Um lästige und optisch älter machende Stirnfalten zumindest zeitweilig loszuwerden, sind Injektionen von Hyaluronsäure und Botulinumtoxin („Botox“) beliebte Mittel. Doch wer diese Therapie anbietet, ohne Arzt zu sein, braucht eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Aber: Ohne eine Heilpraktiker-Erlaubnis dürfen beispielsweise Kosmetiksalons die Falten-Unterspritzung nicht anbieten.
Komptenzezentrum klagt gegen Kosmetikstudio
Bereits am 17. Februar 2012 gab das Oberlandesgericht Karlsruhe einem schweizerischen Kompetenzzentrum für ästhetische Medizin auf dessen Berufungsklage hin Recht.
Das Institut hatte gegen eine Kosmetikerin geklagt. Diese betreibt auf deutscher Seite, in unmittelbarer Grenznähe zur Schweiz, zwei Kosmetikstudios, in denen sie auch Falten-Unterspritzungen per Hyaluronsäure anbot. Die Klägerin berief sich auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie auf das Heilpraktikergesetz, das in § 1 HeilprG eine Erlaubnis für heilpraktische Tätigkeiten durch Nicht-Ärzte voraussetzt.
Nachdem auf Antrag der Klägerin eine einstweilige Verfügung gegen die Falten-Unterspritzungen erging, hatte das Landgericht Konstanz diese nach dem Widerspruch der Kosmetikerin aufgehoben. Das Gericht begründete dies damit, dass das klagende Medizinzentrum nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe, im Wettbewerb mit der Beklagten zu stehen. Zudem sei zweifelhaft, ob die Unterspritzungen tatsächlich unter das Heilpraktikergesetz fielen.
Falten-Unterspritzung birgt Gefahren
Vor dem OLG Karlsruhe wendete sich das Blatt: Laut des Urteils darf das Kosmetikstudio weder Falten-Unterspritzungen durchführen noch bewerben. Das beanstandete Unterspritzen stelle in der Tat eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde dar. Denn die Injektion berge die Gefahr gesundheitlicher Schäden in einem nicht nur unbeträchtlichem Ausmaß.
So werde die Spritze 1 cm tief gesetzt, bei der Augenpartie immer noch 3 mm tief. Bereits einem Laien müsse klar sein, dass dermatologische Kenntnisse – etwa über den Aufbau der Haut, die verschiedenen Schichten und den Verlauf der Nervenbahnen und Muskelstränge – für einen solchen Eingriff nötig seien. Bei der Hyaluronsäure handle es sich schließlich um ein dauerhaftes Implantat in die Gesichtshaut. Anders als das Landgericht, sah das OLG durchaus ein Wettbewerbsverhältnis dies- und jenseits der deutsch-schweizerischen Grenze gegeben.
Aus eher formalen Gründen scheiterte jedoch das Begehren des schweizerischen Instituts, dem Kosmetikstudio auch das Spritzen von Botox untersagen zu lassen. Denn anders als zunächst behauptet, habe das Studio für diese Behandlungsform überhaupt nicht geworben. Daher lief dieser Teil des Verfügungsantrags ins Leere.