Janina-Marie Pegel fragt: Vor knapp einem Jahr kam mein erstes Kind auf die Welt. Seitdem befinde ich mich in Eltern­zeit. Jetzt werde ich in wenigen Wochen zum zweiten Mal Mutter. Besteht die Möglich­keit, die Eltern­zeit zu verlän­gern?

Antwort der Redak­tion: Grund­sätz­lich kann ein einmal gegen­über dem Arbeit­ge­ber als verbind­lich erklär­ter Zeitraum der Eltern­zeit verlän­gert werden. Dies setzt jedoch zum einen voraus, dass der Arbeit­ge­ber hierzu seine Zustim­mung erteilt, und zum anderen, dass die in § 15 Abs. 2 des Bundes­el­tern­geld- und Eltern­zeit­ge­set­zes (BEEG) formu­lier­ten Anspruchs­be­din­gun­gen noch nicht ausge­schöpft worden sind (vgl. § 16 Abs. 3 BEEG). Wesent­lich hierfür ist es, dass das Kind, auf das sich die beanspruchte Eltern­zeit bezieht, sein drittes Lebens­jahr noch nicht vollendet hat, da mit dem Beginn des dritten Geburts­ta­ges die Anspruchs­grund­lage entfällt.

An dieser Stelle soll nicht unerwähnt bleiben, dass in der Litera­tur die zum Teil umstrit­tene Auffas­sung vertre­ten wird, dass eine arbeit­ge­ber­sei­tige Zustim­mung nur in bestimm­ten Fällen erfor­der­lich ist: nämlich nur dann, wenn die Verlän­ge­rung der Eltern­zeit für einen noch nicht ausge­schöpf­ten Zeitraum bis zur Vollendung des zweiten Lebens­jah­res des Kindes angestrebt wird, da sonst die Möglich­keit der Übertra­gung eines Teils der Eltern­zeit von bis zu zwölf Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebens­jah­res unter­lau­fen werden würde (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG).

Im Übrigen erhöht sich Anspruch auf Eltern­zeit nicht, wenn – wie im vorlie­gen­den Fall – inner­halb eines laufen­den Dreijah­res­zeit­raums ein weite­res Kind geboren wird. Da aber ab dem Tag der Geburt des zweiten Kindes ein neuer­li­cher Anspruch auf Eltern­zeit auch für diesen Nachkom­men geltend gemacht werden kann, besteht – bei entspre­chen­der Planung, kurzer Gebur­ten­folge der Kinder und Ausnut­zung der Übertra­gungs­re­ge­lung bei Zustim­mung des Arbeit­ge­bers – die Möglich­keit einer Gesamt­el­tern­zeit von bis zu sechs Jahren.