Am Bewohnerbett ereignen sich häufig Stürze. Zur Sturzprophylaxe werden oft Seitensicherungen angebracht.
Da sich am Bewoh­ner­bett häufig Stürze ereig­nen, werden oftmals Seiten­si­che­run­gen als Sturz­pro­phy­laxe angebracht. Bild: © Piksel | Dreamstime.com

Rechts­de­pe­sche: Was sind die häufigs­ten haftungs­recht­li­chen Problem­la­gen in einem Alten­heim?

Großkopf: Diese Frage ist relativ einfach zu beant­wor­ten. Es gibt im Haftungs­be­reich einen klaren Spitzen­rei­ter, und zwar das Thema „Sturz“. Dies ist darauf zurück­zu­füh­ren, dass nicht nur der gestürzte und verletzte Bewoh­ner Klage­be­reit­schaft in diesem Segment zeigt, sondern auch die Kosten­trä­ger es regel­haft versu­chen, die Kosten der behand­lungs­be­dürf­ti­gen Verlet­zun­gen durch Sturz­er­eig­nisse von den Einrich­tun­gen zurück zu verlan­gen.

Rechts­de­pe­sche: Wie können solche haftungs­recht­li­chen Situa­tio­nen verhin­dert werden?

Großkopf: Das ist eine sehr gute Frage, weil die Kompen­sa­tion des Sturz­ri­si­kos häufig durch freiheits­ent­zie­hende Maßnah­men bewirkt wird. Ungeach­tet der Tatsa­che, dass nach dem aktua­li­sier­ten Exper­ten­stan­dard „Sturz­pro­phy­laxe“ eine freiheits­ent­zie­hende Maßnahme eher die Sturz­ge­fahr der betrof­fe­nen Person vergrö­ßert, mithin also kein proba­tes Mittel zur Prophy­laxe darstellt, kommen diese immer wieder zum Einsatz. Es ist nach wie vor zu beobach­ten, dass manche Einrich­tun­gen dem Damokles­schwert der haftungs­recht­li­chen Inanspruch­nahme wegen eines Sturz­un­fal­les mit dem Mittel der Freiheits­ent­zie­hung ihrer Bewoh­ner aus dem Wege gehen wollen. Und das bevor­zugt zur Nacht­zeit.

Nämlich dann, wenn der Bewoh­ner aus seinem Bett aufsteht, um zur Toilette zu gehen und auf diesem Weg zu Fall kommt oder aufgrund von Bewegungs­un­ruhe aus dem Bett rollt und sich dabei Fraktu­ren zuzieht. Zur Vermei­dung dieser Situa­tio­nen werden häufig die sogenann­ten Seiten­ele­mente als Siche­rungs­maß­nah­men bemüht, die – auch wenn sie geteilt sind – eine freiheits­ent­zie­hende Maßnahme darstel­len können. Aus der straf­recht­li­chen Perspek­tive liegt eine Freiheits­ent­zie­hung immer dann vor, wenn der betrof­fene Bewoh­ner sich nicht aus eigener Kraft aus dem Bett fortbe­we­gen kann. Ein solches Hinder­nis kann auch ein geteil­tes Seiten­ele­ment sein. Bei dem Einsatz von Seiten­si­che­run­gen oder sonsti­gen freiheits­ent­zie­hen­den Maßnah­men ist daher immer darauf zu achten, dass eine Legiti­ma­tion hierfür vorliegt. Das sicherste Mittel, die Durch­füh­rung von freiheits­ent­zie­hen­den Maßnah­men zu legiti­mie­ren, ist die Einho­lung der Einwil­li­gung des einsichts­fä­hi­gen Bewoh­ners.

Dieser Ansatz greift auf die Geset­zes­struk­tur des § 239 StGB zurück. Die Beson­der­heit des Tatbe­stands der Freiheits­be­rau­bung ist, dass die Einwil­li­gung des Betrof­fe­nen bereits die Anwen­dung des Tatbe­stan­des ausschließt. Mit anderen Worten: Derje­nige, der einer Freiheits­ent­zie­hung zustimmt, kann seiner Freiheit erst gar nicht beraubt werden. Gerne noch einmal ganz klar und deutlich: Mit der Einwil­li­gung des einsichts­fä­hi­gen Bewoh­ners ist eine Freiheits­be­rau­bung nicht möglich.

Rechts­de­pe­sche: Was ist aber, wenn der Bewoh­ner einer freiheits­ent­zie­hen­den Maßnahme nicht zustimmt?

Großkopf: An dieser Stelle möchte ich noch mal deutlich hervor­he­ben, dass freiheits­ent­zie­hende Maßnah­men nicht der Weisheit letzter Schluss sind, sondern, dass sie grund­sätz­lich als Ultima Ratio, das heißt als letztes zur Verfü­gung stehende Mittel, überhaupt nur zur Anwen­dung gelan­gen dürfen. Zunächst sollte versucht werden, die Sturz­ge­fahr durch andere zur Verfü­gung stehende Maßnah­men zu kompen­sie­ren. Und da spielt das Bewoh­ner­bett und dessen Varia­bi­li­tät eine ganz erheb­li­che Rolle. Im Markt stehen Pflege­bet­ten zur Verfü­gung, deren Ausstat­tung sich an den indivi­du­el­len Bedürf­nis­sen des Bewoh­ners orien­tiert. Werden zum Beispiel Seiten­teile benötigt, können diese bei Bedarf problem­los hinzu- bzw. wieder abmon­tiert werden. Auf diese Weise kommt das freiheits­be­schrän­kende Element der Seiten­si­che­rung nur im Falle eines Falles in die Wahrneh­mung des Bewoh­ners. Ein gutes Bett sollte natür­lich auch höhen­ver­stell­bar sein, sodass es weitest­ge­hend auf das Niveau des Bodens bewegt werden kann. Mit solchen sogenann­ten „Nieder­flur- bzw. Niedrig­bet­ten“ kann boden­nahe Pflege prakti­ziert werden, wodurch dann auch – am günstigs­ten in Kombi­na­tion mit einer Sturz­matte – der Sturz und damit die Sturz­fol­gen vermie­den werden können. Und dies, ohne dass der Bewoh­ner seiner Freiheit beraubt wird, das heißt dass dieser hinter einem Gitter liegt oder, schlim­mer noch, angebun­den oder sonst wie fixiert ist.

Erleich­te­rung verspre­chen auch Bewegungs­mel­der oder im Bett integrierte Ausstiegs­sen­so­ren – sogenannte Out-of-Bed-Systeme. Verlässt der Bewoh­ner das Bett, wird dies durch eine automa­ti­sierte Infor­ma­tion signa­li­siert. Die benach­rich­tigte Pflege­kraft hat dann die Möglich­keit im Bewoh­ner­zim­mer nachzu­schauen und mögli­che Gefah­ren vom Bewoh­ner abzuwen­den. Oft ruft der Bewoh­ner eben nicht aktiv das Pflege­per­so­nal, weil er das ohnehin stark belas­tete Pflege­per­so­nal nicht zusätz­lich strapa­zie­ren möchte. Wichtig in dem Zusam­men­hang ist aller­dings, dass der Einsatz solcher Melde­sys­teme zwar keiner richter­li­chen Geneh­mi­gung bedarf, wohl aber muss hierfür aus dem Gesichts­punkt des Rechts auf infor­ma­tio­nelle Selbst­be­stim­mung die Einwil­li­gung des Bewoh­ners oder seines Betreu­ers einge­holt werden.

An dieser Stelle möchte ich noch darauf hinwei­sen, dass freiheits­ent­zie­hende Maßnah­men, falls der Bewoh­ner nicht einwil­li­gungs­fä­hig sein sollte, immer durch die Einwil­li­gung des Betreu­ers legiti­miert sein müssen. Sollte die Freiheits­ent­zie­hung über einen länge­ren Zeitraum statt­fin­den, oder regel­mä­ßig erfol­gen, sprich wenn man allabend­lich das Bettgit­ter hochzieht, muss die Einwil­li­gung des Betreu­ers gemäß § 1906 Absatz 4 BGB noch zusätz­lich durch das Betreu­ungs­ge­richt legiti­miert werden.

Abschlie­ßend sei erwähnt, dass der Bewoh­ner Behand­lungs- und Pflege­maß­nah­men zur Kompen­sa­tion von Risiken, hier von Sturz­ri­si­ken, ableh­nen kann, wenn er einsichts­fä­hig ist und über die Gefah­ren­si­tua­tion, die mit seiner Ableh­nung verbun­den ist, aufge­klärt wurde. Diese Ableh­nung ist auch dann zu beach­ten, wenn sie noch so unver­nünf­tig erscheint. Aus diesem Grund wird auch kein Raucher in Deutsch­land unter Betreu­ung gestellt. Übertra­gen wir diesen Grund­satz auf den Sturz, könnte man sagen: Jeder hat das Recht auf einen Sturz.

Rechts­de­pe­sche: Sehr geehr­ter Herr Prof. Großkopf, herzli­chen Dank für dieses aufschluss­rei­che Gespräch. Die Ausfüh­run­gen geben den Protago­nis­ten im Gesund­heits­we­sen eine große Hilfe­stel­lung, um die recht­li­chen Problem­fel­der im Bereich von freiheits­ent­zie­hen­den Maßnah­men zu umgehen und gleich­zei­tig das Bewoh­ner­recht auf Selbst­be­stim­mung und Freiheit zu wahren und zu schüt­zen.

Prof. Dr. Volker Großkopf ist Rechts­an­walt und Profes­sor im Fachbe­reich Gesund­heits­we­sen an der Katho­li­schen Hochschule NRW in Köln.