Frau Ute Ulsper­ger, HDI Schaden­che­fin für das Heilwe­sen, spricht über die Bedeu­tung von Gutach­ter­kom­mis­sio­nen und Schlich­tungs­stel­len, in der Arzthaft­pflicht.

MedLet­ter: Frau Ulsper­ger, in der Arzthaft­pflicht ist immer von „Verfah­ren vor der Gutach­ter­kom­mis­sion oder Schlich­tungs­stelle die Rede“. Das gibt es in anderen Berufen so nicht. Daher würden wir gerne mehr zu dieser Einrich­tung erfah­ren. Frau Ulsper­ger, Seit wann gibt es diese Insti­tu­tio­nen?

Ulsper­ger: 1975 wurden bei den Landes­ärz­te­kam­mern Gutach­ter­kom­mis­sio­nen und Schlich­tungs­stel­len einge­rich­tet. Dort werden auf Antrag von Patien­ten, aber auch von Ärzten Behand­lungs­ge­sche­hen nach Akten­lage unter­sucht und beurteilt, wenn Behand­lungs­feh­ler vermu­tet bzw. behaup­tet werden.

In manchen Bundes­län­dern wurden Gutach­ter­kom­mis­sio­nen einge­rich­tet, in anderen Schlich­tungs­stel­len. Die Gutach­ter­kom­mis­sio­nen erstel­len ein Gutach­ten zur ärztli­chen Behand­lung und beurtei­len, ob ein Behand­lungs­feh­ler festge­stellt werden kann, durch den der Patient einen Schaden erlit­ten hat. Die Schlich­tungs­stel­len beurtei­len dabei in ihrer Stellung­nahme zudem, ob zivil­recht­li­che Schaden­er­satz­an­sprü­che dem Grunde nach bestehen.

Beide Gremien sind regel­mä­ßig besetzt durch Juris­ten (die die Befähi­gung zum Richter­amt haben müssen) und durch Ärzte des jeweils zu beurtei­len­den Fachge­biets, sodass Sachver­stand und Objek­ti­vi­tät gewähr­leis­tet wird.

MedLet­ter: Warum gibt es die Gutach­ter­kom­mis­sio­nen?

Ulsper­ger: Anders als bei Sachschä­den oder der Verlet­zung von Perso­nen z. B. im Rahmen eines Verkehrs­un­falls ist es für den geschä­dig­ten Patien­ten schwer, die haftungs­recht­li­che Situa­tion zu bewer­ten, d. h., ob vorlie­gend ein Behand­lungs­feh­ler gegeben ist oder aber sich ein allge­mei­nes Lebens­ri­siko bzw. behand­lungs­im­ma­nen­tes Risiko verwirk­licht hat. Für den Patien­ten ist meist ein erhoff­ter Behand­lungs­er­folg ausge­blie­ben oder aber im Zusam­men­hang mit einer ärztli­chen Behand­lung ein gesund­heit­li­cher Schaden entstan­den, ohne dass er die Ursache hierfür beurtei­len und begrün­den kann, weil dies nur mit medizi­ni­scher Fachkennt­nis möglich ist.

Zielrich­tung dieser Verfah­ren ist insoweit die objek­tive Begut­ach­tung von Behand­lungs­ge­sche­hen, bei denen aus
Sicht des Patien­ten ein Behand­lungs­feh­ler vorliegt bzw. nicht ausge­schlos­sen wird. Die Verfah­ren sollen in erster Linie befrie­den. Mit einer objek­ti­ven Sachver­halts­klä­rung sollen die Parteien in die Lage versetzt werden, beurtei­len zu können, ob ein haftungs­be­grün­den­des und entschä­di­gungs­pflich­ti­ges ärztli­ches Fehlver­hal­ten vorliegt. Mithilfe dieser Verfah­ren werden somit häufig unnötige und langwie­rige gericht­li­che Ausein­an­der­set­zun­gen vermie­den.

MedLet­ter: Wie funktio­niert das System? Nach welchem Proze­dere läuft ein Verfah­ren ab?

Ulsper­ger: Die Schlich­tungs-/Gutach­ter­ver­fah­ren werden ganz überwie­gend auf Antrag der Patien­ten durch­ge­führt. Sie sind aller­dings für alle Betei­lig­ten freiwil­lig und bedür­fen deshalb auch der Zustim­mung der betrof­fe­nen Ärzte.

Die meisten landes­recht­li­chen Satzun­gen sehen darüber hinaus auch die Betei­li­gung der Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rer vor. Diese Gutach­ter-/Schlich­tungs­stel­len erken­nen die den Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rern per Gesetz zugewie­sene Schaden­re­gu­lie­rungs- und Prozess­füh­rungs­be­fug­nis an und gehen zu Recht davon aus, dass eine Befrie­dung der Parteien nur erreicht werden kann, wenn auch die schaden­re­gu­lie­rende Insti­tu­tion einbe­zo­gen wird und das Verfah­ren damit die erfor­der­li­che breite Akzep­tanz erfährt.

Die Verfah­ren sind im Übrigen nicht rechts­bin­dend. Das heißt, die Betei­lig­ten können auf der Grund­lage der dort erfolg­ten Sachver­halts­klä­rung entschei­den, ob Sie der Beurtei­lung des Gutach­ters bzw. der Gutach­ter-/Schlich­tungs­stelle folgen wollen. Die breite Akzep­tanz aller in den Schaden­pro­zess einge­bun­de­nen Parteien und Insti­tu­tio­nen bildet damit die Grund­lage für eine Befrie­dung und damit für eine erfolg­rei­che Vermei­dung unnöti­ger Prozesse.

Auch nachdem die Verfah­ren vor den Gutachterkommissionen/ Schlich­tungs­stel­len abgeschlos­sen sind, bleibt häufig längere Zeit unklar, ob Ansprü­che von Patien­ten weiter­ver­folgt werden, wenn im Ergeb­nis kein Behand­lungs­feh­ler festge­stellt wurde. Deshalb sind im Zweifel diese Schaden­ak­ten auch mit der erfor­der­li­chen Reserve bis zum Ablauf der Verjäh­rungs­frist offen­zu­hal­ten.

MedLet­ter: Zieht ein solches Verfah­ren eine mögli­che Entschä­di­gung des Patien­ten nicht extrem in die Länge und auf welche Bearbei­tungs­zei­ten müssen sich die betei­lig­ten Parteien einstel­len?

Ulsper­ger: Die Verfah­rens­dauer vor den Gutach­ter­kom­mis­sio­nen und Schlich­tungs­stel­len ist unter­schied­lich, in der Regel ist mit einer durch­schnitt­li­chen Bearbei­tungs­dauer von etwa 10 bis 12 Monaten zu rechnen. Bei einfa­chen Sachver­hal­ten kann ein Votum auch nach 6 bis 8 Monaten vorlie­gen.

Die Dauer ergibt sich zum Teil aus den aufwen­di­gen Recher­chen zur Ermitt­lung des zu beurtei­len­den Sachver­halts, aber auch aufgrund der notwen­di­gen Einho­lung aller erfor­der­li­chen ärztli­chen Stellung­nah­men, Berichte oder Sachver­stän­di­gen­gut­ach­ten. Im Verhält­nis zu einer Klage vor Gericht ist der zeitli­che Rahmen jedoch überschau­bar und akzep­ta­bel.

MedLet­ter: Gibt es auch Fälle, bei denen die Einho­lung eines solchen Gutach­tens nicht sinnvoll ist? In welchen Fällen wider­spre­chen wir der Teilnahme an einem Verfah­ren?

Ulsper­ger: Über die Gutach­ter-/Schlich­tungs­ver­fah­ren ist nur dann eine Befrie­dung zu errei­chen, wenn das in Rede stehende Behand­lungs­ge­sche­hen umfas­send aufge­klärt und beurteilt wird. Waren in die Behand­lung mehrere Behand­ler invol­viert, die entwe­der vom Patien­ten nicht in die Verfah­ren einbe­zo­gen wurden oder aber einzelne Behand­ler haben dem Verfah­ren nicht zugestimmt, wird eine sachge­rechte Klärung nicht ermög­licht. Hier macht es keinen Sinn, den Fokus auf nur Teilbe­rei­che mögli­cher Verur­sa­chungs­bei­träge zu richten.

Auch in Fällen klarer Haftung oder Nicht­haf­tung ist die Durch­füh­rung dieser Verfah­ren meist entbehr­lich. In Fällen
klarer Haftung suchen wir regel­mä­ßig den Kontakt zur Patien­ten­seite, um eine gemein­same einver­nehm­li­che Lösung zu finden. In Fällen klarer Nicht­haf­tung begrün­den und erklä­ren wir unsere Haftungs­ab­leh­nung, damit der Patient – meist vertre­ten durch einen Recht­an­walt – ohne Zeitver­zug entschei­den kann, ob er unsere Ableh­nung akzep­tiert oder seine Ansprü­che gericht­lich weiter­ver­fol­gen möchte. In der letzt­ge­nann­ten Fallal­ter­na­tive wäre eine Befrie­dung äußerst unwahr­schein­lich und würde ledig­lich zu einem unnöti­gen Zeitver­zug führen.

MedLet­ter: Muss der Arzt einen Antrag auf ein Verfah­ren seinem Versi­che­rer melden?

Ulsper­ger: Ja, und zwar in seinem eigenen Inter­esse. Ungeach­tet der Tatsa­che, dass der Arzt/die Ärztin aufgrund der versi­che­rungs­ver­trag­li­chen Bedin­gun­gen verpflich­tet ist, jeden poten­zi­el­len Schaden­fall unver­züg­lich seinem/ihrem Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rer zu melden, sollte die Beurtei­lung eines Behand­lungs­feh­ler­vor­wurfs niemals ohne die erfor­der­li­che juris­ti­sche Exper­tise erfol­gen. Auch wenn der gewünschte Behand­lungs­er­folg ausbleibt, deutet diese Tatsa­che noch lange nicht auf ein haftungs­be­grün­den­des Behand­lungs­ge­sche­hen hin. Aus diesem Grunde sollte der Arzt/die Ärztin immer auf die Erfah­rung unserer auf die Arzthaf­tung spezia­li­sier­ten Schaden­ju­ris­ten zurück greifen. Zu guter Letzt ist die Vertre­tung im Schaden­fall über die Berufs­haft­pflicht versi­chert.

MedLet­ter: Was ist der Unter­schied zu den MDK-Gutach­tern der Kranken­kas­sen?

Ulsper­ger: Der Medizi­ni­sche Dienst der Kranken­ver­si­che­rung (MDK) ist eine Gemein­schafts­ein­rich­tung der gesetz­li­chen Kranken- und Pflege­kas­sen und in jedem Bundes­land als eigen­stän­dige Arbeits­ge­mein­schaft organi­siert. Ausnah­men: In Nordrhein-Westfa­len gibt es zwei medizi­ni­sche Dienste: den MDK Nordrhein und den MDK Westfa­len-Lippe; Berlin und Branden­burg haben einen landes­über­grei­fen­den MDK mit Sitz in Potsdam. Die medizi­ni­schen Dienste in Hamburg und Schles­wig-Holstein haben sich zum MDK Nord zusam­men­ge­schlos­sen. Träger des Medizi­ni­schen Diens­tes ist die gesetz­li­che Kranken­ver­si­che­rung.

Nach § 66 SGB V sollen die Kranken­kas­sen die Patien­ten bei der Durch­set­zung etwaiger Ansprü­che unter­stüt­zen. Dies geschieht regel­mä­ßig über die Erstel­lung von MDK-Gutach­ten.

Der MDK steht damit im Lager der gesetz­li­chen Kranken- und Pflege­kas­sen sowie der dort versi­cher­ten Patien­ten. Demge­gen­über sind die Gutach­ter­kom­mis­sio­nen und Schlich­tungs­stel­len aus Sicht aller Betei­lig­ten neutrale und weisungs­un­ab­hän­gige Insti­tu­tio­nen.

MedLet­ter: Gibt es Statis­ti­ken zur Arbeit der Gutach­ter­kom­mis­sio­nen und Schlich­tungs­stel­len?

Ulsper­ger: Die Gutach­ter­kom­mis­sio­nen und Schlich­tungs­stel­len bewer­ten ca. ein Viertel aller vermu­te­ten Arzthaft­pflicht­fälle. Es gibt eine jährli­che Veröf­fent­li­chung, die nicht nur die Zahlen, sondern auch die Vertei­lung auf die Fachge­biete und Diagno­sen bzw. Thera­pie­maß­nah­men darstellt. Ziel ist dabei, Fehler­mus­ter und ‑häufig­kei­ten zu erken­nen und dies durch Risiko­ma­nage­ment und Fortbil­dun­gen zu reduzie­ren.

Die Statis­tik ist trans­pa­rent, wird jährlich erstellt und ist für alle Betei­lig­ten – Patien­ten wie Ärzte – einseh­bar.
Auf der Inter­net­seite der Bundes­ärz­te­kam­mer ist zudem eine Broschüre „Gutach­ter­kom­mis­sio­nen und Schlich­tungs­stel­len bei den Ärzte­kam­mern – Ein Wegwei­ser“ für alle Inter­es­sier­ten abruf­bar.

MedLet­ter: Vielen Dank Frau Ulsper­ger für das Inter­view.

Quelle: Dipl.-Betriebswirtin (BA) Annette Dörr, HDI Vertriebs AG, Saarbrü­cken; Rechts­an­wäl­tin Ute Ulsper­ger, HDI Versi­che­rung AG, Köln