In dem jetzt bekannt gewordenen Fall, der bereits am 12. Juni 2014 (Az.: 21 Sa 221/14) verhandelt wurde, hat ein Arbeitnehmer mit seiner Klage nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter anderem die Abgeltung seines Urlaubs für das Jahr 2012 gefordert, den der Arbeitgeber nicht gewährt, der Arbeitnehmer aber auch zuvor nicht geltend gemacht hatte.
Das Landesarbeitsgericht hat den Arbeitgeber zur geforderten Urlaubsabgeltung verurteilt. Nach Ansicht der Richter trifft den Arbeitgeber die Pflicht den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz ebenso wie den Anspruch auf Ruhepausen und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz von sich aus zu erfüllen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgegangen und verfällt der Urlaubsanspruch deshalb nach Ablauf des Übertragungszeitraums, so hat der Arbeitgeber gegebenenfalls Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubs zu leisten bzw. diesen Ersatzurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten.
Im vorliegenden Fall habe der Arbeitgeber seine Verpflichtung, den Urlaub zu erteilen, schuldhaft verletzt und müsse daher Schadensersatz leisten. Der Anspruch hänge – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 15. September 2011, Az.: 8 AZR 846/09) – nicht davon ab, dass sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befunden habe.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.