In einem Fall vor dem LG Cleve ging es um angebliche Behandlungsfehler bei der Geburt.
In einem Fall vor dem LG Cleve ging es um Schadens­er­satz wegen angeb­li­cher Behand­lungs­feh­ler bei der Entbin­dung. Bild: © Glub0x | Dreamstime.com

Die Kläge­rin macht Ansprü­che wegen angeb­li­cher Behand­lungs­feh­ler bei ihrer Geburt geltend. Die Klage richtet sich gegen die Träge­rin des Kranken­hau­ses, den leiten­den Abtei­lungs­arzt, den dienst­ha­ben­den Facharzt für Gynäko­lo­gie und Geburts­hilfe, die dienst­ha­bende Hebamme und den nach der Geburt heran­ge­zo­ge­nen Kinder­arzt.

Geburt mit Umwegen

Am 18. August 1998 wurde die Mutter der Kläge­rin wegen Überschrei­tung des errech­ne­ten Entbin­dungs­ter­mins in das Kranken­haus einge­wie­sen. Nach einigen Unter­su­chun­gen, bei denen jedoch keine Auffäl­lig­kei­ten festge­stellt werden konnten, wurde sie auf Station verlegt und bekam dort wehen­för­dernde Mittel.

Einen Tag später ordnete der leitende Arzt zwei Geburts­ein­lei­tungs­ver­su­che mittels Prosta­glan­din-Tablet­ten an. Diese blieben jedoch erfolg­los. Die Mutter wurde mittels CTG überwacht und von einer Hebamme betreut.

Gegen 21 Uhr platzte ihre Frucht­blase, dabei ging leicht grünli­ches Frucht­was­ser ab. Als die Wehen immer stärker wurden, nahm die Kindes­mut­ter um 0:15 Uhr der Folge­nacht ein Entspan­nungs­bad im Geburts­be­cken. Ihr Gynäko­loge und Geburts­hel­fer hatte davon keine Kennt­nis, da er erst gegen halb vier von der Hebamme herbei­ge­ru­fen wurde, als das CTG hoch patho­lo­gisch wurde. Er nahm darauf­hin einen Dammschnitt vor, doch auch hier war kein Fortschritt festzu­stel­len.

Gegen 4:00 Uhr wurde die Mutter in das Kreiß­bett gebracht. Die Herzfre­quenz des Kindes betrug zu diesem Zeitpunkt zwischen 100 und 170 Schlä­gen pro Minute. Dort kam es nach zwei Press­we­hen um 4:22 Uhr zur Spontan­ge­burt. Die Kläge­rin kam asphyk­tisch zur Welt. Sie wurde daher direkt vom Arzt im Rachen­be­reich ausge­saugt und mit Sauer­stoff versorgt. Sie begann anschlie­ßend, selbst­stän­dig zu atmen.

Behand­lungs­feh­ler vermu­tet

Nach der Entbin­dung wurde ein für das Kranken­haus beratend tätiger Kinder­arzt hinzu­ge­zo­gen. Dieser traf gegen 5 Uhr ein und versorgte die Kläge­rin mit Sauer­stoff. Auch er stellte während der Behand­lung keine beson­de­ren Auffäl­lig­kei­ten fest. Etwa zwölf Stunden später begann die Kläge­rin zu schreien und zu kramp­fen. Der Kinder­arzt veran­lasste darauf­hin die Verle­gung in ein anderes Kranken­haus. Die dorti­gen Unter­su­chun­gen führten letzt­lich zur Diagnose „Zustand nach schwe­rem Hirnödem mit ausge­präg­ter Apnoe- und Krampf­nei­gung“.

In den Folge­jah­ren bezog die Kläge­rin zahlrei­che ambulante und statio­näre Behand­lun­gen. Sie gilt als hochgra­dig sehbe­hin­dert und bettlä­ge­rig. Hinzu kommen lebens­be­droh­li­che spasti­sche Krampf­an­fälle. Zudem sei die Kläge­rin nicht in der Lage, zu essen, zu stehen und zu sitzen. Sie wird wöchent­lich von Ärzten, Logopä­den und Heilpäd­ago­gen unter­sucht und behan­delt und ist auf lebens­lange pflege­ri­sche Hilfe angewie­sen. Die Kläge­rin geht von groben Behand­lungs­feh­lern vor und bei der Entbin­dung aus und klagt daher auf Schadens­er­satz, sowie auf monat­li­che Rente. In ihrer Klage führt sie unter anderem aus, dass:

  1. die Trage­zeit gar nicht überschrit­ten wurde, was nicht überprüft worden sei und eine Wasser­ge­burt daher kontra­in­di­ziert gewesen ist. Vielmehr hätte der Gynäko­loge eine opera­tiv-vaginale Entbin­dung anord­nen müssen.
  2. bereits unmit­tel­bar nach der CTG-Aufnahme Auffäl­lig­kei­ten ersicht­lich gewesen wären, die nicht bemerkt wurden.
  3. der Kinder­arzt ihre Versor­gung nicht ordnungs­ge­mäß durch­führte, da er auf eine Inten­siv­über­wa­chung verzich­tete.
  4. die Hebamme den Geburts­hel­fer früher hätte rufen müssen.
  5. der leitende Abtei­lungs­arzt sich eher nach dem Zustand der Mutter hätte erkun­di­gen müssen, damit eine opera­tiv-vaginale Geburt hätte einge­lei­tet werden können.

Träge­rin und Geburts­hel­fer schul­dig gespro­chen

Die Klage ist zum Teil begrün­det. Das LG Kleve hat in seinem Urteil vom 9. Februar 2005 (Az.: 2 O370/01) der Anklage gegen die Träge­rin des Kranken­hau­ses sowie den dienst­ha­ben­den Facharzt für Gynäko­lo­gie und Geburts­hilfe Recht gegeben. Die Klage gegen die Hebamme, den Abtei­lungs­arzt und den Kinder­arzt wurde abgewie­sen.

Der Rechts­an­spruch der Kläge­rin wurde vom Gericht bestä­tigt. Die Abfin­dung beläuft sich auf 400.000 Euro Schmer­zens­geld und eine monat­li­che Rente von 500 Euro.

Die körper­li­chen und geisti­gen Störun­gen der Kläge­rin seien laut Gericht Folge einer fehler­haf­ten Geburts­lei­tung. Es dauerte entschie­den zu lange, bis nach der Verschlech­te­rung der Herztöne und der unzurei­chen­den Überwa­chung des CTG um 4:20 Uhr die Entbin­dung erfolgte. Bereits um 3:30 Uhr sei ein sofor­ti­ges Handeln des Geburts­hel­fers erfor­der­lich gewesen, entwe­der manuell durch die Saugglo­cke oder durch Kristel­lern.

Die Mutter hätte die Geburts­wanne demnach sofort verlas­sen müssen. Dabei lag die Verant­wor­tung beim Geburts­hel­fer, hierfür Sorge zu tragen. Es sei seine Aufgabe gewesen, auf die drohen­den Gesund­heits­schä­den des Kindes hinzu­wei­sen, die durch den verlän­ger­ten Aufent­halt in der Wanne entstan­den sind. Die Überwa­chung war schließ­lich dort nicht mehr möglich. Die übermä­ßig lange Zeit bis zur Geburt hatte daher der geburts­lei­tende Arzt zu verant­wor­ten.

Die Beein­träch­ti­gun­gen der Kläge­rin sind typische Schäden aufgrund einer andau­ern­den Sauer­stoff­un­ter­ver­sor­gung während des Geburts­vor­gangs. Der Anspruch auf Ersatz der immate­ri­el­len Schäden gegen die Kranken­haus­trä­ge­rin resul­tiert aus der „Haftung für den Verrich­tungs­ge­hil­fen“ gemäß § 831 Absatz 1 BGB. Das fehler­hafte Verhal­ten des Geburts­hel­fers ist demnach der Träge­rin zuzurech­nen. Für die materi­el­len Schäden haftet gemäß §§ 611, 278 BGB ebenfalls die Kranken­haus­trä­ge­rin aufgrund der Pflicht­ver­let­zung aus dem Behand­lungs­ver­trag durch den Facharzt.

Hebamme unschul­dig – Entspan­nungs­bad zunächst legitim

Dem leiten­den Abtei­lungs­arzt ist hinge­gen kein Behand­lungs­feh­ler vorzu­wer­fen. Erstens, da seine Anwei­sung zu den geburts­ein­lei­ten­den Maßnah­men mittels Prosta­glan­din indiziert war und für ihn keine Veran­las­sung bestand, weitere Maßnah­men zu treffen. Zweitens hat er dem dienst­ha­ben­den Arzt für Gynäko­lo­gie und Geburts­hilfe die Behand­lung der Mutter recht­mä­ßig übertra­gen, sodass ihn hinsicht­lich der Behand­lungs­feh­ler keine Schuld trifft.

Auch die Klage gegen den Kinder­arzt wurde als unbegrün­det abgewie­sen. Zwar habe dieser es pflicht­wid­rig versäumt, sich um die Vital­werte der Kläge­rin zu kümmern, jedoch konnte dies im Nachhin­ein nicht als ausschlag­ge­ben­der Punkt für die gesund­heit­li­chen Schäden der Kläge­rin festge­stellt werden.

Zuletzt ist auch die Hebamme von jegli­chen Vorwür­fen freizu­spre­chen. In der Nacht auf den 20. August 1998 gab es bis um 3:30 Uhr keinen Anlass dafür, das Geburts­ma­nage­ment anders zu gestal­ten bzw. andere Maßnah­men einzu­lei­ten. Erst als um halb vier das CTG hoch patho­lo­gisch wurde, ergriff die Hebamme ihre Pflicht und verstän­digte den Facharzt.

Auch der Umstand, dass beim Blasen­sprung leicht grünli­ches Frucht­was­ser abging, stellte ledig­lich Anlass zur beson­de­ren Sorgfalt – nicht zum Einlei­ten konkre­ter Maßnah­men. Im Übrigen war das Zulas­sen des Entspan­nungs­ba­des bis um halb vier völlig in Ordnung, da bis dato eine Wasser­ge­burt noch nicht kontra­in­di­ziert war. Die Hebamme hat also nicht falsch gehan­delt, ab 3:30 Uhr weilte die Verant­wor­tung über die Geburts­lei­tung ausschließ­lich auf den Schul­tern des Geburts­hel­fers.

LG Kleve vom 9. Februar 2005 – 2 O 370/01 = RDG 2006, S. 15 ff.