Helmut Rothe fragt: In welchen Fällen bedarf die Fixie­rung eines betreu­ten Patien­ten der Geneh­mi­gung eines Betreu­ungs­ge­rich­tes?

Antwort der Redak­tion: Die Fixie­rung eines Patien­ten erfüllt zunächst den Tatbe­stand der Freiheits­be­rau­bung gemäß 239 StGB. Die straf­recht­li­che Relevanz einer Fixie­rung ist immer dann gegeben, wenn sie ohne Einwil­li­gung und ohne Recht­fer­ti­gung vollzo­gen wird. Auch ein betreu­ter Patient kann einer Fixie­rung zustim­men, da nicht Geschäfts­fä­hig­keit, sondern der natür­li­che Wille des Betrof­fe­nen ausrei­chend ist. Die Wirksam­keit der Willens­er­klä­rung setzt mithin voraus, dass der Betrof­fene Wert und Bedeu­tung seines Freiheits­rechts sowie Folgen und Risiken seiner Zustim­mung erfas­sen kann. Liegen diese Voraus­set­zun­gen beim betreu­ten Patien­ten nicht vor, bedarf es zur Vermei­dung straf­recht­li­cher Folgen der Zustim­mung durch den Betreuer oder Vorsor­ge­be­voll­mäch­tig­ten.

Erfolgt die freiheits­ent­zie­hende Maßnahme über einen länge­ren Zeitraum (mehr als 24 Stunden) oder regel­mä­ßig (mehr als sieben Tage in Folge) bedarf die zustim­mende Willens­er­klä­rung des gesetz­li­chen Vertre­ters zusätz­lich noch der betreu­ungs­ge­richt­li­chen Geneh­mi­gung gemäß § 1906 Abs. 6 BGB. In den vorbe­zeich­ne­ten Fällen ist die Zustim­mung des Betreu­ungs­ge­rich­tes immer dann erfor­der­lich, wenn der Betrof­fene sich in einer statio­nä­ren Einrich­tung befin­det. Hierzu zählen Klini­ken und Alten­pfle­ge­ein­rich­tun­gen jedwe­der Art und Gattung. Nach ständi­ger Recht­spre­chung findet der Geneh­mi­gungs­vor­be­halt des § 1906 Abs. 6 BGB auch auf freiheits­ent­zie­hende Maßnah­men in geschlos­se­nen Einrich­tun­gen Anwen­dung.

Proble­ma­tisch ist in diesem Zusam­men­hang, ob § 1906 Abs. 6 BGB auch im häusli­chen Umfeld zur Anwen­dung gelangt. Der Einrich­tungs­be­griff ist vom Schutz­zweck der Norm her weit auszu­le­gen, so dass eine sonstige Einrich­tung auch durch­aus die eigene Wohnung des Betreu­ten sein kann. Bei einem Einsper­ren des Betreu­ten in seiner eigenen Wohnung wäre der Anwen­dungs­be­reich des § 1906 Abs. 6 BGB eröff­net, wenn die freiheits­ent­zie­hende Maßnahme durch den Betreu­ter selbst erfolgt. Anders wäre der Sachver­halt nur dann zu beurtei­len, wenn die Pflege und Betreu­ung des Patien­ten durch Famili­en­an­ge­hörge vollzo­gen wird. In diesem Fall wäre die freiheits­ent­zie­hende Maßnahme einer gericht­li­chen Überprü­fung gemäß § 1906 Abs. 6 BGB entzo­gen. Unange­tas­tet bleibt jedoch die straf­recht­li­che Verant­wor­tung des Angehö­ri­gen für ungerecht­fer­tigte Fixie­rungs­maß­nah­men gemäß § 239 StGB.