In dem jetzt bekannt gewor­de­nen Fall, der bereits am 12. Juni 2014 (Az.: 21 Sa 221/14) verhan­delt wurde, hat ein Arbeit­neh­mer mit seiner Klage nach der Beendi­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses unter anderem die Abgel­tung seines Urlaubs für das Jahr 2012 gefor­dert, den der Arbeit­ge­ber nicht gewährt, der Arbeit­neh­mer aber auch zuvor nicht geltend gemacht hatte.

Das Landes­ar­beits­ge­richt hat den Arbeit­ge­ber zur gefor­der­ten Urlaubs­ab­gel­tung verur­teilt. Nach Ansicht der Richter trifft den Arbeit­ge­ber die Pflicht den Urlaubs­an­spruch nach dem Bundes­ur­laubs­ge­setz ebenso wie den Anspruch auf Ruhepau­sen und Ruhezei­ten nach dem Arbeits­zeit­ge­setz von sich aus zu erfül­len. Wird dieser Verpflich­tung nicht nachge­gan­gen und verfällt der Urlaubs­an­spruch deshalb nach Ablauf des Übertra­gungs­zeit­raums, so hat der Arbeit­ge­ber gegebe­nen­falls Schadens­er­satz in Form eines Ersatz­ur­laubs zu leisten bzw. diesen Ersatz­ur­laub bei Beendi­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses abzugel­ten.

Im vorlie­gen­den Fall habe der Arbeit­ge­ber seine Verpflich­tung, den Urlaub zu ertei­len, schuld­haft verletzt und müsse daher Schadens­er­satz leisten. Der Anspruch hänge – entge­gen der bishe­ri­gen Recht­spre­chung des Bundes­ar­beits­ge­richts (Urteil vom 15. Septem­ber 2011, Az.: 8 AZR 846/09) – nicht davon ab, dass sich der Arbeit­ge­ber mit der Urlaubs­ge­wäh­rung in Verzug befun­den habe.

Das Landes­ar­beits­ge­richt hat die Revision an das Bundes­ar­beits­ge­richt zugelas­sen.