Im Schnellverfahren hat der G-BA einige Richtlinien zur medizinischen Versorgung gesetzlich versicherter Patienten und Patientinnen angepasst.
Im Schnell­ver­fah­ren hat der G‑BA einige Richt­li­nien zur medizi­ni­schen Versor­gung gesetz­lich versi­cher­ter Patien­ten und Patien­tin­nen angepasst. Bild: Photo 53112916 © Sebas­tian­gau­ert – Dreamstime.com

Obers­tes Ziel in der COVID-19-Krise ist es, die Infek­ti­ons­ket­ten zu unter­bre­chen. Der Empfeh­lung, unnöti­gen Arztbe­such zu vermei­den, folgen viele Patien­tin­nen und Patien­ten. Dennoch benöti­gen kranke Menschen Verord­nun­gen für medizi­ni­sche Hilfs­mit­tel, Heilmit­tel oder Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gun­gen. Die Ausstel­lung von Rezep­ten und Krank­schrei­bun­gen, aber auch die Patien­ten­ver­sor­gung mit medizi­ni­schen Hilfs­mit­teln, wurde zu einem Balan­ce­akt.

Um in der Krise eine reibungs­lose Patien­ten­ver­sor­gung zu gewähr­leis­ten, hat der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G‑BA) in einem Schnell­ver­fah­ren einzelne Richt­li­nien zur medizi­ni­schen Versor­gung von gesetz­lich Versi­cher­ten vorüber­ge­hend angepasst. Dazu zählen auch die beiden Richt­li­nien über die Verord­nung von Heil- und Hilfs­mit­teln in der vertrags­ärzt­li­chen Versor­gung (§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V) sowie die Richt­li­nie über die Beurtei­lung der Arbeits­un­fä­hig­keit.

Beschlos­sene Richt­li­nien-Änderun­gen (befris­tet bis zum 31. Mai 2020)

1. Verord­nung von Hilfs­mit­teln in der vertrags­ärzt­li­chen Versor­gung:

Fristen: Angesichts des bevor­ste­hen­den Perso­nal­man­gels auf Seiten der Versor­ger und der anhal­ten­den Schutz­maß­nah­men, hat der G‑BA die Fristen, inner­halb derer ein Hilfs­mit­tel abgege­ben werden muss, aber auch Verord­nungs­zeit­räume angepasst.

So wurde die Frist, nach der eine Hilfs­mit­tel­ver­sor­gung inner­halb von 28 Kalen­der­ta­gen nach Ausstel­lung der Verord­nung aufge­nom­men werden musste, ausge­setzt.
Für die Versor­gung der Versi­cher­ten unmit­tel­bar nach der Entlas­sung aus einem Kranken­haus, durfte ein Vertrags­arzt bisher Hilfs­mit­tel nur für einen Versor­gungs­zeit­raum von bis zu 7 Kalen­der­ta­gen verord­nen. Dieser Zeitraum wurde auf 14-Kalen­der­tage aufge­stockt.

Folge­ver­ord­nun­gen: Braucht ein Patient aufgrund einer bestehen­den Erkran­kung ein Folge­re­zept für ein Hilfs­mit­tel, so darf der Arzt ihm dies nun auch nach telefo­ni­scher Anamnese ausstel­len und posta­lisch übermit­teln. Voraus­set­zung ist, dass der Patient aufgrund dieser Erkran­kung schon einmal unmit­tel­bar persön­lich vom Arzt unter­sucht wurde.

Betrof­fen sind Hilfs­mit­tel, die unmit­tel­bar medizi­nisch notwen­dig sind, insbe­son­dere auch eine definierte Nutzungs­dauer vorwei­sen, zum Beispiel Kompres­si­ons­strümpfe. Ebenso zählen dazu medizi­ni­sche Hilfs­mit­tel, die aufgrund zu hoher oder unsach­ge­mä­ßer Beanspru­chung ersetzt werden müssen.

2. Verord­nung von Heilmit­teln in der vertrags­ärzt­li­chen Versor­gung:

Fristen: Die Regelung, wonach Verord­nun­gen ihre Gültig­keit verlie­ren, wenn die Heilmit­tel­be­hand­lung nicht inner­halb von 14 Kalen­der­ta­gen nach der Verord­nung begon­nen wird – bei der Podolo­gie und Ernäh­rungs­the­ra­pie inner­halb von 28 Tagen – wird ausge­setzt. Ebenso die Regelung, wonach Verord­nun­gen ungül­tig werden, wenn die Behand­lung länger als 14 Kalen­der­tage unter­bro­chen wird.

Bei der Entlas­sung eines Patien­ten aus dem Kranken­haus musste eine Heilmit­tel­be­hand­lung bisher inner­halb von 7 Kalen­der­ta­gen aufge­nom­men werden. Dafür hat der Patient nun 14 Kalen­der­tage Zeit. Inner­halb von 21 Kalen­der­ta­gen muss die Behand­lung abgeschlos­sen sein – bisher waren das nur 12 Tage.

Folge­re­zepte: Heilmit­tel­fol­ge­ver­ord­nun­gen sowie Verord­nun­gen außer­halb des Regel­falls können ebenfalls nach telefo­ni­scher Anamnese ausge­stellt und vom Arzt posta­lisch an die Versi­cher­ten verschickt werden. Voraus­set­zung ist auch hier, dass der Patient aufgrund der Erkran­kung schon einmal unmit­tel­bar persön­lich vom Arzt unter­sucht wurde.

3. Beurtei­lung der Arbeits­un­fä­hig­keit:

Fristen: Nach der Entlas­sung aus dem Kranken­haus durfte ein Patient bisher bis zu 7 Kalen­der­tage vom Klinik­arzt krank­ge­schrie­ben werden. Diese 7‑Tage-Frist wurde auf eine 14-Kalen­der­tage-Frist erwei­tert. Befris­tet bis zum 31.5.2020 darf die Feststel­lung der Arbeits­un­fä­hig­keit bei Versi­cher­ten mit Erkran­kun­gen der oberen Atemwege für einen Zeitraum von bis zu 14 Kalen­der­ta­gen durch einge­hende telefo­ni­sche Befra­gung erfol­gen*.

Die geänder­ten Richt­li­nien des G‑BA treten mit ihrer Veröf­fent­li­chung im Bundes­an­zei­ger in Kraft.

*Anmer­kung der Redak­tion: Im Artikel war die Rede davon, dass befris­tet bis zum 31.5.2020 die Feststel­lung der Arbeits­un­fä­hig­keit bei Versi­cher­ten mit Erkran­kun­gen der oberen Atemwege für einen Zeitraum von bis zu 14 Kalen­der­ta­gen durch einge­hende telefo­ni­sche Befra­gung erfol­gen darf. Dies wurde am 17.42020 aktua­li­se­rit um die Aussage, dass Patien­ten für eine Krank­schrei­bung ab dem 20.4.2020 wieder in die Arztpra­xis kommen müssen. Diese Aussage wurde erneut aktua­li­siert am 21.4.2020: Befris­tet bis zum 4.5.2020 darf die Feststel­lung der Arbeits­un­fä­hig­keit bei Versi­cher­ten mit Erkran­kun­gen der oberen Atemwege für einen Zeitraum von bis zu 14 Kalen­der­ta­gen durch einge­hende telefo­ni­sche Befra­gung erfol­gen. Erneute Aktua­li­sie­rung am 30.4.2020: Befris­tet bis zum 18. Mai 2020 darf die Feststel­lung der Arbeits­un­fä­hig­keit bei Versi­cher­ten mit Erkran­kun­gen der oberen Atemwege für einen Zeitraum von bis zu 14 Kalen­der­ta­gen durch einge­hende telefo­ni­sche Befra­gung erfol­gen. Aktua­li­sie­rung am 15.5.2020: Befris­tet bis zum 31.5.2020 darf die Feststel­lung der Arbeits­un­fä­hig­keit bei Versi­cher­ten mit Erkran­kun­gen der oberen Atemwege für einen Zeitraum von bis zu 14 Kalen­der­ta­gen durch einge­hende telefo­ni­sche Befra­gung erfol­gen.

Von Carola Töpfer (Sigva­ris Group)

Quellen:

  1. www.g‑ba.de/beschluesse/4228/
  2. www.eurocom-info.de/aenderungen-der-hilfsmittel-richtlinie
  3. Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit, BAnz AT 7. April 2020 B3