Im Rahmen des § 9 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes (SächsBeWoG) werden regelmäßig Kontrollen in stationären Pflegeeinrichtungen für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen unternommen und vom Kommunalen Sozialverband Sachsen durchgeführt. Mindestens einmal pro Jahr wird solch eine Prüfung je Einrichtung durchgeführt. Für diese werden seitens der Behörden Gebühren auf Basis des Sächsischen Kostenverwaltungsgesetzes erhoben, seit einer entsprechenden Beanstandung des Sächsischen Rechnungshofes im Jahr 2012.
Der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) hat entschieden, dass diese Kosten nicht von den entsprechenden Einrichtungen getragen werden müssen, wie die Pressesprecherin des OVGs kürzlich mitteilte. In der Vergangenheit hatten mehrere gemeinnützige Träger gegen das Vorgehen geklagt.
Dabei wurde sich auf den § 3 Nummer 3 des Kostengesetzes gestützt sowie auf Art. 110 der Sächsischen Verfassung und die Kostenerhebung auf dieser Grundlage für rechtswidrig erklärt.
Die Revision wurde nicht zugelassen, eine Nichtzulassungsbeschwerde kann jedoch seitens des Beklagten erhoben werden.