Jana-Maria Schorz fragt: Als Mitar­bei­te­rin eines mobilen Pflege­diens­tes stelle ich mir die Frage, ob ich persön­lich für Beschä­di­gun­gen an priva­ten Gegen­stän­den unserer Klien­ten aufkom­men muss?

Antwort der Redak­tion: Regel­mä­ßig ist jede Person für ihr eigenes Handeln verant­wort­lich. Nach der Schadens­er­satz­norm des § 823 BGB kann eine unmit­tel­bare, delikt­i­sche Verpflich­tung der Pflege­kraft zur Haftung bestehen. Diese muss persön­lich einste­hen, wenn der Schaden von ihr wider­recht­lich und schuld­haft verur­sacht worden ist. Daneben kann aber auch im vertrag­li­chen Bereich eine Haftung des Pflege­dienst­be­trei­bers für seine Mitar­bei­ter in Frage kommen (sogenannte Gehil­fen­haf­tung). Der Pflege­be­dürf­tige kann gemäß § 280 BGB den Ersatz des entstan­de­nen Schadens verlan­gen, der vorsätz­lich oder fahrläs­sig im Zuge der Pflege­tä­tig­kei­ten durch den Gehil­fen verur­sacht worden ist. Dieses Verschul­den wird gemäß § 278 BGB dem Pflege­dienst­be­trei­ber zugerech­net.

In beiden Haftungs­va­ri­an­ten besteht nach der Schadens­be­glei­chung die Möglich­keit sich im sogenann­ten Innen­re­gress auf der arbeits­recht­li­chen Ebene schad­los zu stellen. Das heißt letzt­lich ist der Grad des Verur­sa­chungs­bei­tra­ges an der Sachbe­schä­di­gung maßgeb­lich für die Veror­tung des Schadens. Leicht fahrläs­sig herbei­ge­führte Schäden werden vom Arbeit­ge­ber getra­gen, die Haftung wegen mittle­rer Fahrläs­sig­keit wird zwischen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer geteilt und grob fahrläs­sige Schäden hat der Arbeit­neh­mer selbst zu tragen. Sowohl der Betrei­ber des Pflege­diens­tes als auch die angestell­ten Pflege­kräfte sollten daher an einem ausrei­chen­den beruf­li­chen Haftpflicht­ver­si­che­rungs­schutz inter­es­siert sein.