Der G-BA hat die Verordnungsfähigkeit für Maßnahmen der podologischen Therapie ausgeweitet.
Der G‑BA hat die Verord­nungs­fä­hig­keit für Maßnah­men der podolo­gi­schen Thera­pie ausge­wei­tet. Bild: © Elena Kharchenko | Dreamstime.com

Eine podolo­gi­sche Thera­pie kann aktuell nur dann verord­net werden, wenn beim Patien­ten ein diabe­ti­sches Fußsyn­drom vorliegt. Dies ändert sich nun mit Beschluss des Gemein­sa­men Bundes­aus­schus­ses (G‑BA) vom 20.2.2020 zur Änderung der Heilmit­tel-Richt­li­nie.

Mit dieser Entschei­dung wird der bishe­rige Indika­ti­ons­be­reich erwei­tert, sodass in Zukunft auch bei weite­ren, ähnli­chen Erkran­kungs­bil­dern, wie zum Beispiel Schädi­gun­gen an Haut oder Zehen­nä­geln, eine podolo­gi­sche Thera­pie zulas­ten der gesetz­li­chen Kranken­kas­sen verord­net werden kann.

Auf Antrag der Patien­ten­ver­tre­tung wurde die Beratung zur Erwei­te­rung des bestehen­den Indika­ti­ons­be­rei­ches für die Verord­nungs­fä­hig­keit von Maßnah­men der podolo­gi­schen Thera­pie bereits mit G‑BA-Beschluss vom 17.5.2018 einge­lei­tet. Bei Nichbe­an­stan­dung seitens des Bundes­mi­nis­te­ri­ums für Gesund­heit und der Veröf­fent­li­chung im Bundes­an­zei­ger tritt die Richt­li­nien-Änderung zum Juli 2020 in Kraft.

Vorbeu­gung hinsicht­lich schwer­wie­gen­der Erkran­kun­gen

Durch eine fachge­rechte Hornhaut­ab­tra­gung und Nagel­be­ar­bei­tung lassen sich nachfol­gende Entzün­dun­gen vermei­den. Man beuge somit auch einer im Ernst­fall nötigen Amputa­tion des Fußes vor. Auch in der Folge anderer Erkran­kun­gen können vergleich­bare Schädi­gungs­bil­der auftre­ten. Um in jedem Fall mögli­chen, schwer­wie­gen­de­ren Folge­er­kran­kun­gen entge­gen­wir­ken zu können, habe man den Verord­nungs­be­reich der podolo­gi­schen Thera­pie erwei­tert, so die Aussa­gen von Dr. Monika Lelge­mann, Mitglied des G‑BA und Vorsit­zende des Unter­aus­schus­ses Veran­lasste Leistun­gen.

Alle Patien­ten, die nachweis­lich unter einer mit einem Diabe­ti­schen Fußsyn­drom (DFS) vergleich­ba­ren Schädi­gung ihrer Füße leiden, können ab dem 1.7.2020 einen Anspruch auf die Maßnah­men der podolo­gi­schen Behand­lung äußern. Diese erstre­cken sich nun zusätz­lich auf die Behand­lung von Schädi­gun­gen im Zuge

  • eines Querschnitt­syn­droms oder
  • einer sensi­blen oder senso­mo­to­ri­schen Neuro­pa­thie, bzw. ähnli­cher Sensi­bi­li­täts- oder Durch­blu­tungs­stö­run­gen

Fußpflege als Heilmit­tel

In der Heilmit­tel-Richt­li­nie regelt der G‑BA die Voraus­set­zun­gen und Inhalte der Verord­nungs­mög­lich­kei­ten durch Vertrags­ärzte oder Kranken­häu­ser im Rahmen des Entlass­ma­nage­ments, sowie die Zusam­men­ar­beit von Ärzten und Thera­peu­ten. Die Richt­li­nie umfasst neben einem sogenann­ten Heilmit­tel­ka­ta­log mit verord­nungs- und nicht verord­nungs­fä­hi­gen Heilmit­teln eine Diagno­se­liste für den langfris­ti­gen Heilmit­tel­be­darf.

Neben der Kranken­gym­nas­tik, der Ergothe­ra­pie oder der Logopä­die gilt auch die Podolo­gie zu den medizi­ni­schen Leistun­gen, die eben als jene Heilmit­tel bezeich­net werden. Diese Heilmit­tel verfol­gen das Ziel, gegen Krank­hei­ten vorzu­beu­gen, sie zu heilen oder die Beschwer­den zu mindern. Sie müssen von Ärzten verord­net und von spezia­li­sier­ten Thera­peu­ten vorge­nom­men werden. Voraus­ge­setzt für den Anspruch aller gesetz­lich kranken­ver­si­cher­ten Patien­ten ist ein anerkann­ter thera­peu­ti­scher Nutzen des Heilmit­tels.

Quelle: G‑BA