Pflegende Angehö­rige können bei der häusli­chen Pflege entlas­tet werden, wenn sie in Urlaub fahren, krank sind oder an einer Vorsorge- oder Rehabi­li­ta­ti­ons­maß­nahme teilneh­men. Die Pflege­kasse betei­ligt sich dann mit einem Zuschuss an den nachge­wie­se­nen Kosten für die Vertre­tung des pflegen­den Angehö­ri­gen (Verhin­de­rungs­pflege), teilte der Verband der Ersatz­kas­sen (vdek) mit. Ein Zuschuss ist auch möglich, wenn sich der Pflege­be­dürf­tige vorüber­ge­hend in einer geeig­ne­ten Pflege­ein­rich­tung befin­det oder mit dem pflegen­den Angehö­ri­gen in eine Vorsorge- oder Rehabi­li­ta­ti­ons­ein­rich­tung mitauf­ge­nom­men wird (Kurzzeit­pflege).

„Inner­halb eines Kalen­der­jah­res hat ein pflegen­der Angehö­ri­ger sowohl Anspruch auf Verhin­de­rungs­pflege als auch auf Kurzzeit­pflege. Am besten ist es, sich im Vorhin­ein mit der Pflege­kasse in Verbin­dung zu setzen und abzuklä­ren, welche Leistung im Einzel­fall die optimale Versor­gungs­form ist“, sagt vdek-Presse­spre­che­rin Michaela Gottfried.

Verhin­de­rungs­pflege: „Ersatz­frau“ oder „Ersatz­mann“ vertritt den pflegen­den Angehö­ri­gen

Bei der Verhin­de­rungs­pflege betei­ligt sich die Pflege­kasse mit einem Zuschuss an den nachge­wie­se­nen Kosten für die Urlaubs- oder Krank­heits­ver­tre­tung. Maximal 1.612 Euro stehen hier pro Kalen­der­jahr für bis zu sechs Wochen zur Verfü­gung. Ein Anspruch auf diese Leistung besteht nur, wenn der Pflege­be­dürf­tige mindes­tens in Pflege­grad 2 einge­stuft ist und von der Pflege­per­son bereits sechs Monate in der häusli­chen Umgebung betreut wurde. Für die Zeit seiner Abwesen­heit beauf­tragt der pflegende Angehö­rige ambulante Dienste, Verwandte oder Nachbarn mit der Betreu­ung des Pflege­be­dürf­ti­gen zu Hause.

Kurzzeit­pflege: Der Pflege­be­dürf­tige wird vorüber­ge­hend in einer Einrich­tung betreut

Wenn der Pflege­be­dürf­tige (mindes­tens Pflege­grad 2) vorüber­ge­hend in einer Kurzzeit­pfle­ge­ein­rich­tung betreut wird, betei­ligt sich die Pflege­kasse mit einem Zuschuss von bis zu 1.612 Euro für längs­tens acht Wochen im Kalen­der­jahr. Dieser Zuschuss kann um nicht in Anspruch genom­mene Leistun­gen aus der Verhin­de­rungs­pflege erhöht werden. Auch Pflege­be­dürf­tige, die in eine Vorsorge- oder Rehabi­li­ta­ti­ons­ein­rich­tung mitauf­ge­nom­men – und dort entwe­der im Zimmer des Angehö­ri­gen oder in einem eigenen Raum gepflegt werden – haben Anspruch auf Kurzzeit­pflege.

„Es ist wichtig zu wissen, dass sich die Pflege­kasse ausschließ­lich an den pflege­be­ding­ten Aufwen­dun­gen betei­ligt. Für Unter­kunft und Verpfle­gung muss der Pflege­be­dürf­tige dagegen selbst aufkom­men“, betont Gottfried. Die Kurzzeit­pfle­ge­ein­rich­tung rechnet die pflege­be­ding­ten Aufwen­dun­gen direkt mit der gesetz­li­chen Pflege­kasse ab. Über die Unter­kunfts- und Verpfle­gungs­kos­ten erhält der Pflege­be­dürf­tige eine separate Rechnung von der jewei­li­gen Pflege­ein­rich­tung.

Wenn pflegende Angehö­rige ihre Auszeit von der Pflege planen, stellt sich auch die Frage des Pflege­geld­be­zugs in dieser Zeit: Während der Kurzzeit­pflege und der Verhin­de­rungs­pflege wird das zuvor bezogene Pflege­geld für den Pflege­be­dürf­ti­gen zur Hälfte weiter­ge­zahlt.

Quelle: vdek