Personenbezogene Bewertungen
Personenbezogene Bewertungsportale im Internet sind zulässig (BGH vom 23.9.2014 – VI ZR 358/13, GesR 2014, 759 ff.) und erfüllen eine gesellschaftlich erwünschte Funktion (BGH vom 1.3.2016 – IV ZR 34/15, GesR 2016, 297 ff.). Wird ein Arzt gegen seinen Willen in ein solches Portal „aufgenommen“, also bewertet, wird allerdings sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung berührt. Ebenfalls tangiert wird das in Artikel 12 GG geschützte Grundrecht auf freie Berufsausübung. Für den bewertenden Patienten streitet grundsätzlich sein Recht auf freie Meinungsäußerung und für das die Bewertung veröffentlichende Portal das Recht auf Kommunikationsfreiheit nach Artikel 5 GG (BGH vom 23.9.2014, a.a.O., Rn. 28).
Im Streitfall sind die grundgesetzlich geschützten Interessen gegeneinander abzuwägen. Bewertungen, in denen etwa die im Rahmen einer (behaupteten) Behandlung erbrachten Leistungen des Arztes in den Kategorien „Behandlung“, „Aufklärung“ und „Vertrauensverhältnis“ mit der Note 6 beurteilt werden, bringen zum Ausdruck, dass der Arzt in zentralen Bereichen des Behandlungsgeschehens den an ihn gestellten Anforderungen aus Sicht des die Behandlung bewertenden Patienten nicht gerecht geworden sein soll und können sich abträglich auf das Bild des Arztes in der Öffentlichkeit auswirken (BGH vom 1.3.2016, a.a.O., Rn. 28).
Damit geht aber nicht automatisch ein Löschungsanspruch des Arztes einher: Handelt es sich um eine Meinungsäußerung und hat es tatsächlich einen Arzt-Patienten-Kontakt gegeben, fällt die vorzunehmende Abwägung häufig zulasten des Arztes aus, da das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in der bei einer Bewertung des Arztes alleine betroffenen Sozialsphäre (Beruf) nur dann überwiegt, wenn von der Bewertung schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht ausgehen, die mit negativen Sanktionen verknüpft sind, etwa wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder eine Prangerwirkung vorliegen (BGH vom 23.6.2009 – VI ZR 196/08, NJW 2009, 2888 sowie LG Kiel vom 6.12.2013 – 5 O 372/13).
Eine reine Notenbewertung des Arztes soll diese Kriterien dann nicht erfüllen, wenn sich aus dem dazugehörigen Kommentar die Gründe für die Benotung ergeben (LG München I vom 28.5.2013 – 25 O 9554/13).
In jedem Fall soll der Arzt aber vor nachweislich unwahren Tatsachenbehauptungen und darauf basierenden, eigentlich grundgesetzlich geschützten Meinungsäußerungen bewahrt werden (OLG München vom 17.10.2014 – 18 W 1933/14).
Anforderungen an die Betreiber der Bewertungsportale>
Nachdem der BGH im Jahr 2014 einen Anspruch des bewerteten Arztes gegen den Portalbetreiber auf Mitteilung der persönlichen Daten des bewertenden Patienten verneinte, einen Unterlassungsanspruch gegen den Anbieter bei persönlichkeitsrechtsverletzenden Bewertungen allerdings grundsätzlich bejahte (BGH vom 1.7.2014 – VI ZR 345/13, GesR 2014, 538), hat er in der Entscheidung vom 1.3.2016 die Prüfpflichten des Portalbetreibers konkretisiert: Der Betreiber ist nicht grundsätzlich verpflichtet, von Nutzern eingestellte Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er macht sich durch die Veröffentlichung auch nicht den Inhalt der Bewertung zu eigen und kann insofern auch nicht als mittelbarer Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Erfährt er aber – in der Regel durch den bewerteten Arzt – von einer möglichen Rechtsverletzung und ist die Beanstandung so konkret gefasst, dass der behauptete Rechtsverstoß auf Basis der Ausführungen des Arztes unschwer bejaht werden könnte, muss er den Sachverhalt unter Einholung einer Stellungnahme des Patienten ermitteln. Der Prüfaufwand darf nach Ansicht des BGH aber den Betrieb des Portals weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig erschweren, muss aber dem Umstand Rechnung tragen, dass eine gewissenhafte Prüfung der Beanstandungen des Arztes entscheidende Voraussetzung für einen ausreichenden Schutz der Persönlichkeitsrechte des Arztes ist.
In der Praxis bedeutet dies, dass der Provider auf eine ausreichend konkrete Beanstandung des Arztes hin die Bewertung zunächst aus dem Portal nimmt. Er übersendet die Beanstandung des Arztes dem Patienten mit der Bitte um Stellungnahme und fordert ihn auf, Nachweise dafür vorzulegen, dass der bewertete Arzt-Patienten-Kontakt tatsächlich stattgefunden hat. Dies geschieht regelmäßig durch das Anfordern von Terminzetteln, Rechnungen, Überweisungsträgern o.Ä. Eine bloße E‑Mail des Patienten, in der dieser ohne Nachweise den Kontakt (weiterhin) behauptet, reicht nicht aus (LG München I vom 3.3.2017 – 25 O 1870715). Der Arzt hat einen Anspruch darauf, dass ihm diese Dokumente (geschwärzt) zur Überprüfung übersandt werden (BGH vom 1.3.2016, a.a.O., Rn. 43). Danach entscheidet der Betreiber, ob – bei nachgewiesenem Arzt-Patienten-Kontakt – unwahre Tatsachenbehauptungen bzw. bloße Schmähkritik vorliegen und das Persönlichkeitsrecht des Arztes das Recht des Patienten auf freie Meinungsäußerung überwiegt. Abhängig vom Ausgang des Abwägungsvorgangs wird die Bewertung entweder wieder eingestellt oder dauerhaft gelöscht. Meldet sich der Patient auf die Rückfrage des Betreibers gar nicht, ist die Bewertung dauerhaft zu löschen.
Stellt der Betreiber die Bewertung wieder ein, kann der Arzt entweder diese Bewertung über eine entsprechende Funktion auf der Homepage (z.B. bei jameda) kommentieren oder den Betreiber auf Löschung/Unterlassung gerichtlich in Anspruch nehmen, was nur selten erfolgreich sein wird. Einen Anspruch auf Löschung seiner Basisdaten hat der Arzt unter keinen Umständen, auch nicht bei positiven Bewertungen (BGH vom 23.9.2014, a.a.O., Rn. 24, 44).
Vorgehen des Arztes gegen den Bewertenden
Die Bewertungen erfolgen anonym oder pseudonymisiert. Dem Portalbetreiber ist es durch § 12 Abs. 1 Telemediengesetz untersagt, Daten des bewertenden Patienten an den Arzt weiterzugeben, sodass der Arzt in der Regel nicht in der Lage ist, den Patienten zivilrechtlich außergerichtlich bzw. gerichtlich auf Widerruf bzw. Unterlassung in Anspruch zu nehmen.
In Einzelfällen wird der Arzt aber anhand der konkreten Bewertung den Inhalt einem bestimmten Arzt-Patienten-Kontakt zuordnen und den Patienten damit individualisieren können. In diesen Fällen sollte der Patient schriftlich unter Darlegung des tatsächlichen Ablaufs des Arzt-Patienten-Kontakts aufgefordert werden, seine Bewertung zurückzunehmen, anderenfalls er mit einer gerichtlichen Inanspruchnahme rechnen müsse. Die Beratungspraxis zeigt, dass Patienten häufig auf eine solche Intervention hin die Bewertung zurücknehmen.
Gelöschte Bewertungen in Suchmaschinen
Wird die Bewertung aus dem Internetportal gelöscht, scheint die Angelegenheit für den Arzt erledigt. Das Internet aber „vergisst nicht“, sodass es nicht ausgeschlossen ist, dass persönlichkeitsrechtsverletzende Bewertungen zwar vom Portal gelöscht und unmittelbar über dieses bei einer Recherche unter dem Namen des bewerteten Arztes auch nicht mehr aufzufinden sind, die Bewertung aber über eine der gängigen Suchmaschinen noch gefunden wird, da diese ihre Inhalte nur alle paar Wochen aktualisieren (Heinz, GesR 2016, 679). Erlangt ein Suchmaschinenbetreiber Kenntnis von rechtsverletzenden Bewertungen, ist er zur Löschung verpflichtet, wenn der Anspruchsteller nachweisen kann, dass aufgrund der Eingabe seines Namens in die Suchmaschine ein Eintrag erscheint, der auf seine Person hinweist und einen rechtsverletzenden Inhalt hat, der durch die Suchmaschine verbreitet wird, sodass der Betreiber an der Rechtsverletzung mitwirkt (OLG Hamburg vom 26.5.2011 – 3 U 67/11).
Ausblick
Ärztebewertungsportale werden sich weiterhin großer Beliebtheit bei den Patienten erfreuen. Die Möglichkeiten effektiven Reputationsschutzes für den bewerteten Arzt sind – sofern es sich nicht um offensichtliche und an der Sache vorbeigehende „Schmähkritik“ handelt – begrenzt. Orientiert sich der Portalbetreiber an den vom BGH aufgestellten Maßstäben, wird eine Klage auf Löschung des Eintrags wenig Aussicht auf Erfolg haben. In diesen Fällen empfiehlt sich vielmehr eine direkte Inanspruchnahme des Patienten, falls dieser namentlich bekannt ist.
Korrespondenzadresse: www.moellerpartner.de