Mutterschutz
Schon aber der 13. Schwan­ger­schafts­wo­che soll es nach einer Fehlge­burt künftig Mutter­schutz geben. Bild: © Fizkes | Dreamstime.com

Gestaf­felte Mutter­schutz­fris­ten nach Fehlge­burt

Frauen, die eine Fehlge­burt erlit­ten haben, sollen künftig auch einen Anspruch auf Mutter­schutz haben. Einen entspre­chen­den Geset­zes­ent­wurf hat der Bundes­tag einstim­mig verab­schie­det.

Der Entwurf sieht die Einfüh­rung von gestaf­fel­ten Schutz­fris­ten nach einer Fehlge­burt ab der 13. Schwan­ger­schafts­wo­che vor. Demnach soll der Mutter­schutz länger dauern, je weiter die Schwan­ger­schaft fortge­schrit­ten ist. Dazu soll unter anderem § 3 des Mutter­schutz­ge­set­zes folgen­der Absatz angefügt werden:

„(5) Bei einer Fehlge­burt darf der Arbeit­ge­ber eine Frau nicht beschäf­ti­gen, soweit sie sich nicht zur Arbeits­leis­tung ausdrück­lich bereit erklärt,

  1. bis zum Ablauf von zwei Wochen bei einer Fehlge­burt ab der 13. Schwan­ger­schafts­wo­che oder
  2. bis zum Ablauf von sechs Wochen bei einer Fehlge­burt ab der 17. Schwan­ger­schafts­wo­che oder
  3. bis zum Ablauf von acht Wochen bei einer Fehlge­burt ab der 20. Schwan­ger­schafts­wo­che.

Sie kann ihre Erklä­rung nach Satz 1 jeder­zeit mit Wirkung für die Zukunft wider­ru­fen. Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht.“

Aktuell ist es noch so geregelt, dass Frauen, die vor der 24. Schwan­ger­schafts­wo­che eine Fehlge­burt erlei­den, keinen gesetz­li­chen Schutz­an­spruch haben.

Belas­tungs­si­tua­tion auch bei Fehlge­bur­ten

Im Entwurf heißt es: „Nach der Inten­tion des Mutter­schutz­ge­set­zes und auch aus medizi­ni­scher Sicht ist es nicht sachge­recht, den Begriff Entbin­dung an die perso­nen­stan­dards­recht­li­chen Regelun­gen und mithin ausschließ­lich an die Gewichts­grenze von 500 Gramm bezie­hungs­weise and die 24. Schwan­ger­schafts­wo­che zu koppeln.“ Auch über diese Frist hinaus seien Frauen nach einer Fehlge­burt einer beson­de­ren Belas­tungs­si­tua­tion ausge­setzt.

Künftig sollen betrof­fene Frauen somit nicht mehr auf eine ärztli­che Krank­schrei­bung angewie­sen sein. Ferner soll ein Beschäf­ti­gungs­ver­bot nur dann gelten, wenn sich die Frau nicht ausdrück­lich zur Arbeit bereit erklärt hat. Entspre­chende recht­li­che Leistun­gen werden dem Arbeit­ge­ber bei einem Beschäf­ti­gungs­ver­bot erstat­tet.

Quelle: PM