Mithaftung für Pflegeplatzkosten
Kosten der Heimunterbringung dürfen nicht ohne Weiteres auf Angehörige oder ehrenamtliche Betreuer abgewälzt werden
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken untersagt in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil (Az.: 1 U 143/13) Vereinbarungen, nach denen Angehörige oder Betreuer unbegrenzt für Kosten eines Pflegeplatzes einstehen sollen. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen einen Anbieter der Kurzzeitpflege. Ob eine Mithaftung bei Pflegeverträgen überhaupt zulässig ist, muss nun der Bundesgerichtshof entscheiden.