Allge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen in einem Wahlleis­tungs­ver­trag mit einer Klinik, wonach der Patient zum Schadens­er­satz verpflich­tet wird, wenn er einen Opera­ti­ons­ter­min absagt, sind in der Regel unwirk­sam. So lautet das – inzwi­schen rechts­kräf­tige – Urteil des Amtsge­richts München vom 28.1.2016 (Az.: 213 C 27099/15). Doch der Reihe nach.

Der Sachver­halt

Im Juni 2015 schloss die aus München stammende Patien­tin mit einer ortsan­säs­si­gen Schön­heits­kli­nik eine Wahlleis­tungs­ver­ein­ba­rung über eine Magen­bal­lon­be­hand­lung ab. Als Opera­ti­ons­ter­min zur Einset­zung des Ballons wurde der 31.7.2015 festge­legt.

Die zwischen den beiden Parteien geschlos­sene Verein­ba­rung enthält unter anderem folgende Geschäfts­be­din­gun­gen:

„Bei Absage oder Verschie­bung eines durch den Patien­ten zugesag­ten Eingriffs­ter­mins erhebt die (Name der Klinik) stets eine Verwal­tungs­ge­bühr von 60 Euro brutto. Bei Abwesen­heit des Patien­ten am Eingriffs­tag oder einer kurzfris­ti­gen Absage des Eingriffs­ter­mins erhebt die (Name der Klinik) darüber hinaus eine Storno­ge­bühr.“

Die Storno­ge­bühr staffelt sich dabei wie folgt: Bei einer Absage weniger als 14 Tage vor dem Eingriff beträgt sie 40 Prozent bei einer Absage inner­halb von 7 Tagen vor dem Eingriff 60 Prozent und bei einer Absage binnen 48 Stunden vor dem Eingriff (bzw. bei Fernblei­ben am OP-Tag) 100 Prozent des Brutto-Gesamt­rech­nungs­be­trags.

Zwei Tage vor dem Eingriff sagte die Münch­ne­rin den Behand­lungs­ter­min – zunächst telefo­nisch, dann schrift­lich – ab. Die Schön­heits­kli­nik stellte darauf­hin eine Rechnung über 60 Prozent der Behand­lungs­ge­büh­ren aus – insge­samt 1.494 Euro. Da die Beklagte nicht zahlte, erhob die Abrech­nungs­firma der Schön­heits­kli­nik Klage zum Amtsge­richt München.

Die Entschei­dung

Der zustän­dige Amtsrich­ter stellte fest, dass die von der Klinik gefor­derte „Storno­ge­bühr“ den norma­ler­weise zu erwar­ten­den Schaden übersteige und somit unange­mes­sen hoch sei. Denn im Falle einer Absage inner­halb von 48 Stunden vor dem Eingriff müsse der Patient nicht nur 100 Prozent des Brutto­be­trags vergü­ten sondern auch noch eine Verwal­tungs­ge­bühr von 60 Euro zahlen. Der Patient muss demnach bei kurzfris­ti­ger Absage des Eingriffs mehr bezah­len als er bei Durch­füh­rung des Eingriffs zu leisten hätte.

„Ein derart hoher Schaden ist völlig reali­täts­fern und offen­kun­dig einsei­tig zuguns­ten des Verwen­ders festge­legt“, so das Gericht. Die Regelung berück­sich­tige außer­dem nicht, dass die Klinik bei Absage eines Opera­ti­ons­ter­mins sich Aufwen­dun­gen wie Medika­mente und Verbrauchs­ma­te­ria­len, Strom- und Reini­gungs­kos­ten erspare, die zuguns­ten des Patien­ten abzuzie­hen seien.

Storno­klau­sel benach­tei­ligt den Patien­ten unange­mes­sen

„Da die Inanspruch­nahme einer Heilbe­hand­lung ein gestei­ger­tes persön­li­ches Vertrau­ens­ver­hält­nis zwischen Behand­ler und Patient voraus­setzt, ist allge­mein anerkannt, dass Letzte­rer den Behand­lungs­ver­trag jeder­zeit gemäß §§ 621 Nummer 5, 627 BGB frist­los kündi­gen kann, ohne hierfür sachli­che (oder gar wichtige) Gründe angeben zu müssen“, so das Gericht unter Angabe eines Urteils des Bundes­ge­richts­ho­fes. Der Patient müsse jeder­zeit die Möglich­keit haben, frei darüber zu entschei­den, ob er einen Eingriff in den Körper oder seine Gesund­heit zulas­sen will. „Das wirtschaft­li­che Inter­esse des Behand­lers muss gegen­über dem schüt­zens­wer­te­ren Inter­esse des Patien­ten auf körper­li­che Unver­sehrt­heit zurück­tre­ten“, heißt es in der Urteils­be­grün­dung weiter.

Gemäß § 307 BGB sind in Allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen getrof­fene Verein­ba­run­gen unwirk­sam, wenn sie den Vertrags­part­ner unange­mes­sen benach­tei­li­gen. Die Klage war deshalb abzuwei­sen.