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Inwie­weit hat man als Pflege­kraft eine Garan­ten­stel­lung betie­hungs­weise was ist das überhaupt? Gesund­heits­per­so­nal nimmt aufgrund seiner Schutz­pflicht gegen­über den Patien­ten und Bewoh­nern eine beson­dere Garan­ten­stel­lung ein. Das heißt, es ergibt sich über den Arbeits­ver­trag die Verpflich­tung, Patien­ten und Bewoh­ner im Rahmen der Zumut­bar­keit vor Schaden zu schüt­zen. Wird eine gebotene Handlung pflicht­wid­rig unter­las­sen, beispiels­weise die zumut­bare Mobili­sa­tion im Rahmen der Dekubi­tus­pro­phy­laxe, so wird dies jedoch nicht unter eine unter­las­sene Hilfe­leis­tung gefasst. Vielmehr steht hier eine Körper­ver­let­zung durch Unter­las­sen gemäß § 223 StGB in Verbin­dung mit § 13 StGB in Rede. Dies kann eine Freiheits­strafe von drei bis fünf Jahren nach sich ziehen, wenngleich hier in der Regel eine Geldstrafe ausge­spro­chen wird.

Praxis­tipp: Eine Gefähr­dungs­an­zeige kann haftungs­recht­li­chen Schutz für Beschäf­tigte im Gesund­heits­we­sen bieten, mehr dazu in diesem Inter­view mit Prof. Dr. Volker Großkopf oder in diesem Video­bei­trag.

Zur Person: Prof. Dr. Volker Großkopf ist Rechts­an­walt und Profes­sor für Rechts­wis­sen­schaf­ten im Fachbe­reich Gesund­heits­we­sen an der Katho­li­schen Hochschule NRW in Köln.