Jana-Maria Schorz fragt: Als Mitarbeiterin eines mobilen Pflegedienstes stelle ich mir die Frage, ob ich persönlich für Beschädigungen an privaten Gegenständen unserer Klienten aufkommen muss?
Antwort der Redaktion: Regelmäßig ist jede Person für ihr eigenes Handeln verantwortlich. Nach der Schadensersatznorm des § 823 BGB kann eine unmittelbare, deliktische Verpflichtung der Pflegekraft zur Haftung bestehen. Diese muss persönlich einstehen, wenn der Schaden von ihr widerrechtlich und schuldhaft verursacht worden ist. Daneben kann aber auch im vertraglichen Bereich eine Haftung des Pflegedienstbetreibers für seine Mitarbeiter in Frage kommen (sogenannte Gehilfenhaftung). Der Pflegebedürftige kann gemäß § 280 BGB den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen, der vorsätzlich oder fahrlässig im Zuge der Pflegetätigkeiten durch den Gehilfen verursacht worden ist. Dieses Verschulden wird gemäß § 278 BGB dem Pflegedienstbetreiber zugerechnet.
In beiden Haftungsvarianten besteht nach der Schadensbegleichung die Möglichkeit sich im sogenannten Innenregress auf der arbeitsrechtlichen Ebene schadlos zu stellen. Das heißt letztlich ist der Grad des Verursachungsbeitrages an der Sachbeschädigung maßgeblich für die Verortung des Schadens. Leicht fahrlässig herbeigeführte Schäden werden vom Arbeitgeber getragen, die Haftung wegen mittlerer Fahrlässigkeit wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt und grob fahrlässige Schäden hat der Arbeitnehmer selbst zu tragen. Sowohl der Betreiber des Pflegedienstes als auch die angestellten Pflegekräfte sollten daher an einem ausreichenden beruflichen Haftpflichtversicherungsschutz interessiert sein.