Arbeitnehmerüberlassung von DRK-Schwestern
Das BAG wertete im vorlie­gen­den Fall die Gestel­lung der Rotkreuz­schwes­tern als dauer­hafte Arbeit­neh­mer­über­las­sung. Bild: Verband der Schwes­tern­schaf­ten vom DRK e.V.

Der Sachver­halt

Die Kläge­rin beabsich­tigte zum 1. Januar 2012 eine Kranken­schwes­ter in ihrem Kranken­haus­be­trieb einzu­set­zen, die Mitglied einer DRK-Schwes­tern­schaft ist. Grund­lage hierfür ist ein mit der DRK-Schwes­tern­schaft geschlos­se­ner Gestel­lungs­ver­trag. Der Betriebs­rat der Kläge­rin verwei­gerte form- und frist­ge­recht seine Zustim­mung zu der Einstel­lung. Er machte geltend, es handele sich um eine nach § 1 Absatz 1 Satz 2 AÜG verbo­tene, weil dauer­hafte Arbeit­neh­mer­über­las­sung.

Das Landes­ar­beit­ge­richt in Düssel­dorf hat dem Antrag der Kläge­rin, die Zustim­mung des Betriebs­rats zu erset­zen, statt­ge­ge­ben.

EuGH

Auf das vom Ersten Senat des Bundes­ar­beits­ge­richts durch Beschluss vom 17. März 2015 an den Gerichts­hof der Europäi­schen Union gerich­tete Vorab­ent­schei­dungs­ge­such hat dieser mit Urteil vom 17. Novem­ber 2016 (Az.: C‑216/15) entschie­den:

„Artkel 1 Absätze 1 und 2 der Leihar­beits­richt­li­nie vom 19. Novem­ber 2008 ist dahin auszu­le­gen, dass die durch einen Verein, der keinen Erwerbs­zweck verfolgt, gegen ein Gestel­lungs­ent­gelt erfol­gende Überlas­sung eines Vereins­mit­glieds an ein entlei­hen­des Unter­neh­men, damit das Mitglied bei diesem haupt­be­ruf­lich und unter dessen Leitung gegen eine Vergü­tung Arbeits­leis­tun­gen erbringt, in den Anwen­dungs­be­reich der Richt­li­nie fällt, sofern das Mitglied aufgrund dieser Arbeits­leis­tung in dem betref­fen­den Mitglied­staat geschützt ist, was zu prüfen Sache des vorle­gen­den Gerichts ist. Dies gilt auch, wenn das Mitglied nach natio­na­lem Recht kein Arbeit­neh­mer ist, weil es mit dem Verein keinen Arbeits­ver­trag geschlos­sen hat.“

Entschei­dung des BAG

Im Hinblick darauf hat das Bundes­ar­beits­ge­richt den Zustim­mungs­er­set­zungs­an­trag der Kläge­rin abgewie­sen (Az.: 1 ABR 62/12): Der Betriebs­rat hat die Zustim­mung zu Recht verwei­gert. Bei der Gestel­lung der DRK-Schwes­ter handelt es sich um Arbeit­neh­mer­über­las­sung. Aufgrund der gebote­nen unions­rechts­kon­for­men Ausle­gung liegt diese auch dann vor, wenn ein Vereins­mit­glied gegen Entgelt bei einem Dritten weisungs­ab­hän­gig tätig ist und dabei einen Schutz genießt, der – wie bei den DRK-Schwes­tern – dem eines Arbeit­neh­mers entspricht.

Bundes­ar­beits­mi­nis­te­rium und DRK arbei­ten bereits an Gegen­stra­te­gie

In Erwar­tung einer negati­ven Entschei­dung haben sich Bundes­ar­beits­mi­nis­te­rin Andrea Nahles und der Präsi­dent des Deutschen Roten Kreuzes, Dr. Rudolf Seiters, bereits auf eine Lösung zum Erhalt des Modells der DRK-Schwes­tern­schaf­ten verstän­digt: Mit einer Ergän­zung des DRK-Geset­zes soll geregelt werden, dass für die Gestel­lung von Mitglie­dern einer DRK-Schwes­tern­schaft das Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setz mit der Maßgabe gilt, dass die Regelun­gen zur Überlas­sungs­höchst­dauer nicht anwend­bar sind. Damit wäre die unbefris­tete Gestel­lung von Mitglie­dern einer DRK-Schwes­tern­schaft weiter­hin möglich.

Quelle: BAG, BMA