Gestaffelte Mutterschutzfristen nach Fehlgeburt
Frauen, die eine Fehlgeburt erlitten haben, sollen künftig auch einen Anspruch auf Mutterschutz haben. Einen entsprechenden Gesetzesentwurf hat der Bundestag einstimmig verabschiedet.
Der Entwurf sieht die Einführung von gestaffelten Schutzfristen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche vor. Demnach soll der Mutterschutz länger dauern, je weiter die Schwangerschaft fortgeschritten ist. Dazu soll unter anderem § 3 des Mutterschutzgesetzes folgender Absatz angefügt werden:
„(5) Bei einer Fehlgeburt darf der Arbeitgeber eine Frau nicht beschäftigen, soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt,
- bis zum Ablauf von zwei Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche oder
- bis zum Ablauf von sechs Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche oder
- bis zum Ablauf von acht Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche.
Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht.“
Aktuell ist es noch so geregelt, dass Frauen, die vor der 24. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, keinen gesetzlichen Schutzanspruch haben.
Belastungssituation auch bei Fehlgeburten
Im Entwurf heißt es: „Nach der Intention des Mutterschutzgesetzes und auch aus medizinischer Sicht ist es nicht sachgerecht, den Begriff Entbindung an die personenstandardsrechtlichen Regelungen und mithin ausschließlich an die Gewichtsgrenze von 500 Gramm beziehungsweise and die 24. Schwangerschaftswoche zu koppeln.“ Auch über diese Frist hinaus seien Frauen nach einer Fehlgeburt einer besonderen Belastungssituation ausgesetzt.
Künftig sollen betroffene Frauen somit nicht mehr auf eine ärztliche Krankschreibung angewiesen sein. Ferner soll ein Beschäftigungsverbot nur dann gelten, wenn sich die Frau nicht ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt hat. Entsprechende rechtliche Leistungen werden dem Arbeitgeber bei einem Beschäftigungsverbot erstattet.
Quelle: PM