Ingrid Boescho­ten fragt: Wie stellt sich die Haftungs­si­tua­tion für einen durch eine Leihar­beits­kraft verur­sach­ten Pflege­feh­ler dar?

Antwort der Redak­tion: Die Haftungs­si­tua­tion für einen Behand­lungs­feh­ler einer „entlie­he­nen“ Pflege­kraft ist diffe­ren­ziert zu beurtei­len. Entschei­dend ist, ob der geschä­digte Patient die Einrich­tung oder die Leihar­beits­kraft direkt in Anspruch nimmt. Sollte der Schadens­er­satz­an­spruch gegen­über der Einrich­tung geltend gemacht werden, muss sie für die Regulie­rung einste­hen. Je nach Grad der Fahrläs­sig­keit (leicht, mittel, grob) kann der Leihar­beit­neh­mer im Wege des sogenann­ten Innen­re­gres­ses nach den Prinzi­pien der „betrieb­lich veran­lass­ten Tätig­keit“ zur Haftung heran­ge­zo­gen werden.

Richtet sich der Patient mit seinem (delikt­i­schen) Schadens­er­satz­an­spruch direkt gegen die schadens­ver­ur­sa­chende Leihar­beits­kraft, muss diese den Schaden auch selbst regulie­ren. Hier gilt, dass die Haftungs­be­schrän­kun­gen von Arbeit­neh­mern bei betrieb­lich veran­lass­ten Tätig­kei­ten nicht gegen­über Dritten (den Patien­ten oder Bewoh­nern) zum Zuge kommen.

Aller­dings steht dem betrof­fe­nen Leihar­beit­neh­mer ein „Anspruch auf Freistel­lung“ gegen­über dem Zeitar­beits­un­ter­neh­men zu. Dieser Freistel­lungs­an­spruch verpflich­tet das Zeitar­beits­un­ter­neh­men als Arbeit­ge­ber, seinem Arbeit­neh­mer alle Forde­run­gen zu bezah­len, die Dritte wegen einer beruf­li­chen Pflicht­ver­let­zung an ihn stellen (LAG Düssel­dorf vom 4. Oktober 1990, Az.: 5 Sa 377/90).