Impfpflicht
Die Gesund­heits­mi­nis­ter der Länder sind sich einig Bild: Beritk/Dreamstime.com

Es gebe eine große Einig­keit in den Ländern über ein gestuf­tes Verfah­ren ab Mitte März, erklärte Petra Grimm-Benne (SPD), Arbeits­mi­nis­te­rin im Bundes­land Sachsen-Anhalt. Ein Beschluss zu dem Thema wurde nicht gefasst.

Binnen 14 Tagen sollten die betrof­fe­nen Beschäf­tig­ten einen Impfnach­weis vorwei­sen, sagte Grimm-Benne. Alle die, die sich noch impfen lassen wollen oder beispiels­weise erst eine Impfung haben, sollten weiter­ar­bei­ten dürfen. Es solle auch unter­schie­den werden zwischen Arbeit­neh­mern, die direkt an Patien­ten arbei­ten, und solchen, die andere Tätig­kei­ten ausüben.

In Ausnah­me­fäl­len könnten Ungeimpfte weiter­be­schäf­tigt werden

Wenn die Arbeit­ge­ber oder Gesund­heits­äm­ter die Gefähr­dung der Versor­gung akzep­tier­ten, solle es möglich sein, dass ein nicht geimpf­ter Arbeit­neh­mer für eine Übergangs­zeit weiter­be­schäf­tigt werden darf, so Grimm-Benne, weiter. Dann sollten Aufla­gen wie eine tägli­che Testung oder Arbeit im Vollschutz greifen, auch der Wechsel an einen anderen Arbeits­platz sei dann möglich.

„Das sind aber alles Einzel­fall­ent­schei­dun­gen. Wir sind der Auffas­sung, es gehört ein geord­ne­tes Anhörungs­ver­fah­ren dazu“, sagte Grimm-Benne. Das brauche Zeit. Es gelte der Grund­satz der Verhält­nis­mä­ßig­keit. „Aber: Wir sagen, wenn alle Punkte geklärt sind, dann muss man auch irgend­wann mal über ein Betre­tungs­ver­bot sprechen, wenn keine anderen Gründe vorlie­gen.“

Impfpflicht: ab 15. März

Die Impfpflicht gilt ab dem 15. März für Beschäf­tigte in Pflege­hei­men und Klini­ken, aber zum Beispiel auch in Arztpra­xen und bei ambulan­ten Diens­ten, für Hebam­men, Physio­the­ra­peu­ten und Masseure. Die Gesund­heits­äm­ter sollen letzt­lich über eventu­elle Betre­tungs­ver­bote entschei­den. Über die Umset­zung hatte es jüngst heftige Diskus­sio­nen gegeben. Das Bundes­land Sachsen-Anhalt hat 2022 den Vorsitz der Gesund­heits­mi­nis­ter­kon­fe­renz der Länder (GMK) inne.

Quelle: Arbeits­mi­nis­te­rium Sachsen-Anhalt