Für viele Beschäf­tigte im Gesund­heits­we­sen, die im Schicht­dienst arbei­ten, wird das Wort „Sonntags­ruhe“ ein Fremd­wort sein. Schließ­lich muss die Versor­gung in beispiels­weise einem Kranken­haus rund um die Uhr gewähr­leis­tet werden, sodass für jeden Mitar­bei­ter in Einrich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens mal eine Schicht an einem Sonntag ansteht. Grenzen­los ausge­reizt werden dürfen die Sonntags­schich­ten jedoch nicht. Hierfür sieht das Arbeits­zeit­ge­setz (ArbZG) für Arbeit­neh­mer im Schicht­dienst beson­dere Regelun­gen vor, auf die zum Beispiel Pflege­fach­kräfte Anspruch erheben dürfen.

So besagt § 11 ArbZG, dass:

  • mindes­tens 15 Sonntage im Jahr beschäf­ti­gungs­frei bleiben müssen
  • ein Ruhetag zum Ausgleich inner­halb von zwei Wochen erfol­gen muss, wenn an einem Sonntag gearbei­tet wurde
  • und ein Ausgleichs­ru­he­tag inner­halb von acht Wochen genom­men werden muss, wenn an einem Feier­tag auf einem Werktag gearbei­tet wurde.

Achtung: Für Not- und Rettungs­dienste, die Feuer­wehr, Kranken­häu­ser und Pflege­ein­rich­tun­gen kann tarif­ver­trag­lich oder durch Dienst­ver­ein­ba­rung festge­hal­ten werden, dass den Arbeit­neh­mern nur mindes­tens zehn freie Sonntage im Jahr zuste­hen (§ 12 Absatz 1 ArbZG). Auch der Ausgleichs­ru­he­tag, wenn die Arbeit auf einen werktäg­li­chen Feier­tag fällt, kann auf diesem Wege gestri­chen werden (§ 12 Absatz 2 ArbZG). Zudem können Abwei­chun­gen legitim sein, wenn beson­ders außer­ge­wöhn­lich Notfall­si­tua­tio­nen eintre­ten wie beispiels­weise Natur­ka­ta­stro­phen (§ 14 ArbZG).