OP infolge einer Magenanomalie und damit verbundenen Magenbeschwerden
Die Magen­ope­ra­tion einer Patien­tin verlief in je zwei verschie­de­nen Kranken­häu­sern fehler­haft. Bild: deborabalves/Pixabay.com

Sachver­halt

Eine mittler­weile 54-jährige Patien­tin, die an einer Magen­an­oma­lie litt, ließ sich 2009 wegen der anhal­ten­den Magen­be­schwer­den in einem Reckling­hau­se­ner Kranken­haus operie­ren. Bei dieser Opera­tion wurden aller­dings die Nähte derart fehler­haft gesetzt, als dass es erneut zum Abkip­pen sowie zu einer Verdre­hung des Magens kam. Daher war eine erneute Opera­tion von Nöten, die in einer Klinik in Herne durch­ge­führt wurde. Bei diesem Eingriff hat der Opera­teur die Nähte gelöst, bedau­er­li­cher­weise jedoch erneut falsch gesetzt, sodass der Magen der Kläge­rin nach wie vor falsch befes­tigt war. Die deshalb erfor­der­li­che Magen­teil­re­sek­tion (teilweise Entfer­nung des Magens) hatte eine Magen­trans­port­schä­di­gung sowie Wundhei­lungs­stö­run­gen zur Folge. Bis zum Jahr 2013 musste sich die Kläge­rin daher mehrfach statio­när behan­deln und operie­ren lassen.

Die Patien­tin forderte von dem zuerst behan­deln­den Kranken­haus 70.000 Schmer­zens­geld sowie einen Haushalts­füh­rungs­scha­den in Höhe von 2.600 Euro pro Monat ab dem Zeitpunkt der ersten Opera­tion.

Entschei­dung

Das Landge­richt Bochum hat entschie­den, der Kläge­rin Schmer­zens­geld in Höhe von 8.000 Euro sowie einen dreimo­na­ti­gen Haushalts­füh­rungs­scha­den von je 4.680 Euro zuzuspre­chen. Das Landge­richt begrün­dete die Entschei­dung damit, dass die zweite fehler­hafte Opera­tion den Kausal­zu­sam­men­hang unter­bro­chen hätte, sodass das erste Kranken­haus nicht für die Folgen einste­hen könne, die aufgrund der zweiten fehler­haf­ten Opera­tion einge­tre­ten sind.

Die Kläge­rin legte Berufung ein und war in ihrer Sache erfolg­reich. Das Oberlan­des­ge­richt Hamm hat am 15.11.2016 entschie­den (Az: 26 U 37/14), der Patien­tin die gefor­der­ten 70.000 Euro Schmer­zens­geld zuzuspre­chen, ebenso wie einen Haushalts­füh­rungs­scha­den von 30.160 Euro und Haushalts­füh­rungs­kos­ten von monat­lich 156 Euro ab dem Jahr 2013.

Die fehler­hafte Fixie­rung des Magens während der zweiten Opera­tion wurde als einfa­cher Behand­lungs­feh­ler einge­stuft. Dennoch haftet das Reckling­hau­se­ner Kranken­haus auch für die weite­ren Schadens­fol­gen, die auf aufgrund dieses Behand­lungs­feh­lers einge­tre­ten sind – der Kausal­zu­sam­men­hang zwischen dem ersten Behand­lungs­feh­ler und den weite­ren Folgen ist laut des OLG Hamm also nicht unter­bro­chen worden. Wenngleich bei der zweiten OP grob fehler­haft behan­delt wurde, so war diese nur aufgrund der ersten fehler­haf­ten Opera­tion notwen­dig. Daher hat der erstbe­han­delnde Arzt für den weite­ren Eingriff und die damit verbun­de­nen Folgen zu haften.

Eine Ausnahme sei nur dann zu machen, wenn die Schädi­gun­gen nach der zweiten Opera­tion zustande gekom­men wären, weil der behan­delnde Arzt in hohem Maße das gewis­sen­hafte ärztli­che Verhal­ten außer Acht gelas­sen hätte und entge­gen aller ärztli­chen Regeln und Erfah­run­gen gehan­delt hätte. Ein derart grober Behand­lungs­feh­ler ist dem Arzt in dem vorlie­gen­den Fall jedoch nicht unter­lau­fen, sodass er nicht haftungs­recht­lich für den entstan­de­nen Schaden einste­hen muss.

Die Patien­tin musste sich im Zeitraum zwischen 2009 und 2013 mehre­ren Opera­tio­nen sowie statio­nä­ren Aufent­hal­ten unter­zie­hen und ist nach wie vor erheb­lich beein­träch­tigt. Ihr ganzes Leben wird sie unter Belas­tungs­schmer­zen leiden müssen. Unter Berück­sich­ti­gung dieser Umstände wurde daher das hohe Schmer­zens­geld von 70.000 Euro angesetzt.