Mundge­sund­heits­sta­tus vorbeu­gende Maßnah­men im Rahmen der Gesetz­li­chen Kranken­ver­si­che­rung (GKV) getrof­fen werden können.

Art und Umfang der neuen Leistun­gen

Nach der neuen Richt­li­nie haben Betrof­fene erstmals Anspruch auf präven­tive Maßnah­men in Betreu­ung durch Zahnärzte. Einmal im Jahr erfolgt eine zahnärzt­li­che Erhebung des Mundge­sund­heits­sta­tus, um so den Pflege­zu­stand beurtei­len zu können. Darüber hinaus wird ein indivi­du­el­ler Plan für die Mundpflege erstellt und über Zahnge­sund­heit und Präven­ti­ons­maß­nah­men aufge­klärt. Zuletzt besteht Anspruch auf die Entfer­nung harter Zahnbe­läge.

Beschluss tritt 2018 in Kraft

Harald Deisler, unpar­tei­isches Mitgleid im G‑BA und vorsit­zen­der des Unter­aus­schus­ses Zahnärzt­li­che Behand­lung, ist erfreut über die neuen Verein­ba­run­gen zuguns­ten Pflege­be­dürf­ti­ger und Menschen mit Behin­de­run­gen: „Es ist sehr zu begrü­ßen, dass der Gesetz­ge­ber dem beson­de­ren Bedarf an vorbeu­gen­den Leistun­gen von Pflege­be­dürf­ti­gen und Menschen mit Behin­de­run­gen einen eigenen Stellen­wert einge­räumt hat.

Pflege­be­dürf­tige und Menschen mit Behin­de­run­gen sind in vielen Fällen nur einge­schränkt dazu in der Lage, die für den Erhalt der Mundge­sund­heit erfor­der­li­che tägli­che Mundpflege durch­zu­füh­ren. Mit der neuen Richt­li­nie hat der G‑BA nun klar geregelt, auf welche konkre­ten zahnärzt­li­chen Leistun­gen regel­mä­ßig ein Anspruch besteht.“ Der Beschluss wird nun dem Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit (BMG) vorge­legt und tritt am 1. Juli 2018 in Kraft, sofern keine Beanstan­dun­gen gemacht werden.

Quelle: G‑BA