Ein Seniorenheim in Ostwestfalen widersetzte sich beharrlich gegen die Corona-Auflagen. (Symbolbild)
Ein Senio­ren­heim in Ostwest­fa­len wider­setzte sich beharr­lich gegen die Corona-Hygie­ne­auf­la­gen. (Symbol­bild) Bild: © Srisa­korn Wongla­korn | Dreamstime.com

Weil sie sich beharr­lich über Corona-Aufla­gen des Gesund­heits­am­tes hinweg­ge­setzte, musste die Leite­rin eines Senio­ren­hei­mes auf behörd­li­che Anord­nung gehen. Die Beschwerde des Senio­ren­hei­mes gegen die vom Kreis Minden-Lübbecke getrof­fene Anord­nung hatte keinen Erfolg. Das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Münster hat in einem Eilbe­schluss vom 24.3.2021 das Beschäf­ti­gungs­ver­bot für die Heimlei­te­rin bestä­tigt (Az.: 12 B 198/21). Der Beschluss ist unanfecht­bar.

In der Senio­ren­re­si­denz in der 35.000-Einwohner-Stadt Porta Westfa­lica bei Minden im Nordos­ten von NRW hatte es im Dezem­ber 2020 einen schwe­ren Corona-Ausbruch gegeben. Zu diesem Zeitpunkt war die natio­nale Impfkam­pa­gne noch nicht angelau­fen – sie startete erst nach Weihnach­ten. Bei dem lokalen Ausbruch hatten sich 20 Heimbe­woh­ner und 10 Beschäf­tigte mit SARS-CoV‑2 infiziert. Sieben Bewoh­ner starben an den Folgen ihrer COVID-19-Erkran­kung.

Mehrfach gegen Trennung der Bewoh­ner­schaft nach Infek­ti­ons­sta­tus versto­ßen

Vertre­ter des Gesund­heits­am­tes des Kreises Minden-Lübbecke, zu dem Porta Westfa­lica gehört, hatten die Hauslei­te­rin sowie die Pflege­kräfte bei ihren Besuchen in der Einrich­tung mehrfach ohne Dienst­klei­dung angetrof­fen. Außer­dem habe es keine Trennung des Pflege­per­so­nals in Berei­che für infizierte und nicht-infizierte Bewoh­ner gegeben, bezie­hungs­weise habe das Heim diese Trennung nicht durch­ge­setzt. Die Hauslei­te­rin selbst habe den mehrma­li­gen Wechsel zwischen den strikt getrenn­ten Wohnbe­rei­chen während ihrer Schicht nicht bestrit­ten, sondern für notwen­dig und nicht gefahr­brin­gend gehal­ten. Als Konse­quenz dieser Verstöße gegen die Corona-Aufla­gen sprach der Kreis Minden-Lübbecke am 23.1.2021 ein Beschäf­ti­gungs­ver­bot gegen die Leite­rin aus.

Darauf­hin zog der Heimbe­trei­ber gegen diese Anord­nung vor Gericht. Vor dem Verwal­tungs­ge­richt Minden hatte sein Eilan­trag noch Erfolg. Dagegen setzte sich der Kreis mit seiner Beschwerde gegen den Eilent­scheid vor dem OVG Münster durch. Dieses folgte der Argumen­ta­tion des Kreises. Das Beschäf­ti­gungs­ver­bot erweise sich voraus­sicht­lich als recht­mä­ßig, so das Fazit der Richter. Denn die Heimlei­te­rin habe ihre Vorbild­funk­tion als Leite­rin der Einrich­tung nicht wahrge­nom­men. Weil es die Möglich­keit eines erneu­ten Corona-Ausbruchs im Heim gebe und derzeit hoch anste­cken­den Virus-Mutatio­nen zirku­lier­ten, falle eine Inter­es­sen­ab­wä­gung zuguns­ten des Gesund­heits­schut­zes und der Einhal­tung der hygie­ni­schen Standards aus. Die Erfolgs­aus­sich­ten in der Haupt­sa­che seien von der jetzi­gen Eilent­schei­dung unberührt.