Es stellt sich die Frage, ob die Zubereitung der Sondenkost auch von Schülern übernommen werden kann:
Unabhängig von den besonderen Bedingungen, die im Rahmen von Ausbildungsverhältnissen in den Pflegeberufen zu beachten sind, bedarf die Zubereitung und Verabreichung von Sondenkost besonderer hygienischer Sorgfalt. Gerade bei alten und kranken Menschen ist es unabdingbar, dass es zu keiner bakteriellen Kontaminierung der Nahrung kommt, da ansonsten schwerwiegende gastrointestinale Infektionen entstehen können.
Auch wenn in anderen Bereichen der Kostendruck im Haftungsrecht ansatzweise Berücksichtigung finden kann, gilt diese Ausnahme im Bereich der Nahrungszufuhr nicht. Sorgfaltspflichtverstöße wirken sich hier unmittelbar gegen die Handelnden und die Einrichtung aus.
Dieser Maßstab gilt auch für die Auswahl des hierbei einzusetzenden Personals. In dem Verpflegungsbereich „Sondennahrung“ muss das Personal vor allem die allgemeine Personalhygiene (zum Beispiel hygienisches Händewaschen, Trennung der Zivil- von der Arbeitskleidung), die infektionsschutzrechtlichen Gebote (§ 6 IfSG) und Verbote (zum Beispiel § 42 IfSG) und die besonderen Anforderungen der Lebensmittelhygienevorschriften beachten.
Für den Einsatz von Pflegeschülern gilt der allgemeine Grundsatz, dass diese ausschließlich nur unter Aufsicht und Anleitung arbeiten dürfen. Auch bei der Zubereitung von Sondennahrung dürfen hiervon keine Abstriche gemacht werden. Unproblematisch sind die Fälle, in denen ein Schüler unter unmittelbarer Überwachung des Ausbilders die Sondennahrung zubereitet. Hier wird ein eventuelles Versäumnis dem Überwachenden zugerechnet, ohne dass der Schüler von dem Geschädigten beansprucht werden könnte. Je ferner jedoch die räumliche Trennung des Ausbilders vom Auszubildenden ist, desto stärker rückt die Eigenhaftung des Auszubildenden in den Vordergrund.
Abzugrenzen hiervon ist zudem die Einstandspflicht des Ausbilders für eventuelle Versäumnisse bei der Überwachung des Auszubildenden. Wird ein Auszubildender sogar eigeninitiativ und unkontrolliert tätig, so hat er die volle Verantwortlichkeit für sein fehlerhaftes Handeln zu übernehmen.