
Aus der Sicht der Landesärztekammer Brandenburg ist die aktuelle Regelung in der Berufsordnung für Ärzte bezüglich der Fernbehandlung von Patienten ausgewogen und bedarf keiner Änderung. Sie erlaubt eine Fernbehandlung dann, wenn sichergestellt ist, dass wenigstens ein einmaliger Arzt-Patient-Kontakt stattgefunden hat. Die Regelung sichert eine Mindestqualität der Behandlung, sie verhindert Fehlbeurteilungen und schützt Patient und Arzt gleichermaßen. In Notfällen sind außerdem schon Fernbehandlungen ohne diese Einschränkung möglich.
Die Überlegung, Fernbehandlungen nun auch bei gänzlich unbekannten Patienten in der Regelversorgung zuzulassen bzw. eine Beratung zu gewähren, ohne dass der Patient direkt untersucht wird, birgt nicht vertretbare Risiken für die Gesundheit des Patienten, die völlig unnötig eingegangen werden. Dem Arzt werden durch die ausschließliche Behandlung per Medium wichtige Sinneswahrnehmungen genommen, die er für eine qualitativ hochwertige Untersuchung dringend benötigt.
Gefährliche Fehldiagnosen sind möglich
Auch grundlegende Untersuchungen, die zu einer gesicherten Diagnose führen können, wie Blutabnahmen oder Urinproben, sind nicht möglich. Dies kann zu gefährlichen Fehldiagnosen führen. Die gegenwärtige Regelung in der Berufsordnung gleicht dieses Defizit bei Fernbehandlungen aus, indem sie mindestens eine einmalige Begegnung des Patienten mit einem „realen“ Arzt voraussetzt. Zudem sind die Haftungsrisiken für den Arzt entsprechend hoch, lässt er sich auf eine derartige verkürzte Wahrnehmung bei der Anamnese ein.
Die Landesärztekammer Brandenburg steht einer Modernisierung der ärztlichen Versorgung offen gegenüber, die sich auch in Fernbehandlungen ausdrückt. Die Möglichkeit der Fernbehandlung weitgehend voraussetzungslos einzuräumen, ist aus Sicht der Landesärztekammer Brandenburg jedoch nicht der richtige Weg.
Quelle: BÄK