Auch in der Augenheilkunde sollten Befunde nicht blind übernommen werden
Auch in der Augen­heil­kunde sollten Befunde nicht blind übernom­men werden. Bild: Andrea De Martin | Dreamstime.com

In der Augen­heil­kunde ist vermehrt zu beobach­ten, dass Patien­ten zur ambulant opera­ti­ven Versor­gung in Tages­kli­ni­ken oder OP-Zentren überwie­sen werden. Diese OP-Zentren sind so gut wie gar nicht mehr konser­va­tiv tätig, bieten vielmehr ausschließ­lich die opera­tive Leistung an. Der Patient wird hier häufig nur einmal vorstel­lig, nämlich zu eben dieser OP. Zwischen überwei­sen­dem und opera­tiv tätigem Arzt findet dabei regel­mä­ßig eine sogenannte horizon­tale Arbeits­tei­lung statt – mit unter Umstän­den haftungs­recht­li­chen Konse­quen­zen, wie auch der folgende Fall zeigt.

Sachver­halt

Der Patient war über mehrere Jahre bei einer Augen­ärz­tin in Behand­lung. Diese stellte im Jahr 2010 für das rechte Auge die Diagnose einer trocke­nen Makula­de­ge­ne­ra­tion (Erkran­kung der Augen­netz­haut). Im weite­ren Verlauf erfolg­ten jährli­che Kontrol­len, bei denen keine wesent­li­chen Verän­de­run­gen festge­stellt wurden. Insbe­son­dere war auch die Sehschärfe (Visus) stets gleich­blei­bend.

Im April 2013 beklagte der Patient erstmals eine Sehver­schlech­te­rung rechts. Der Visus lag bei 30%. Mit der Diagnose Kataract (Trübung der Augen­linse „Grauer Star“) wurde der Patient an ein augen­ärzt­li­ches OP-Zentrum überwie­sen. Da der Patient die von seinem Wohnort relativ weite Anfahrt in das OP-Zentrum ledig­lich nur einmal durch­füh­ren wollte, wurde die Vorun­ter­su­chung zur OP noch in der Praxis der überwei­sen­den Augen­ärz­tin durch­ge­führt.

Die Opera­tion erfolgte kompli­ka­ti­ons­los. Postope­ra­tiv fiel jedoch ein Visus von 0,15 auf, der sich über einen Zeitraum von 6 Wochen nicht verbes­serte. Im Rahmen einer postope­ra­tiv durch­ge­führ­ten Fluores­zen­zan­gio­gra­fie (bildge­ben­des Verfah­ren zur Diagnos­tik von Erkran­kun­gen des Augen­hin­ter­grunds) wurde schließ­lich die Diagnose einer feuch­ten Makula­de­ge­ne­ra­tion gestellt.

Recht­li­che Beurtei­lung

Sowohl der überwei­sen­den Augen­ärz­tin als auch dem Opera­teur ist ein Befund­er­he­bungs­feh­ler vorzu­wer­fen.

Im Rahmen der OP-Vorun­ter­su­chung hätte die plötz­li­che Sehver­schlech­te­rung weiter abgeklärt werden müssen. Trotz akten­kun­di­ger trocke­ner Makula­de­ge­ne­ra­tion wurden keine weite­ren präope­ra­ti­ven Unter­su­chun­gen zur Abklä­rung der postope­ra­ti­ven Visus­pro­gnose und Planung der postope­ra­ti­ven Refrak­tion durch­ge­führt. Auch hätte abgeklärt werden müssen, ob alleine die Linse für die Sehschärfe verant­wort­lich war oder ob auch andere Fakto­ren eine Rolle spiel­ten.

Nach Auffas­sung der vom Patien­ten einge­schal­te­ten Schlich­tungs­stelle der zustän­di­gen Landes­ärz­te­kam­mer wäre bei Durch­füh­rung einer präope­ra­ti­ven Fluores­zen­zan­gio­gra­fie ein reakti­ons­pflich­ti­ger Befund der feuch­ten Makula­de­ge­ne­ra­tion festge­stellt worden. Der Opera­teur hätte nicht einfach die Diagnose der Überwei­se­rin überneh­men dürfen, sondern hätte sie selbst noch einmal überprü­fen müssen. Insbe­son­dere hätte er der plötz­li­chen Visus­ver­schlech­te­rung bei mitge­teil­ter trocke­ner Makula­de­ge­ne­ra­tion nachge­hen müssen.

Es handelt sich um einen Fall der sogenann­ten horizon­ta­len Arbeits­tei­lung, bei der der Patient von gleich­be­rech­tig­ten Ärzten unter­schied­li­cher oder auch dersel­ben Fachrich­tung betreut wird. Soweit Ärzte der gleichen Fachrich­tung tätig sind, ist der sonst auch in diesem Bereich der Arbeits­tei­lung übliche Vertrau­ens­grund­satz nur einge­schränkt anwend­bar. Denn die Befunde sind für den nachfol­gen­den Arzt leich­ter nachzu­voll­zie­hen. Insbe­son­dere bei der Weiter- bzw. Mitbe­hand­lung durch einen Arzt dersel­ben Fachrich­tung ist dieser also dazu verpflich­tet, die Diagnose und die vorge­schla­gene Thera­pie noch einmal eigen­stän­dig zu überprü­fen. Eine Übernahme der vom vorbe­han­deln­den Arzt erhobe­nen Befunde ist zwar möglich, sollte aber die begrün­dete Ausnahme bleiben.

Hätte der Opera­teur im vorlie­gen­den Fall sein Augen­merk nochmals auf die plötz­li­che Sehver­schlech­te­rung gelegt, wäre ihm aufge­fal­len, dass die bishe­rige trockene Makula­de­ge­ne­ra­tion in eine feuchte Form überge­gan­gen ist. Mögli­cher­weise wäre die OP dann gar nicht durch­ge­führt worden und der Patient hätte unmit­tel­bar die dringend notwen­dige Behand­lung der Makula­de­ge­ne­ra­tion erhal­ten, um eine weitere Erblin­dung zumin­dest hinaus­zu­zö­gern.

Im vorlie­gen­den Fall kam es wegen der mangeln­den Befund­er­he­bung zu einer Beweis­last­um­kehr zum Nachteil beider Behand­ler. Danach hätten sie zu bewei­sen gehabt, dass die OP bei gegebe­ner feuch­ter Makula­de­ge­ne­ra­tion indiziert war und die Visus­ver­schlech­te­rung auf 0,15 auch bei recht­zei­ti­ger Behand­lung zur Entste­hung gelangt wäre. Dieser Beweis konnte schlech­ter­dings nicht geführt werden, weshalb die Ärzte sowohl ein Schmer­zens­geld im fünfstel­li­gen Bereich als auch vermehrte Bedürf­nisse des Patien­ten infolge seiner gestie­ge­nen Hilfs­be­dürf­tig­keit zu verant­wor­ten hatten.

Fazit

Auch wenn es manch­mal überflüs­sig erschei­nen mag und insbe­son­dere der Patient dies als Zeitver­schwen­dung empfin­det, sollte der fachglei­che Arzt, der als Mit- oder Weiter­be­hand­ler tätig wird, immer die durch den Erstbe­hand­ler erhobe­nen Befunde überprü­fen. Hierdurch kann vermie­den werden, dass überflüs­sige Behand­lun­gen durch­ge­führt bzw. dringend notwen­dige Behand­lun­gen verzö­gert werden. Das Haftungs­ri­siko würde zugleich minimiert.

Quelle: RA Isabel A. Ibach/HDI Versi­che­rung AG, Köln