Vergewaltigung
Ein Arzt hat seine Patien­tin­nen bei Darmspie­ge­lun­gen sexuell missbraucht. Jetzt wurde er verur­teilt. Bild: © Andrey Popov | Dreamstime.com

Verge­wal­ti­gung bei Darmspie­ge­lung

Ein Gastro­en­te­ro­loge wurde wegen Verge­wal­ti­gung und sexuel­lem Missbrauch in 17 Fällen verur­teilt. Die 9. Straf­kam­mer des Landge­richts München hielt eine Freiheits­strafe von sechs Jahren und sechs Monaten für angemes­sen. Die Anklage wegen zwei weite­ren Verge­wal­ti­gun­gen gegen den Arzt ließ das Gericht fallen.

Über Jahre hinweg hat er sich immer wieder an seinen Patien­tin­nen vergan­gen und das Behand­lungs­ver­hält­nis ausge­nutzt. Bei der Gelegen­heit von Darmspie­ge­lun­gen hat er seinen Patien­tin­nen kurzzei­tig einen Finger in die Scheide einge­führt.

Mitar­bei­te­rin­nen sagten gegen Arzt aus

Der Verdacht gegen den Arzt kam auf, nach dem vier Mitar­bei­te­rin­nen der Arztpra­xis sich zu den Vorfäl­len geäußert haben. Die Aussa­gen der Frauen waren nach Ansicht des Gerichts konstant und detail­reich. Eine Fremd­mo­ti­va­tion für die Aussa­gen gebe es nicht. Zudem stehen die Aussa­gen in Einklang mit dem Sachver­stän­di­gen­gut­ach­ten.

Dass sich die Zeugin­nen zum Nachteil des Angeklag­ten abgespro­chen hätten, konnte das Gericht ausschlie­ßen. Das Gericht konnte sich ohne vernünf­ti­gen Zweifel davon überzeu­gen, dass die Taten tatsäch­lich so vorge­fal­len sind.

Staats­an­walt­schaft wollte 8 Jahre Freiheits­strafe

Die Staats­an­walt­schaft hatte acht Jahre Freiheits­strafe beantragt. Das Gericht hielt aller­dings sechs Jahre und sechs Monate für ausrei­chend. Bei der Straf­zu­mes­sung wurde berück­sich­tigt, dass der Angeklagte nicht vorbe­straft war und die Taten zum Teil sehr lange zurück­lie­gen.

Dennoch musste beach­tet werden, dass die Folgen des Missbrauchs für die zwei identi­fi­zier­ten Geschä­dig­ten „ganz massiv“ seien.

Ein Berufs­ver­bot gegen den Arzt sprach das Gericht nicht aus, obwohl auch das die Staats­an­walt­schaft forderte. Das Gericht begrün­dete seine Entschei­dung auch hier damit, dass der Arzt nicht vorbe­straft sei und es nicht ersicht­lich sei, dass er noch weitere Straf­ta­ten begehen würde.

Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig.

Quelle: PM