Eine Krankenschwester kann keine Nachtschichten mehr leisten, is aber ansonsten dienstfähig.
Hat eine Kranken­schwes­ter Anspruch auf Tages­dienst, wenn sie aus gesund­heit­li­chen Gründen keine Nacht­schich­ten mehr leisten kann? Bild: Marco Di Bella

Sachver­halt

Die Kläge­rin ist seit 1983 bei der Beklag­ten, eine Klinik mit rund 1.000 Betten und etwa 2.000 Mitar­bei­tern, als Kranken­schwes­ter beschäf­tigt. Arbeits­ver­trag­lich ist sie im Rahmen begrün­de­ter betrieb­li­cher Notwen­dig­kei­ten zur Leistung von Sonntags‑, Feiertags‑, Nacht‑, Wechsel­schicht- und Schicht­ar­beit verpflich­tet. Die Nacht­schicht geht von 21:45 Uhr bis 6:15 Uhr.

In den Jahren 2010/2011 verän­derte sich der Gesund­heits­zu­stand der Kläge­rin insoweit, dass sie fortan gezwun­gen ist Medika­mente einzu­neh­men, die zum Einschla­fen führen und einen nächt­li­chen Schlaf bewir­ken. Die Kläge­rin ist damit nicht mehr in der Lage, den Nacht­dienst zu bestrei­ten. Soweit sie zum Nacht­dienst einge­teilt wurde, tauschte sie die Dienste mit anderen Mitar­bei­tern.

Eine Unter­su­chung des Betriebs­arz­tes im April 2012 bestä­tigte den Befund der Nacht­dienst­un­taug­lich­keit. Darauf­hin wurde die Kläger vonsei­ten des Pflege­di­rek­tors als „arbeits­un­fä­hig krank“ nach Hause geschickt. Die Kläge­rin bot demge­gen­über ihre Arbeits­leis­tung – mit Ausnahme von Nacht­diens­ten – ausdrück­lich an. Bis zur arbeits­ge­richt­li­chen Entschei­dung im Novem­ber 2012 wurde sie nicht beschäf­tigt. Sie erhielt zunächst Entgelt­fort­zah­lung und bezog dann Arbeits­lo­sen­geld.

Entschei­dung

Die unter anderem auf Weiter­be­schäf­ti­gung gerich­tete Klage war beim Bundes­ar­beits­ge­richt (BAG), ebenso wie in den Vorin­stan­zen, erfolg­reich (Urteil vom 9. April 2014, Az.: 10 AZR 637/13): Die Kläge­rin ist weder arbeits­un­fä­hig krank noch ist ihr die Arbeits­leis­tung unmög­lich gewor­den.

Der Senat hat festge­stellt, dass die Kläge­rin alle vertrag­lich geschul­de­ten Tätig­kei­ten einer Kranken­schwes­ter ausfüh­ren kann. Sie ist nach Art und Ort der Arbeits­leis­tung sowie zeitli­cher Dauer der Arbeit unein­ge­schränkt einsetz­bar und unter­liegt Einschrän­kun­gen nur hinsicht­lich der Lage der Arbeits­zeit und insoweit auch nur in Bezug auf die Nacht­schicht. Insofern liegt bei der Kläge­rin auch keine Form der Arbeits­un­fä­hig­keit vor.

Auch wenn die Kläge­rin nicht mehr zu Nacht­diens­ten einge­teilt werden kann, steht dies nicht einer vollum­fäng­lich vertrags­ge­mä­ßen Beschäf­ti­gung seitens der Beklag­ten entge­gen, so die Richter. Die Beson­der­hei­ten des Schicht­diens­tes stellen kein unüber­wind­ba­res tatsäch­li­ches Hinder­nis dar, die Kläge­rin nicht zu Nacht­diens­ten einzu­tei­len. Die Kläge­rin kann somit verlan­gen, dass die Beklagte ihr Weisungs­recht so ausübt, dass bei der Schicht­ein­tei­lung Rücksicht auf das bei ihr vorlie­gende gesund­heit­li­che Defizit genom­men wird.

Hinweis: Eine Bespre­chung dieser Entschei­dung finden Sie auch in Ausgabe September/Oktober 2014 der Rechts­de­pe­sche; RDG 11(5), S. 230–233.