Etwa 50.000 Nadelstichverletzungen werden jährlich an die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) gemeldet, zuzüglich einer anzunehmenden Dunkelziffer nicht gemeldeter Stichverletzungen. Darunter versteht sich jede Verletzung der Haut, die durch schneidende oder stechende Instrumente, wie etwa Nadeln, Lanzetten, Kanülen oder Skalpelle, verursacht werden.
Das Infektionsrisiko mit gefährlichen Krankheitserregern infolge von Nadelstichverletzungen ist nicht zu unterschätzen, da der Umgang mit derartigen Instrumenten im Gesundheitswesen sozusagen zum „täglich Brot“ gehört. Ernst zu nehmende Erkrankungen wie Hepatitis B oder C sowie HIV/AIDS können die Folge sein. Betroffen sind nicht nur Pflegekräfte, sondern natürlich auch Ärzte und auch andere Personengruppen, die mit den Instrumenten in Berührung kommen können, wie etwa Reinigungskräfte in Gesundheitseinrichtungen. Auf die nicht zu unterschätzende Gefahr von Nadelstichverletzungen hat die BGW im Rahmen des Symposiums „Risiko Stichverletzung! Gesundheitsgefahr für die Beschäftigten – Haftungsrisiko für die Arbeitgeber“ auf dem vergangenen Interdisziplinären WundCongress (IWC) in Köln aufmerksam gemacht.
Tätigkeiten mit erhöhtem Infektionsrisiko sind beispielsweise die Blutentnahme oder das Legen von Gefäßzugängen. Aber auch bei der Entsorgung ist Vorsicht geboten, wenn sie nicht fachgerecht erfolgt. Oftmals werden Produkte verwendet, die nach dem Gebrauch nicht gesichert werden können, dabei gibt es mittlerweile durchaus Methoden und Sicherheitsgeräte, um eine gefährdungsfreie Entsorgung der spitzen und scharfen Instrumente zu gewährleisten. Stichgefahr besteht aber auch, wenn die Instrumente nicht im geeigneten Abfallbehälter entsorgt werden oder wenn sie nach Gebrauch wieder auf die Schutzkappe zurückgesteckt werden (Recapping).
„Nichts tun“ mit schwerwiegenden Konsequenzen
Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, damit das Risiko einer Nadelstichverletzung so gering wie möglich gehalten wird, liegt beim Arbeitgeber. Die Blutabnahme beispielsweise muss ohne Hektik und Zeitdruck erfolgen können. Zudem muss eine Einweisung in den Umgang mit sicheren Instrumenten erfolgen. Darüber hinaus muss gemäß § 5 eine Gefährdungsbeurteilung gemacht werden, um die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ermitteln zu können. In jedem Fall muss ein „Nichts tun“ seitens der Arbeitgeber vermieden werden, so die Experten der BGW. Kommt es zu einer Nadelstichverletzung, die dann womöglich billigend in Kauf genommen wurde, kann dies nämlich schwere haftungsrechtliche Konsequenzen mit sich ziehen.
Welche Folgen Nachlässigkeit bei dem Thema Nadelstichverletzung haben kann, zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg aus dem Jahr 2017 (Az.: 7 Sa 231/16). Eine Auszubildende stach sich in einer ärztlichen Praxis als sie nach der Blutentnahme bei einem mit Hepatitis C infizierten Patienten die Nadel mit einem Recapping-Gefäß verschließen wollte. Zuvor hatte sie darauf hingewiesen, dass sie bislang nur mit Sicherheitskanülen gearbeitet hatte. Neben der HCV-Infektion durch den Stich, kam es zu weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Betroffenen. Der Arbeitgeber hatte unter anderem die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften missachtet. Der Klägerin wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 Euro zugesprochen.
Generell sei die Sensibilität für das Thema Nadelstichverletzung aber gestiegen, erklärten die Experten von der BGW. Dies zeige sich an der erhöhten Meldezahl solcher Verletzungen, die die BGW in der Vergangenheit verzeichnet hat.