Ingrid Boeschoten fragt: Wie stellt sich die Haftungssituation für einen durch eine Leiharbeitskraft verursachten Pflegefehler dar?
Antwort der Redaktion: Die Haftungssituation für einen Behandlungsfehler einer „entliehenen“ Pflegekraft ist differenziert zu beurteilen. Entscheidend ist, ob der geschädigte Patient die Einrichtung oder die Leiharbeitskraft direkt in Anspruch nimmt. Sollte der Schadensersatzanspruch gegenüber der Einrichtung geltend gemacht werden, muss sie für die Regulierung einstehen. Je nach Grad der Fahrlässigkeit (leicht, mittel, grob) kann der Leiharbeitnehmer im Wege des sogenannten Innenregresses nach den Prinzipien der „betrieblich veranlassten Tätigkeit“ zur Haftung herangezogen werden.
Richtet sich der Patient mit seinem (deliktischen) Schadensersatzanspruch direkt gegen die schadensverursachende Leiharbeitskraft, muss diese den Schaden auch selbst regulieren. Hier gilt, dass die Haftungsbeschränkungen von Arbeitnehmern bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten nicht gegenüber Dritten (den Patienten oder Bewohnern) zum Zuge kommen.
Allerdings steht dem betroffenen Leiharbeitnehmer ein „Anspruch auf Freistellung“ gegenüber dem Zeitarbeitsunternehmen zu. Dieser Freistellungsanspruch verpflichtet das Zeitarbeitsunternehmen als Arbeitgeber, seinem Arbeitnehmer alle Forderungen zu bezahlen, die Dritte wegen einer beruflichen Pflichtverletzung an ihn stellen (LAG Düsseldorf vom 4. Oktober 1990, Az.: 5 Sa 377/90).