Am Ende zeigten sich beide Seiten zufrie­den. „Unser wichtigs­tes Ziel war es, dass die nieder­ge­las­se­nen Kolle­gin­nen und Kolle­gen nicht auf Kosten sitzen bleiben, die ihnen durch die gesetz­lich vorge­schrie­bene Anbin­dung an die sektoren­über­grei­fende Telema­tik­in­fra­struk­tur entste­hen. Dieses Ziel haben wir erreicht“, erklärte Dr. Andreas Gassen, Vorstands­vor­sit­zen­der der Kassen­ärzt­li­chen Bundes­ver­ei­ni­gung (KBV). „Gemein­sam haben wir eine gute Lösung auf dem Weg zu einer moder­nen IT-Infra­struk­tur für das Gesund­heits­we­sen gefun­den“, sagte Dr. Doris Pfeif­fer, Vorstands­vor­sit­zende des GKV-Spitzen­ver­bands.

Das eHealth-Gesetz verpflich­tet zur Online-Prüfung von Gesund­heits­da­ten

Das Wort Telema­tik ist ein Kompo­si­tum aus Telekom­mu­ni­ka­tion und Infor­ma­tik und meint die Verknüp­fung zweier Infor­ma­ti­ons­sys­teme mittels eines Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­sys­tems. Im medizi­ni­schen Bereich spricht man auch von Teleme­di­zin. Gedacht wird dabei zum Beispiel an das Echtzeit-Telemo­ni­to­ring von Vital­zei­chen, wie es schon bei Astro­nau­ten üblich ist. Die Empfän­ger­seite, hier bspw. ein Kranken­haus, könnte dann schnell auf lebens­be­droh­li­che Verän­de­run­gen reagie­ren.

Ab 1. Juli 2018 hat der Gesetz­ge­ber im eHealth-Gesetz die nieder­ge­las­se­nen Ärzte und Psycho­the­ra­peu­ten in einem ersten Schritt verpflich­tet, die Versi­cher­ten­da­ten auf der elektro­ni­schen Gesund­heits­karte online zu prüfen und zu aktua­li­sie­ren. Für die notwen­dige Ausstat­tung der Praxen bietet die nun getrof­fene Einigung die Grund­lage.

Es liegt an der Indus­trie, entspre­chende Kompo­nen­ten bereit­zu­stel­len

Die Telema­tik-Verein­ba­rung zwischen KBV und GKV liegt nun in Eckpunk­ten vor, die noch bis Mitte Mai ausfor­mu­liert werden. Sie gilt ab 1. Juli 2017 und bezieht sich sowohl auf die Finan­zie­rung der Kosten für die Erstaus­stat­tung als auch für den laufen­den Betrieb. Im Einzel­nen wurde verein­bart:

  • Erstat­tungs­be­trag für die einma­lige Anschaf­fung eines Konnek­tors (mit Funktion für quali­fi­zierte elektro­ni­sche Signa­tur QES): 2.620 Euro. Dieser Betrag gilt für das dritte Quartal 2017. In den drei Folge­quar­ta­len sinkt dieser Betrag um jeweils 10 % (also viertes Quartal 2017 bis zweites Quartal 2018), wobei jeweils der Zeitpunkt der Instal­la­tion in der Arztpra­xis ausschlag­ge­bend ist.
  • Erstat­tungs­be­trag Statio­nä­res Karten­ter­mi­nal: 435 Euro
  • Erstat­tungs­be­trag Mobiles Karten­ter­mi­nal: 350 Euro

Hinzu kommt noch eine Start­pau­schale von einma­lig 900 Euro sowie von definier­ten Beträ­gen für den laufen­den Betrieb. Jetzt liege es an der Indus­trie, recht­zei­tig entspre­chende Kompo­nen­ten bereit­zu­stel­len. Diese müssten prakti­ka­ble Lösun­gen für die Praxen bieten und durch das Bundes­amt für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik zerti­fi­ziert sein. Beide Seiten verstän­dig­ten sich zudem darauf, das Markt­ge­sche­hen zu beobach­ten und bei neuen Erkennt­nis­sen insbe­son­dere zur preis­li­chen Entwick­lung bei den Kompo­nen­ten über Anpas­sun­gen der Verein­ba­rung zu verhan­deln.

Quelle: KBV