Michael Musch­in­ski fragt: Welche Pflich­ten sind vom rettungs­dienst­li­chen Perso­nal zu beach­ten, und worin liegen die Haftungs­ri­si­ken eines Rettungs­ein­sat­zes?

Antwort der Redak­tion: Die Recht­spre­chung verlangt, dass das zum Rettungs­dienst oder zum Kranken­trans­port einge­setzte Perso­nal die beson­dere Sorgfalt anzuwen­den hat, die sich aus dieser Aufgabe ergibt. Das jewei­lige Maß der erfor­der­li­chen Sorgfalt ergibt sich aus der Eigen­art eines jeden Einsat­zes, bei dem das ärztli­che und pflege­ri­sche Rettungs­per­so­nal verpflich­tet ist, alle geeig­ne­ten, erfor­der­li­chen und angemes­se­nen Mittel zu ergrei­fen, um Schäden für Gesund­heit und Leben des Notfall­pa­ti­en­ten abzuwen­den.

Ferner muss es befähigt sein, am Notfall­ort als Helfer des Arztes tätig zu werden sowie bis zur Übernahme der Behand­lung durch den Arzt lebens­ret­tende Maßnah­men bei Notfall­pa­ti­en­ten durch­zu­füh­ren, die Trans­port­fä­hig­keit solcher Patien­ten herzu­stel­len und die lebens­wich­ti­gen Körper­funk­tio­nen während des Trans­por­tes zu beobach­ten und aufrecht­zu­er­hal­ten (vgl. § 3 RettAssG).

Haftungs­recht­li­che Probleme können in diesem Zusam­men­hang unter Umstän­den dann auftre­ten, wenn das Assis­tenz­per­so­nal (rettungs-)ärztliche Tätig­kei­ten verrich­tet, ohne vom Rettungs­arzt angewie­sen und überwacht zu sein. Diese Situa­tion ist gegeben, wenn der Rettungs­as­sis­tent vor dem Rettungs­arzt am Einsatz­ort eintrifft und überbrü­ckende Maßnah­men zur Lebens­er­hal­tung und Abwen­dung schwe­rer gesund­heit­li­cher Gefah­ren durch­führt, die ihrer Natur nach ärztli­che Maßnah­men sind. Für den in diesem Fall objek­tiv gegebe­nen Verstoß gegen den Arztvor­be­halt zur Ausübung der Heilkunde kann der Rettungs­as­sis­tent den recht­fer­ti­gen­den Notstand in Anspruch nehmen (auch: Notkom­pe­tenz). Ein Handeln unter Berufung auf die Notkom­pe­tenz setzt voraus, dass:

  • der Rettungs­as­sis­tent am Notfall­ort auf sich alleine gestellt ist,
  • die durch­ge­führ­ten Maßnah­men zum Schutz des Notfall­pa­ti­en­ten dringend erfor­der­lich sind,
  • das Ziel durch weniger eingrei­fende Maßnah­men nicht erreicht werden kann,
  • die Hilfe­leis­tung nach den Umstän­den des Einzel­fal­les dem Rettungs­as­sis­ten­ten zumut­bar ist.

Nach einer Stellung­nahme der Bundes­ärz­te­kam­mer kommen zur Abwehr von Gefah­ren für das Leben und die Gesund­heit des Notfall­pa­ti­en­ten für den Rettungs­as­sis­ten­ten folgende spezi­fisch ärztli­che Tätig­kei­ten in Betracht:

  • Intuba­tion ohne Relaxan­tien,
  • Venen­punk­tion,
  • Appli­ka­tion kristal­lo­ider Infusio­nen,
  • Appli­ka­tion ausge­wähl­ter Medika­mente,
  • Frühde­fi­bril­la­tion.