Der unter einer Polyneu­ro­pa­thie leidende, im Elektro­roll­stuhl sitzende Kläger nahm nach einem voran­ge­gan­ge­nen Arbeits­un­fall an einer statio­nä­ren medizi­ni­schen Rehabi­li­ta­tion teil. Der Sturz­ab­lauf war reich­lich kurios: Als er im Speise­saal der Kranken­haus-Kantine in der Schlange an der Essens­aus­gabe stand, erhielt er plötz­lich einen Stoß von hinten. Er berührte vor lauter Schreck den Steue­rungs­knauf seines Elektro­roll­stuhls; das Gefährt setzte sich in Bewegung. Darauf­hin setzte er instink­tiv den Fuß auf den Boden, um die Beschleu­ni­gung abzubrem­sen – und fiel dabei aus seinem Rollstuhl. Beim Sturz zog er sich eine Fraktur des Sprung­ge­lenks zu.

Die Berufs­ge­nos­sen­schaft, welche die Reha-Maßnahme an sich finan­zierte, wies die Klinik an, ihr weder Behand­lung noch Anschluss-Rehabi­li­ta­tion in Rechnung zu stellen – da das Ereig­nis nicht als Arbeits­un­fall zu werten sei: Wie auch auf der Arbeit, sei zwar der Hin- und Rückweg zur Kantine versi­chert, nicht jedoch Kanti­nen-Aufent­halt und das Essen an sich. Somit sei der Sturz dem „unver­si­cher­ten Lebens­be­reich“ zuzurech­nen. Dagegen reichte der Patient Klage ein: In der Klinik sei es der Normal­fall, dass Patien­ten die Kantine nutzen. Außer­dem gehöre es – wie er sich durch den Chefarzt schrift­lich bestä­ti­gen ließ – gerade zum Thera­pie­kon­zept, dass die Patien­ten gemein­sam in der Kantine essen, um sie zur Teilnahme am gemein­schaft­li­chen Leben inner­halb des Hauses zu motivie­ren.

Das Sozial­ge­richt schloss sich jedoch der Ansicht der Berufs­ge­nos­sen­schaft an: Denn für die Wertung als Arbeits­un­fall fehle der „innere Zusam­men­hang“. So seien analog auch in einer Firmen­kan­tine Essen und Trinken nicht der betrieb­li­chen Tätig­keit zuzurech­nen; ein nur zeitli­cher und örtli­cher Zusam­men­hang – der Aufent­halt in der Firma bzw. hier der Reha-Klinik – reiche gerade nicht aus. Anders könne es allen­falls ausse­hen, wenn die Einnahme der Mahlzei­ten in der Kranken­haus-Kantine ärztlich zwingend vorge­schrie­ben oder aus medizi­ni­schen Gründen erfor­der­lich sei. An der Fall-Bewer­tung ändere auch die einge­schränkte Mobili­tät des Klägers nichts, ebenso wenig wie die angeführte thera­peu­ti­sche Kompo­nente des Kanti­nen-Aufent­halts: Zwar können die Patien­ten von der Teilnahme am sozia­len Leben inner­halb der Klinik profi­tie­ren; dass das gemein­same Essen behand­lungs­tech­nisch geboten sei, davon könne jedoch keine Rede sein.

Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig; eine Berufung zum Lande­so­zi­al­ge­richt NRW möglich.