Für einige Opera­tio­nen, wie beispiels­weise den Einsatz eines künst­li­chen Kniege­lenks, wird eine jährli­che Mindest­menge von 50 Stück angesetzt. Kranken­häu­ser dürfen also nur bei voraus­sicht­lich erbrach­ter Fallzahl diese Leistung bei gesetz­li­chen Kranken­ver­si­che­run­gen geltend machen. „Ob diese Mindest­zahl aller­dings einen adäqua­ten Cut-off-Wert darstellt, ab dem die Quali­tät gesichert ist oder steigt, ist vollkom­men ungeklärt und wurde bisher auch nie wissen­schaft­lich unter­sucht“, erklärt Vizeprä­si­den­tin Prof. Dr. Julia Seifert vom Berufs­ver­band der Deutschen Chirur­gen (BDC). Die Deutsche Gesell­schaft für Chirur­gie (DGCH) und der BDC warnen vor einer generel­len Auswei­tung der Mindest­men­gen­re­ge­lun­gen, bevor sich bisher einge­führte Vorga­ben nicht eindeu­tig bewährt haben. „Wir benöti­gen evidenz­ba­sierte Ergeb­nisse der bishe­ri­gen Regelun­gen“, fordert Prof. Dr. Hans-Joachim Meyer, Präsi­dent des BDC und General­se­kre­tär der DGCH.

Die DGCH und der BDC sprechen sich für die Spezia­li­sie­rung in der Chirur­gie aus – somit auch für die verstärkte Zentra­li­sie­rung von Exper­tise. „Sehr komplexe Eingriffe, vor allem bei bösar­ti­gen Erkran­kun­gen, wie zum Beispiel Opera­tio­nen der Bauch­spei­chel­drüse oder Speise­röhre sollten nur in Klini­ken mit entspre­chen­den Fallzah­len und der notwen­di­gen Erfah­rung durch­ge­führt werden. Die Höhe der Fallzah­len bzw. die Erfah­rung muss dann aber ganz klar durch Studien belegt sein und muss sich an eindeu­tig definier­ten Schwel­len­wer­ten orien­tie­ren“, so Meyer. Es sei unklar, ob die einge­führ­ten Mindest­men­gen generell die Quali­tät steigern – die Daten­lage sei nicht eindeu­tig, erklärt Meyer weiter. „Derzeit wird das Instru­ment der Mindest­men­gen­re­gu­lie­rung politisch im Wesent­li­chen zur Reduk­tion bestimm­ter Eingriffe genutzt“, kriti­siert Seifert.

Mindest­men­gen­re­ge­lung ist kein Allheil­mit­tel

Meyer fordert, dass jede Auswei­tung von Mindest­men­gen­re­ge­lun­gen inner­halb der Chirur­gie detail­liert geprüft werden müssen – und vor allem müssen den gefor­der­ten Mindest­men­gen evidenz­ba­sierte Studien zugrunde liegen. „Eine weitere Auswei­tung kann nicht als allei­ni­ges Quali­täts­merk­mal in der Chirur­gie gelten, denn Mindest­men­gen sind kein Allheil­mit­tel gegen Schwä­chen des Gesund­heits­sys­tems. Aller­dings sind Mindest­men­gen­vor­ga­ben bei komple­xen opera­ti­ven Eingrif­fen für die Behand­lungs­qua­li­tät und Sicher­heit für den Patien­ten durch­aus zu fordern.“

Quelle: BDC