Hilfsmittel mit Sicherheitsmechanismen sind zum Schutze vor Nadelstichverletzungen ab sofort verordnungsfähig.
Hilfs­mit­tel mit Sicher­heits­me­cha­nis­men sind zum Schutze vor Nadel­stich­ver­let­zun­gen ab sofort verord­nungs­fä­hig. Bild: frolicsomepl/Pixabay.com

Um poten­zi­elle Nadel­stich­ver­let­zun­gen zu verhin­dern, dürfen Ärzte seit kurzem Hilfs­mit­tel mit einem Sicher­heits­me­cha­nis­mus verord­nen. Dies ergab ein Beschluss des Gemein­sa­men Bundes­aus­schus­ses über eine Änderung der Hilfs­mit­tel-Richt­li­nie (HilfsM-RL) vom 22. Novem­ber 2019. Demnach wurde die Richt­li­nie im Bezug auf die Verord­nung von Hilfs­mit­teln in der vertrags­ärzt­li­chen Versor­gung geändert. Die Änderung trat am 15. Februar diesen Jahres in Kraft.

Sicher­heits­ka­nü­len zum Schutze Dritter

Neu in der Richt­li­nie ist der § 6b „Verord­nung von Hilfs­mit­teln mit Sicher­heits­me­cha­nis­mus“. Hilfs­mit­tel, die eine dritte Person durch ihren Sicher­heits­me­cha­nis­mus vor Stich­ver­let­zun­gen bewah­ren, sind wegen des bei diesen Wunden anzuneh­men­den Infek­ti­ons­ri­si­kos verord­nungs­fä­hig. Voraus­set­zung ist, dass entwe­der medizi­ni­sche Notwen­dig­keit für die Versor­gung mit dem Hilfs­mit­tel besteht oder aber der/die Versi­cherte nicht alleine zur Anwen­dung des Hilfs­mit­tels fähig ist und daher die Hilfe eines Dritten benötigt.

Um das Risiko einer Infek­ti­ons­über­tra­gung auf Dritt­hel­fer einzu­schrän­ken, hat der Gemein­same Bundes­aus­schuss die Tätig­kei­ten bestimmt, die eine erhöhte Infek­ti­ons­ge­fähr­dung Dritter durch eine Nadel­stich­ver­let­zung riskie­ren. Diese Tätig­kei­ten sind grund­sätz­lich solche, die norma­ler­weise selbst von der/dem Betrof­fe­nen durch­ge­führt werden können, beispiels­weise eine Insulin­spritze. Der Beschluss umfasse daher keine Tätig­kei­ten, die ausschließ­lich Ärzten oder Pflege­kräf­ten zuzumu­ten sind.

Folgende Tätig­kei­ten bergen eine erhöhte Infek­ti­ons­ge­fahr für Dritte durch Nadel­stich­ver­let­zun­gen:

  • Blutab­nahme zur Gewin­nung von Kapil­lar­blut
  • Subku­tane Injek­tio­nen und Infusio­nen
  • Perku­tane Punktion eines Portsys­tems zur Infusion
  • Setzen eines subku­ta­nen Sensors

Körper­li­che oder geistige Einschrän­kun­gen voraus­ge­setzt

Damit die Verord­nung greift, muss der/die Versi­cherte körper­lich und/oder geistig einge­schränkte Fähig­kei­ten aufwei­sen, die ihn an der allei­ni­gen Durch­füh­rung der Tätig­keit hindern. Dazu zählen insbe­son­dere:

  • Blind­heit oder starke Beein­träch­ti­gung des Sehver­mö­gens
  • Starke Einschrän­kung der Grob- und Feinmo­to­rik der oberen Extre­mi­tä­ten
  • Stark limitierte körper­li­che oder geistige Leistungs­fä­hig­keit oder Reali­täts­ver­lust
  • Entwick­lungs­be­dingte Beein­träch­ti­gung, die den Patien­ten nicht zum erler­nen durch­füh­ren der Tätig­keit befähigt

Quelle: G‑BA; KBV