Janina-Marie Pegel fragt: Vor knapp einem Jahr kam mein erstes Kind auf die Welt. Seitdem befinde ich mich in Elternzeit. Jetzt werde ich in wenigen Wochen zum zweiten Mal Mutter. Besteht die Möglichkeit, die Elternzeit zu verlängern?
Antwort der Redaktion: Grundsätzlich kann ein einmal gegenüber dem Arbeitgeber als verbindlich erklärter Zeitraum der Elternzeit verlängert werden. Dies setzt jedoch zum einen voraus, dass der Arbeitgeber hierzu seine Zustimmung erteilt, und zum anderen, dass die in § 15 Absatz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) formulierten Anspruchsbedingungen noch nicht ausgeschöpft worden sind (vgl. § 16 Absatz 3 BEEG). Wesentlich hierfür ist es, dass das Kind, auf das sich die beanspruchte Elternzeit bezieht, sein drittes Lebensjahr noch nicht vollendet hat, da mit dem Beginn des dritten Geburtstages die Anspruchsgrundlage entfällt.
An dieser Stelle soll nicht unerwähnt bleiben, dass in der Literatur die zum Teil umstrittene Auffassung vertreten wird, dass eine arbeitgeberseitige Zustimmung nur in bestimmten Fällen erforderlich ist: nämlich nur dann, wenn die Verlängerung der Elternzeit für einen noch nicht ausgeschöpften Zeitraum bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes angestrebt wird, da sonst die Möglichkeit der Übertragung eines Teils der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres unterlaufen werden würde (vgl. § 15 Absatz 2 Satz 4 BEEG).
Im Übrigen erhöht sich Anspruch auf Elternzeit nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall – innerhalb eines laufenden Dreijahreszeitraums ein weiteres Kind geboren wird. Da aber ab dem Tag der Geburt des zweiten Kindes ein neuerlicher Anspruch auf Elternzeit auch für diesen Nachkommen geltend gemacht werden kann, besteht – bei entsprechender Planung, kurzer Geburtenfolge der Kinder und Ausnutzung der Übertragungsregelung bei Zustimmung des Arbeitgebers – die Möglichkeit einer Gesamtelternzeit von bis zu sechs Jahren.