Marlis Röder fragt: Im Rahmen einer Überprü­fung durch den MDK stellte sich folgende Frage: Wie lange hat ein Heimbe­trei­ber die Bewoh­ner­ak­ten aufzu­be­wah­ren?

Antwort der Redak­tion: In § 13 Abs. 1 HeimG wird aufge­führt, zu welchen Sachver­hal­ten ein Heimbe­trei­ber dokumen­ta­ti­ons­pflich­tig ist. In § 13 Abs. 2 HeimG wird die Aufbe­wah­rungs­pflicht der erfor­der­li­chen Dokumen­ta­tio­nen auf fünf Jahre beschränkt. Darüber hinaus wird in § 13 Abs. 2 Satz 2 HeimG dem Heimträ­ger eine Verpflich­tung zur Löschung aufge­ge­ben.

In diesem Zusam­men­hang ist jedoch gleich­zei­tig darauf hinzu­wei­sen, dass die Aufbe­wah­rung von Bewoh­ner­ak­ten auch aus haftungs­recht­li­cher Sicht geboten ist.

Die Verjäh­rung nach dem neuen Schuld­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz, das am 1. Januar 2002 in Kraft getre­ten ist, beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Hierbei ist aller­dings zu beach­ten, dass der Verjäh­rungs­be­ginn nicht mit dem Zeitpunkt der Schadens­ver­ur­sa­chung zusam­men­fällt, sondern erst ab Kennt­nis oder grob fahrläs­si­gen Unkennt­nis der anspruchs­be­grün­den­den Umstände zu laufen beginnt (vgl. § 199 Abs. 1 BGB).

Nach dieser zivil­recht­li­chen Verjäh­rungs­re­gel könnte theore­tisch der Fall eintre­ten, dass ein Geschä­dig­ter oder dessen Rechts­nach­fol­ger erst 20 Jahre nach der Schadens­ver­ur­sa­chung Kennt­nis vom schadens­be­grün­den­den Ereig­nis erlangt, so dass erst zu diesem späten Zeitpunkt die dreijäh­rige Verjäh­rungs­frist beginnt. Hätte man die Akten nach fünf Jahren vernich­tet, würde damit ein mögli­cher Entlas­tungs­be­weis ausfal­len. Nach der Verjäh­rungs­re­gel des § 199 Abs. 3 Ziffer 2 BGB ist eine Geltend­ma­chung von Schadens­er­satz­an­sprü­chen auf maximal 30 Jahre nach der Schadens­ver­ur­sa­chung begrenzt. Es handelt sich aller­dings hierbei um eine Höchst­frist, das heißt, nach den 30 Jahren ist eine Inanspruch­nahme des Schädi­gers unabhän­gig vom Zeitpunkt der Kennt­nis­nahme des Schadens­er­eig­nis­ses nicht mehr möglich.

Im Heimbe­reich ist aller­dings in der Regel davon auszu­ge­hen, dass der Zeitpunkt der Kennt­nis­nahme des Schadens mit dem der Schadens­ver­ur­sa­chung identisch ist, so dass generell kein Bedürf­nis nach einer Abwei­chung der Fristen­re­ge­lung nach dem Heimge­setz besteht. Nicht zuletzt sind auch die Aufbe­wah­rungs­fris­ten in den abgeschlos­se­nen Versor­gungs­ver­trä­gen zu berück­sich­ti­gen. Diese orien­tie­ren sich jedoch überwie­gend ebenfalls an der Fünf-Jahres-Frist des Heimge­set­zes, so dass zumeist auch diesbe­züg­lich keine Diskre­pan­zen vorlie­gen.