Dr. Hartmut Schönhofen fragt: In meiner Praxis werde ich immer wieder mit dem Wunsch nach einem Schwangerschaftsabbruch konfrontiert. Die Beurteilung der Indikationslage erachte ich als äußerst riskant. Deshalb: Darf ich eine Abbruchwillige zur Durchführung des Eingriffs an eine Abtreibungsklinik verweisen?
Antwort der Redaktion: Ein Arzt, der ohne Nachweis einer vorherigen Beratung und/oder ohne Einhaltung der medizinisch-sozialen (§ 218a Abs. 2 StGB) oder kriminologischen (§ 218a Abs. 3 StGB) Indikation oder unter Missachtung der vorgesehenen Fristen das Absterben der noch lebenden Frucht im Mutterleib herbeiführt, setzt sich dem Risiko aus als unmittelbarer, mittelbarer oder Mittäter nach § 218 StGB zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach den allgemeinen Grundsätzen ist aber auch schon die Teilnahme des Arztes an einem rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch unter Strafe gestellt.
Konkret bedeutet dies, dass eine ärztliche Beihilfe zur Abtreibung bereits dann vorliegen kann,wenn ein Arzt auf Bitten einer Schwangeren die Adresse eines abtreibungswilligen Arztes oder einer dazu bereiten Klinik nennt oder vermittelt. Dem steht nach einem Urteil des OLG Oldenburg vom 18.2.2013 (Az.: 1 Ss 185/12) nicht entgegen, dass die Adresse beispielsweise durch Internetrecherche allgemein zugänglich ist. Der Beratung des Arztes komme wegen des persönlichen Arzt-Patienten-Verhältnisses und seiner Sachkunde im Gegensatz zu werbenden Internetauftritten ein deutlich stärkeres Gewicht zu, so das Gericht. Dies gelte auch dann, wenn die Schwangere bereits fest zur Abtreibung entschlossen gewesen sei und der Arzt sie ordnungsgemäß mit dem Ziel beraten habe, sie hiervon abzubringen. Nach herrschender Rechtsprechung ist jede Handlung als Hilfeleistung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolgs ermöglicht, verstärkt oder ihre Durchführung erleichtert.
Im Übrigen sieht das Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten in § 12 Abs. 1 SchKG als Ausdruck der Gewissensfreiheit ausdrücklich vor, dass niemand verpflichtet ist, an Schwangerschaftsabbrüchen teilzunehmen.