Dr. Hartmut Schön­ho­fen fragt: In meiner Praxis werde ich immer wieder mit dem Wunsch nach einem Schwan­ger­schafts­ab­bruch konfron­tiert. Die Beurtei­lung der Indika­ti­ons­lage erachte ich als äußerst riskant. Deshalb: Darf ich eine Abbruch­wil­lige zur Durch­füh­rung des Eingriffs an eine Abtrei­bungs­kli­nik verwei­sen?

Antwort der Redak­tion: Ein Arzt, der ohne Nachweis einer vorhe­ri­gen Beratung und/oder ohne Einhal­tung der medizi­nisch-sozia­len (§ 218a Abs. 2 StGB) oder krimi­no­lo­gi­schen (§ 218a Abs. 3 StGB) Indika­tion oder unter Missach­tung der vorge­se­he­nen Fristen das Abster­ben der noch leben­den Frucht im Mutter­leib herbei­führt, setzt sich dem Risiko aus als unmit­tel­ba­rer, mittel­ba­rer oder Mittä­ter nach § 218 StGB zur Verant­wor­tung gezogen zu werden. Nach den allge­mei­nen Grund­sät­zen ist aber auch schon die Teilnahme des Arztes an einem rechts­wid­ri­gen Schwan­ger­schafts­ab­bruch unter Strafe gestellt.

Konkret bedeu­tet dies, dass eine ärztli­che Beihilfe zur Abtrei­bung bereits dann vorlie­gen kann,wenn ein Arzt auf Bitten einer Schwan­ge­ren die Adresse eines abtrei­bungs­wil­li­gen Arztes oder einer dazu berei­ten Klinik nennt oder vermit­telt. Dem steht nach einem Urteil des OLG Olden­burg vom 18.2.2013 (Az.: 1 Ss 185/12) nicht entge­gen, dass die Adresse beispiels­weise durch Inter­net­re­cher­che allge­mein zugäng­lich ist. Der Beratung des Arztes komme wegen des persön­li­chen Arzt-Patien­ten-Verhält­nis­ses und seiner Sachkunde im Gegen­satz zu werben­den Inter­net­auf­trit­ten ein deutlich stärke­res Gewicht zu, so das Gericht. Dies gelte auch dann, wenn die Schwan­gere bereits fest zur Abtrei­bung entschlos­sen gewesen sei und der Arzt sie ordnungs­ge­mäß mit dem Ziel beraten habe, sie hiervon abzubrin­gen. Nach herrschen­der Recht­spre­chung ist jede Handlung als Hilfe­leis­tung anzuse­hen, die die Herbei­füh­rung des Tater­folgs ermög­licht, verstärkt oder ihre Durch­füh­rung erleich­tert.

Im Übrigen sieht das Gesetz zur Vermei­dung und Bewäl­ti­gung von Schwan­ger­schafts­kon­flik­ten in § 12 Abs. 1 SchKG als Ausdruck der Gewis­sens­frei­heit ausdrück­lich vor, dass niemand verpflich­tet ist, an Schwan­ger­schafts­ab­brü­chen teilzu­neh­men.