„Das ist ein wichti­ges und klären­des Signal in der Errich­tungs­phase der Pflege­kam­mern in Schles­wig-Holstein und Nieder­sach­sen. Gleiches gilt für die gerade begin­nende Diskus­sion um eine Pflege­kam­mer in Nordrhein-Westfa­len“ sagt Martin Dichter, Vorsit­zen­der des DBfK Nordwest.

In Nordrhein-Westfa­len richtet sich der DBfK Nordwest jetzt auf eine inten­sive Ausein­an­der­set­zung mit der Landes­po­li­tik ein. „Nach dem Wahlsieg der CDU freuen wir uns jetzt auf politi­sche Unter­stüt­zung für die Selbst­ver­wal­tung“, so Dichter.

Keine Beschrän­kung der Freiheit des einzel­nen Mitglieds durch Pflicht­mit­glied­schaft

Mit dem im April getrof­fe­nen Urteil des Verwal­tungs­ge­rich­tes Mainz sollte sich die Diskus­sion um eine Pflege­kam­mer in Nordrhein-Westfa­len auf die Aspekte konzen­trie­ren, die wichtig sind. Dazu gehöre, eine umfas­sende Infor­ma­tion der Pflegen­den in Nordrhein-Westfa­len sicher­zu­stel­len und so die Betei­li­gung der Berufs­gruppe an der Diskus­sion zu ermög­li­chen.

Das Verwal­tungs­ge­richt in Mainz hat die Pflicht­mit­glied­schaft unter anderem dadurch belegt, dass die Beach­tung der eigenen gewis­sen­haf­ten Berufs­aus­übung als Kernele­ment der Mitglied­schaft in einer Pflege­kam­mer keine elemen­tare Beschrän­kung der persön­li­chen Freiheit des einzel­nen Mitglie­des darstelle.

Quelle: DBfK