Für viele Beschäftigte im Gesundheitswesen, die im Schichtdienst arbeiten, wird das Wort „Sonntagsruhe“ ein Fremdwort sein. Schließlich muss die Versorgung in beispielsweise einem Krankenhaus rund um die Uhr gewährleistet werden, sodass für jeden Mitarbeiter in Einrichtungen des Gesundheitswesens mal eine Schicht an einem Sonntag ansteht. Grenzenlos ausgereizt werden dürfen die Sonntagsschichten jedoch nicht. Hierfür sieht das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) für Arbeitnehmer im Schichtdienst besondere Regelungen vor, auf die zum Beispiel Pflegefachkräfte Anspruch erheben dürfen.
So besagt § 11 ArbZG, dass:
- mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben müssen
- ein Ruhetag zum Ausgleich innerhalb von zwei Wochen erfolgen muss, wenn an einem Sonntag gearbeitet wurde
- und ein Ausgleichsruhetag innerhalb von acht Wochen genommen werden muss, wenn an einem Feiertag auf einem Werktag gearbeitet wurde.
Achtung: Für Not- und Rettungsdienste, die Feuerwehr, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen kann tarifvertraglich oder durch Dienstvereinbarung festgehalten werden, dass den Arbeitnehmern nur mindestens zehn freie Sonntage im Jahr zustehen (§ 12 Absatz 1 ArbZG). Auch der Ausgleichsruhetag, wenn die Arbeit auf einen werktäglichen Feiertag fällt, kann auf diesem Wege gestrichen werden (§ 12 Absatz 2 ArbZG). Zudem können Abweichungen legitim sein, wenn besonders außergewöhnlich Notfallsituationen eintreten wie beispielsweise Naturkatastrophen (§ 14 ArbZG).