Begleithunde.
Begleit­hunde im Einsatz an Schulen, in Pflege­hei­men und Kranken­häu­sern. Bild: lepale/Pixabay.com

In Schulen, Alten- und Pflege­hei­men sowie Kranken­häu­sern haben die vierbei­ni­gen Helfer schon seit Jahren zuneh­mend Konjunk­tur – und sind meist die Lieblinge des ganzen Hauses: Besuchs- oder Begleit­hunde verbes­sern die Stimmung in Einrich­tun­gen und fördern das Sozial­ver­hal­ten sowie das Mitein­an­der der Bewoh­ner oder Besucher. Alleine an Schulen gibt es, Schät­zun­gen zufolge, bundes­weit schon mehrere hundert „Schul­hunde“. Die meist spezi­ell hierfür ausge­bil­de­ten Hunde kommen vormit­tags mit ihrer Begleit­per­son in die Schule, je nach Konzep­tion sind sie auch während des Unter­richts in den Klassen präsent.

Doch die Halter der Begleit­hunde können die Kosten für sie nicht von der Steuer abset­zen. Da sie in erster Linie privat gehal­ten werden, seien sie kein „Arbeits­mit­tel“, für das man Kosten steuer­lich geltend machen könne. Das entschied nun das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße (Az.: 5 K 2345/15 vom 12. März).

Rund 450 Euro steuer­lich geltend gemacht

Geklagt hatte eine Lehre­rin. Sie hält privat einen Hund und nimmt ihn drei Mal pro Woche in ihre Schule mit. Für ihre Einkom­men­steuer-Erklä­rung von 2013 hatte sie rund 900 Euro Kosten – darun­ter Hunde­fut­ter, Spiel­zeug, Halsband und Leinen, Tierhal­ter-Haftpflicht und die Hunde­steuer – zusam­men­ge­tra­gen. 50 % davon machte sie als Werbungs­kos­ten geltend, da ihr Hund die Funktion eines „Schul­hun­des“ habe. Sie legte auch das Pädago­gi­sche Konzept, eine Schul­be­schei­ni­gung bei sowie Infoma­te­rial des Landes Rhein­land-Pfalz über das dort laufende Programm zur tierge­stütz­ten Pädago­gik an Schulen.

Das Finanz­amt erkannte jene Kosten jedoch nicht an, weil der Hund kein Arbeits­mit­tel im steuer­recht­li­chen Sinne sei. Zudem würde er in nicht unwesent­li­chem Umfang privat genutzt. Der Ansicht schloss sich das Finanz­ge­richt an, das die Klage der Lehre­rin abwies. Zwar würde der Hund im Unter­richt einge­setzt, aller­dings überwiege die private Nutzung deutlich – sodass eine Trennung zwischen beruf­li­chen und priva­ten Zwecken nicht möglich sei. Auch sei ihre Lehrtä­tig­keit nicht primär vom Einsatz des Hundes abhän­gig. Ebenso wenig könne man den Sachver­halt mit einem Polizei­hund verglei­chen. Ein Polizei­hund stehe schließ­lich im Eigen­tum des Dienst­herrn, dieser komme für sämtli­che Kosten auf.

Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig.

Quelle: Finanz­ge­richt RLP