Bei der Zubereitung von Sondenkost sind bestimmte Sorgfaltsmaßnahmen einzuhalten.
Bei der Zuberei­tung von Sonden­kost sind bestimmte Sorgfalts­maß­nah­men einzu­hal­ten. Bild: © Sudok1 | Dreamstime.com

Es stellt sich die Frage, ob die Zuberei­tung der Sonden­kost auch von Schülern übernom­men werden kann:

Unabhän­gig von den beson­de­ren Bedin­gun­gen, die im Rahmen von Ausbil­dungs­ver­hält­nis­sen in den Pflege­be­ru­fen zu beach­ten sind, bedarf die Zuberei­tung und Verab­rei­chung von Sonden­kost beson­de­rer hygie­ni­scher Sorgfalt. Gerade bei alten und kranken Menschen ist es unabding­bar, dass es zu keiner bakte­ri­el­len Konta­mi­nie­rung der Nahrung kommt, da ansons­ten schwer­wie­gende gastro­in­testi­nale Infek­tio­nen entste­hen können.

Auch wenn in anderen Berei­chen der Kosten­druck im Haftungs­recht ansatz­weise Berück­sich­ti­gung finden kann, gilt diese Ausnahme im Bereich der Nahrungs­zu­fuhr nicht. Sorgfalts­pflicht­ver­stöße wirken sich hier unmit­tel­bar gegen die Handeln­den und die Einrich­tung aus.

Dieser Maßstab gilt auch für die Auswahl des hierbei einzu­set­zen­den Perso­nals. In dem Verpfle­gungs­be­reich „Sonden­nah­rung“ muss das Perso­nal vor allem die allge­meine Perso­nal­hy­giene (zum Beispiel hygie­ni­sches Hände­wa­schen, Trennung der Zivil- von der Arbeits­klei­dung), die infek­ti­ons­schutz­recht­li­chen Gebote (§ 6 IfSG) und Verbote (zum Beispiel § 42 IfSG) und die beson­de­ren Anfor­de­run­gen der Lebens­mit­tel­hy­gie­ne­vor­schrif­ten beach­ten.

Für den Einsatz von Pflege­schü­lern gilt der allge­meine Grund­satz, dass diese ausschließ­lich nur unter Aufsicht und Anlei­tung arbei­ten dürfen. Auch bei der Zuberei­tung von Sonden­nah­rung dürfen hiervon keine Abstri­che gemacht werden. Unpro­ble­ma­tisch sind die Fälle, in denen ein Schüler unter unmit­tel­ba­rer Überwa­chung des Ausbil­ders die Sonden­nah­rung zuberei­tet. Hier wird ein eventu­el­les Versäum­nis dem Überwa­chen­den zugerech­net, ohne dass der Schüler von dem Geschä­dig­ten beansprucht werden könnte. Je ferner jedoch die räumli­che Trennung des Ausbil­ders vom Auszu­bil­den­den ist, desto stärker rückt die Eigen­haf­tung des Auszu­bil­den­den in den Vorder­grund.

Abzugren­zen hiervon ist zudem die Einstands­pflicht des Ausbil­ders für eventu­elle Versäum­nisse bei der Überwa­chung des Auszu­bil­den­den. Wird ein Auszu­bil­den­der sogar eigen­in­itia­tiv und unkon­trol­liert tätig, so hat er die volle Verant­wort­lich­keit für sein fehler­haf­tes Handeln zu überneh­men.