Helmut Rothe fragt: In welchen Fällen bedarf die Fixierung eines betreuten Patienten der Genehmigung eines Betreuungsgerichtes?
Antwort der Redaktion: Die Fixierung eines Patienten erfüllt zunächst den Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäß 239 StGB. Die strafrechtliche Relevanz einer Fixierung ist immer dann gegeben, wenn sie ohne Einwilligung und ohne Rechtfertigung vollzogen wird. Auch ein betreuter Patient kann einer Fixierung zustimmen, da nicht Geschäftsfähigkeit, sondern der natürliche Wille des Betroffenen ausreichend ist. Die Wirksamkeit der Willenserklärung setzt mithin voraus, dass der Betroffene Wert und Bedeutung seines Freiheitsrechts sowie Folgen und Risiken seiner Zustimmung erfassen kann. Liegen diese Voraussetzungen beim betreuten Patienten nicht vor, bedarf es zur Vermeidung strafrechtlicher Folgen der Zustimmung durch den Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigten.
Erfolgt die freiheitsentziehende Maßnahme über einen längeren Zeitraum (mehr als 24 Stunden) oder regelmäßig (mehr als sieben Tage in Folge) bedarf die zustimmende Willenserklärung des gesetzlichen Vertreters zusätzlich noch der betreuungsgerichtlichen Genehmigung gemäß § 1906 Abs. 6 BGB. In den vorbezeichneten Fällen ist die Zustimmung des Betreuungsgerichtes immer dann erforderlich, wenn der Betroffene sich in einer stationären Einrichtung befindet. Hierzu zählen Kliniken und Altenpflegeeinrichtungen jedweder Art und Gattung. Nach ständiger Rechtsprechung findet der Genehmigungsvorbehalt des § 1906 Abs. 6 BGB auch auf freiheitsentziehende Maßnahmen in geschlossenen Einrichtungen Anwendung.
Problematisch ist in diesem Zusammenhang, ob § 1906 Abs. 6 BGB auch im häuslichen Umfeld zur Anwendung gelangt. Der Einrichtungsbegriff ist vom Schutzzweck der Norm her weit auszulegen, so dass eine sonstige Einrichtung auch durchaus die eigene Wohnung des Betreuten sein kann. Bei einem Einsperren des Betreuten in seiner eigenen Wohnung wäre der Anwendungsbereich des § 1906 Abs. 6 BGB eröffnet, wenn die freiheitsentziehende Maßnahme durch den Betreuter selbst erfolgt. Anders wäre der Sachverhalt nur dann zu beurteilen, wenn die Pflege und Betreuung des Patienten durch Familienangehörge vollzogen wird. In diesem Fall wäre die freiheitsentziehende Maßnahme einer gerichtlichen Überprüfung gemäß § 1906 Abs. 6 BGB entzogen. Unangetastet bleibt jedoch die strafrechtliche Verantwortung des Angehörigen für ungerechtfertigte Fixierungsmaßnahmen gemäß § 239 StGB.