Im Rahmen des § 9 des Sächsi­schen Betreu­ungs- und Wohnqua­li­täts­ge­set­zes (Sächs­Be­WoG) werden regel­mä­ßig Kontrol­len in statio­nä­ren Pflege­ein­rich­tun­gen für ältere Menschen und Menschen mit Behin­de­run­gen unter­nom­men und vom Kommu­na­len Sozial­ver­band Sachsen durch­ge­führt. Mindes­tens einmal pro Jahr wird solch eine Prüfung je Einrich­tung durch­ge­führt. Für diese werden seitens der Behör­den Gebüh­ren auf Basis des Sächsi­schen Kosten­ver­wal­tungs­ge­set­zes erhoben, seit einer entspre­chen­den Beanstan­dung des Sächsi­schen Rechnungs­ho­fes im Jahr 2012.

Der 5. Senat des Sächsi­schen Oberver­wal­tungs­ge­richts (OVG) hat entschie­den, dass diese Kosten nicht von den entspre­chen­den Einrich­tun­gen getra­gen werden müssen, wie die Presse­spre­che­rin des OVGs kürzlich mitteilte. In der Vergan­gen­heit hatten mehrere gemein­nüt­zige Träger gegen das Vorge­hen geklagt.

Dabei wurde sich auf den § 3 Nummer 3 des Kosten­ge­set­zes gestützt sowie auf Art. 110 der Sächsi­schen Verfas­sung und die Kosten­er­he­bung auf dieser Grund­lage für rechts­wid­rig erklärt.

Die Revision wurde nicht zugelas­sen, eine Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde kann jedoch seitens des Beklag­ten erhoben werden.