Bundesverfassungsgericht
Alle Eilan­träge abgewie­sen: das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt Bild: Mehr Demokratie/Wikimedia Commons

Die im Dezem­ber 2021 beschlos­sene Impfpflicht für Beschäf­tigte in Einrich­tun­gen oder Unter­neh­men des Gesund­heits­we­sens und der Pflege kann aus verfas­sungs­recht­li­cher Sicht zunächst wie geplant kommen. Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt in Karls­ruhe hat einen Eilan­trag gegen die geplante Impfpflicht im Pflege- und Gesund­heits­we­sen abgelehnt. Im Haupt­sa­che­ver­fah­ren werden die Verfas­sungs­rich­ter sich jedoch noch genauer mit der Impfpflicht in Gesund­heit und Pflege beschäf­ti­gen. Gegen die branchen­be­zo­gene Impfpflicht waren 74 Verfas­sungs­be­schwer­den einge­gan­gen, einge­reicht von insge­samt rund 300 Klage­füh­ren­den.

Die Regelung sieht vor, dass in den im Infek­ti­ons­schutz­ge­setz benann­ten Einrich­tun­gen oder Unter­neh­men des Gesund­heits­we­sens und der Pflege tätige Perso­nen ab dem 15. März geimpft oder genesen sein müssen. Bis zu diesem Stich­tag müssen die Beschäf­tig­ten einen entspre­chen­den Nachweis erbrin­gen. Machen sie dies nicht, müssen die Einrich­tun­gen die betref­fen­den Perso­nen dem Gesund­heits­amt melden. Dieses entschei­det dann über weitere Schritte, die bis zu einem Betre­tungs­ver­bot für die Arbeits­stelle reichen knnen. Neu in einer Einrich­tung anfan­gende Beschäf­tigte brauchen ab 16. März einen solchen Nachweis von vornher­ein.

Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt: Mögli­che Nachteile einer Vollzugs-Ausset­zung überwie­gen

In ihrer Entschei­dung haben die Richter zwei verschie­dene Szena­rien gegen­ein­an­der abgewo­gen: einer­seits, wenn die einst­wei­lige Anord­nung auf Ausset­zung nicht erginge und die Verfas­sungs­be­schwerde im Haupt­sa­che­ver­fah­ren Erfolg hätte; anderer­seits der entge­gen­ge­setzte Fall, wenn die einst­wei­lige Anord­nung getrof­fen würde, aber die Verfas­sungs­be­schwerde im Haupt­sa­che­ver­fah­ren erfolg­los bliebe. Die Nachteile, wenn die Impfpflicht nicht einge­führt würde, überwö­gen die Nachteile durch eine Impfpflicht, die sich letzt­lich als verfas­sungs­wid­rig erwiese. Das Ausblei­ben einer Impfung des Pflege­per­so­nals sei schwer­wie­gen­der als die Konse­quen­zen für die nun zu impfen­den Beschäf­tig­ten. Denn: „Schwer­wie­gende Neben­wir­kun­gen oder gravie­rende Folgen, die über die durch die Verab­rei­chung des Impfstof­fes induzierte Immun­ant­wort hinaus­ge­hen, sind nach derzei­ti­gem Kennt­nis­stand sehr selten“, heißt es in der Mittei­lung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts.

Der Grünen-Gesund­heits­experte Janosch Dahmen begrüßte die Entschei­dung der Karls­ru­her Richter. „Jetzt gilt es, die Impfpflicht für Pflege- und Gesund­heits­per­so­nal bundes­weit ab Mitte März umzuset­zen“, so der Bundes­tags­ab­ge­ord­nete zur Deutschen Presse-Agentur (dpa). Damit bezieht er sich auch auf die Entschei­dung von Bayerns Minis­ter­prä­si­den­ten Markus Söder (CSU), die beschlos­sene Impfpflicht für Pflege­kräfte in seinem Bundes­land zunächst nicht anzuwen­den.

Debatte um allge­meine Impfpflicht: Ampel-Abgeord­nete und Union legen neue Modelle vor

In der Debatte um eine allge­meine Impfpflicht – nicht nur für Gesund­heit und Pflege, sondern für alle Berei­che der Gesell­schaft – hat die Union unter­des­sen einen neuen Vorschlag ins Spiel gebracht. Demnach soll es einen Mecha­nis­mus geben, ab wann eine Impfpflicht einzu­füh­ren sei. Als Entschei­dungs­kri­te­rien hierüber nennt der Antrag erstens die voraus­sicht­li­che Schwere der aktuel­len Virus­va­ri­ante, ihre Übertrag­bar­keit sowie den Umfang der Immuni­tät der Bevöl­ke­rung. Nachein­an­der drei Stufen würde der impfpflich­tige Perso­nen­kreis umfas­sen: zunächst alle ab 60 Jahren, schließ­lich ab 50, in der dritten Stufe Beschäf­tigte der kriti­schen Infra­struk­tur sowie Mitar­bei­ter in Schulen und Kinder­gär­ten – unabhän­gig von ihrem Alter. Der Bundes­tag könne per Beschluss – vergleich­bar dem Proze­dere über die „epide­mi­sche Notlage natio­na­ler Tragweite“ – den Mecha­nis­mus in Gang setzen und auch wieder aufhe­ben.

Als Gründe nennt die Union zum einen die hohe Übertrag­bar­keit der Omikron-Virus­va­ri­ante trotz Impfung, der bereits nahende Höhepunkt der aktuel­len Welle, sowie die damit verbun­dene fehlende Beein­fluss­bar­keit des Verlaufs durch eine Impfpflicht. Jene würde angesichts der vorge­nann­ten Fakten beson­ders begrün­dungs­be­dürf­tig.

Während­des­sen haben sieben Bundes­tags­ab­ge­ord­nete von SPD, Grünen und FDP einen ausge­ar­bei­te­ten Entwurf für ein „Gesetz zur Aufklä­rung, Beratung und Impfung aller Volljäh­ri­gen“ vorge­legt. Demnach sollen in einem ersten Schritt die Kranken­kas­sen ihre Versi­cher­ten bis zum 15. Mai mit Infor­ma­ti­ons­ma­te­rial rund um die Impfung kontak­tie­ren. Ab 1. Oktober griffe dann die Impfpflicht für alle Perso­nen ab 18 Jahren mit drei Impfun­gen. Ausnah­men gäbe es nur für Perso­nen, die aus medizi­ni­schen Gründen nicht geimpft werden können, sowie für Frauen am Anfang ihrer Schwan­ger­schaft. Ein weite­res Modell, haupt­säch­lich getra­gen von FDP-Abgeord­ne­ten, sieht eine Impfpflicht für Perso­nen ab 50 Jahren vor, sollte eine noch zu definie­rende Mindest-Impfquote in dieser Alters­gruppe nicht erreicht werden. Geplant ist, die Abstim­mung im Bundes­tag „freizu­ge­ben“ – ohne den sonst de facto üblichen „Frakti­ons­zwang“.