In Schulen, Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern haben die vierbeinigen Helfer schon seit Jahren zunehmend Konjunktur – und sind meist die Lieblinge des ganzen Hauses: Besuchs- oder Begleithunde verbessern die Stimmung in Einrichtungen und fördern das Sozialverhalten sowie das Miteinander der Bewohner oder Besucher. Alleine an Schulen gibt es, Schätzungen zufolge, bundesweit schon mehrere hundert „Schulhunde“. Die meist speziell hierfür ausgebildeten Hunde kommen vormittags mit ihrer Begleitperson in die Schule, je nach Konzeption sind sie auch während des Unterrichts in den Klassen präsent.
Doch die Halter der Begleithunde können die Kosten für sie nicht von der Steuer absetzen. Da sie in erster Linie privat gehalten werden, seien sie kein „Arbeitsmittel“, für das man Kosten steuerlich geltend machen könne. Das entschied nun das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße (Az.: 5 K 2345/15 vom 12. März).
Rund 450 Euro steuerlich geltend gemacht
Geklagt hatte eine Lehrerin. Sie hält privat einen Hund und nimmt ihn drei Mal pro Woche in ihre Schule mit. Für ihre Einkommensteuer-Erklärung von 2013 hatte sie rund 900 Euro Kosten – darunter Hundefutter, Spielzeug, Halsband und Leinen, Tierhalter-Haftpflicht und die Hundesteuer – zusammengetragen. 50 % davon machte sie als Werbungskosten geltend, da ihr Hund die Funktion eines „Schulhundes“ habe. Sie legte auch das Pädagogische Konzept, eine Schulbescheinigung bei sowie Infomaterial des Landes Rheinland-Pfalz über das dort laufende Programm zur tiergestützten Pädagogik an Schulen.
Das Finanzamt erkannte jene Kosten jedoch nicht an, weil der Hund kein Arbeitsmittel im steuerrechtlichen Sinne sei. Zudem würde er in nicht unwesentlichem Umfang privat genutzt. Der Ansicht schloss sich das Finanzgericht an, das die Klage der Lehrerin abwies. Zwar würde der Hund im Unterricht eingesetzt, allerdings überwiege die private Nutzung deutlich – sodass eine Trennung zwischen beruflichen und privaten Zwecken nicht möglich sei. Auch sei ihre Lehrtätigkeit nicht primär vom Einsatz des Hundes abhängig. Ebenso wenig könne man den Sachverhalt mit einem Polizeihund vergleichen. Ein Polizeihund stehe schließlich im Eigentum des Dienstherrn, dieser komme für sämtliche Kosten auf.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Finanzgericht RLP