Mehr Personal und neue Untergrenzen für Pflegepersonal
Im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) soll in einigen Bereichen zusätzliches Personal eingesetzt werden. In der Altenpflege will man bundesweit 20.000 neue Stellen für Pflegehilfskräfte in der vollstationären Pflege schaffen. Die Pflegeversicherung wird hierfür die Kosten übernehmen, um Pflegebedürftige nicht mit erhöhten Eigenanteilen zu konfrontieren. Diese Stellen sind Bestandteil eines neuen verbindlichen Personalbemessungsverfahrens, das in vollstationären Pflegeeinrichtungen eingeführt wird.
Um die Personalsituation in Krankenhäusern zu erleichtern, gelten ab dem 1. Februar 2021 neue Untergrenzen für Pflegepersonal. Die Pflegepersonaluntergrenzen bestimmen die maximale Anzahl von Patientinnen und Patienten pro Pflegekraft und werden in den Bereichen Innere Medizin, Allgemeine Chirurgie, Pädiatrie und pädiatrische Intensivmedizin eingeführt. Die Details der einzelnen Untergrenzen sind hier zu finden.
Außerdem werden gesetzliche Krankenkassen dieses Jahr über 77 Millionen Euro für betriebliche Gesundheitsförderung in Pflegeheimen, ambulanten Pflegediensten und Krankenhäusern bereitstellen. Aufgrund der Pandemie werden Krankenkassen nun auch digitale Beratungen anbieten.
Personaländerungen in anderen Bereichen
Auch in anderen Bereichen wird Personal aufgestockt. Im Öffentlichen Gesundheitsdienst soll es als Teil des „Paktes für den ÖGD“ bis zum 31. Dezember 2021 in den Gesundheitsämtern 1.500 neue Vollzeitstellen geben. Um diese Stellen zu finanzieren, stellt der Bund 200 Millionen Euro zur Verfügung.
Zusätzlich können Krankenhäuser durch ein neues Hebammenstellen-Förderprogramm mehr Stellen in der Schwangerschaftsversorgung anbieten. Das Programm läuft 2021 bis 2023 mit 100 Millionen Euro pro Jahr und wird ungefähr 600 Hebammenstellen und bis zu 1.750 Stellen zur Unterstützung der Hebammen in Geburtshilfeabteilungen finanzieren können.
Einführung der elektronischen Patientenakte
Eine sehr wichtige Änderung kommt in Form der elektronischen Patientenakte (ePA), die dieses Jahr als Teil der Digitalisierung des Gesundheitswesens eingeführt wird. Hier können Unterlagen wie zum Beispiel Arztbriefe, Diagnosen und Behandlungsberichte gespeichert werden. Gesetzliche Krankenkassen müssen nun ihren Versicherten eine solche elektronische Patientenakte anbieten.
Nach der Test- und Einführungsphase (Start am 1. Januar 2021), können Versicherte dann verlangen, dass Behandlungsdaten von Ärztinnen und Ärzten in die elektronische Patientenakte eingetragen werden. Die Akte kann gleichzeitig von Versicherten und von Leistungserbringern bearbeitet werden: Versicherte können auf Wunsch persönliche Gesundheitsdaten speichern und Fachpersonal werden auch nach Vereinbarung Daten hochladen können.
Wichtig in diesem Zusammenhang: Die Krankenkassen haben keinen Zugang zu der elektronischen Patientenakte ihrer Versicherten.
Die Nutzung ist freiwillig und Versicherte eintscheiden selber, ob bestimmte Daten gespeichert bleiben oder gelöscht werden. Zusätzlich bestimmen sie im Einzelfall, wer zu ihren Daten Zugang hat.
Weitere Änderungen für das Gesundheitswesen
Für bestimmte Hilfsmittel, die für Pflegebegutachtungen empfohlen werden, wird nun keine ärztliche Verordnung benötigt. Diese Regelung war bisher nur befristet, wird aber jetzt dauerhaft eingeführt.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, vdek