Es gebe eine große Einigkeit in den Ländern über ein gestuftes Verfahren ab Mitte März, erklärte Petra Grimm-Benne (SPD), Arbeitsministerin im Bundesland Sachsen-Anhalt. Ein Beschluss zu dem Thema wurde nicht gefasst.
Binnen 14 Tagen sollten die betroffenen Beschäftigten einen Impfnachweis vorweisen, sagte Grimm-Benne. Alle die, die sich noch impfen lassen wollen oder beispielsweise erst eine Impfung haben, sollten weiterarbeiten dürfen. Es solle auch unterschieden werden zwischen Arbeitnehmern, die direkt an Patienten arbeiten, und solchen, die andere Tätigkeiten ausüben.
In Ausnahmefällen könnten Ungeimpfte weiterbeschäftigt werden
Wenn die Arbeitgeber oder Gesundheitsämter die Gefährdung der Versorgung akzeptierten, solle es möglich sein, dass ein nicht geimpfter Arbeitnehmer für eine Übergangszeit weiterbeschäftigt werden darf, so Grimm-Benne, weiter. Dann sollten Auflagen wie eine tägliche Testung oder Arbeit im Vollschutz greifen, auch der Wechsel an einen anderen Arbeitsplatz sei dann möglich.
„Das sind aber alles Einzelfallentscheidungen. Wir sind der Auffassung, es gehört ein geordnetes Anhörungsverfahren dazu“, sagte Grimm-Benne. Das brauche Zeit. Es gelte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. „Aber: Wir sagen, wenn alle Punkte geklärt sind, dann muss man auch irgendwann mal über ein Betretungsverbot sprechen, wenn keine anderen Gründe vorliegen.“
Impfpflicht: ab 15. März
Die Impfpflicht gilt ab dem 15. März für Beschäftigte in Pflegeheimen und Kliniken, aber zum Beispiel auch in Arztpraxen und bei ambulanten Diensten, für Hebammen, Physiotherapeuten und Masseure. Die Gesundheitsämter sollen letztlich über eventuelle Betretungsverbote entscheiden. Über die Umsetzung hatte es jüngst heftige Diskussionen gegeben. Das Bundesland Sachsen-Anhalt hat 2022 den Vorsitz der Gesundheitsministerkonferenz der Länder (GMK) inne.
Quelle: Arbeitsministerium Sachsen-Anhalt