Heimentgelt
Muss Heiment­gelt nach dem Tod des Bewoh­ners weiter­ge­zahlt werden? Bild: © Dimaberkut | Dreamstime.com

Wann ist Schluss mit dem Heiment­gelt?

Die Frage der Zahlung des Heiment­gel­tes über den Todes­tag des Heimbe­woh­ners hinaus wirft komplexe juris­ti­sche und ethische Fragen auf. Aus recht­li­cher Sicht geht es darum, wie die vertrag­li­chen Verpflich­tun­gen des verstor­be­nen Heimbe­woh­ners zu handha­ben sind, während moralisch-ethische Überle­gun­gen die gerechte und würdige Behand­lung des Verstor­be­nen, der Hinter­blie­be­nen und des Pflege­per­so­nals betref­fen.

Juris­tisch gesehen müssen die Erben klären, ob und in welchem Umfang die Zahlungs­ver­pflich­tun­gen des Verstor­be­nen fortbe­stehen, was zu Unsicher­hei­ten und poten­zi­el­len Strei­tig­kei­ten führen kann.

Die ethische Kompo­nente

Ethisch betrach­tet steht die Frage im Raum, ob es gerecht ist, von den Hinter­blie­be­nen weiter­hin finan­zi­elle Leistun­gen zu verlan­gen, wenn der verstor­bene Bewoh­ner die Leistun­gen nicht mehr in Anspruch nehmen kann.

Dabei spielt auch die finan­zi­elle Belas­tung der Hinter­blie­be­nen eine wichtige Rolle, insbe­son­dere wenn diese ohnehin mit den emotio­na­len und organi­sa­to­ri­schen Heraus­for­de­run­gen eines Todes­falls konfron­tiert sind. Eine faire Regelung sollte diese Aspekte berück­sich­ti­gen und Lösun­gen finden, die sowohl den recht­li­chen als auch den mensch­li­chen Bedürf­nis­sen gerecht werden.

Die juris­ti­sche Kompo­nente

Klauseln über die Fortset­zung des Heiment­gelts nach dem Ableben von Heimbe­woh­nern (sogenannte Fortgel­tungs­klau­seln) in vollsta­tio­nä­ren Einrich­tun­gen, die nach § 72 SGB XI zugelas­sen sind, werden von den Heimauf­sich­ten im Rahmen ihrer Aufsichts­pflicht zur geset­zes­kon­for­men Gestal­tung von Heimver­trä­gen als kritisch angese­hen.

Sie sind der Auffas­sung, dass die Zahlungs­pflicht der Heimbe­woh­ner oder ihrer Kosten­trä­ger mit dem Tag endet, an dem der Heimbe­woh­ner verstirbt, weil ansons­ten die Zeit des Leerstan­des doppelt abgerech­net werden kann. Abwei­chende recht­li­che Regelun­gen sollen keine Anwen­dung finden. Den Wertungs­wi­der­spruch zwischen der allge­mei­nen Vorschrift des § 4 Absatz 3 Satz 3 WBVG (entspre­chend: § 8 Absatz 8 HeimG a. F.), die begrenzte Fortgel­tungs­ver­ein­ba­run­gen über den Tod hinaus zulässt und § 87a Absatz 1 Satz 2 SGB XI, nach dem der Zahlungs­an­spruch der Einrich­tung exakt an dem Todes­tag des Heimbe­woh­ners endet, werden zuguns­ten des Grund­sat­zes der Vertrags­be­en­di­gung mit dem Sterbe­tag entschie­den.

Dem folgen auch die Gerichte – zumin­dest insoweit die Heimver­träge mit Fortgel­tungs­klau­seln mit Leistungs­emp­fän­gern der sozia­len Pflege­ver­si­che­rung abgeschlos­sen worden sind. Zur Begrün­dung wird unter anderem heran­ge­zo­gen, dass bei dieser Bewoh­ner­gruppe auch deren Mitglied­schaft in der Kranken- und Pflege­ver­si­che­rung gemäß § 190 SGB V, § 49 Absatz 3 SGB XI erlischt. Dies gilt aller­dings nicht für Heimver­träge mit sogenann­ten Selbst­zah­lern. Hier richtet sich die Beurtei­lung der Vertrags­lage nach der Verlän­ge­rungs­op­tion des WBVG, die eine Verlän­ge­rung des Vertrags­ver­hält­nis­ses von bis zu zwei Wochen als zuläs­sig erach­tet.

Fazit

Das Thema der Zahlung des Heiment­gel­tes über den Todes­tag des Heimbe­woh­ners hinaus erfor­dert einen ausge­wo­ge­nen Ansatz. Auf der einen Seite haben die Pflege­heime ein legiti­mes Inter­esse an einer fairen Entloh­nung für ihre Dienst­leis­tun­gen, einschließ­lich der Kosten, die nach dem Tod des Bewoh­ners anfal­len, wie adminis­tra­tive Tätig­kei­ten und Bereit­stel­lung des Zimmers bis zur Räumung. Auf der anderen Seite endet die sozial­ver­si­che­rungs­recht­li­che Zahlungs­pflicht mit dem Todes­tag, um die finan­zi­el­len Belas­tun­gen der Hinter­blie­be­nen zu minimie­ren.

Ein ausglei­chen­der Ansatz könnte ‑zumin­dest für die selbst­zah­len­den Heimbe­woh­ner – darin bestehen, dass expli­zit eine kurze Nachlauf­zeit für die Zahlung des Heiment­gel­tes festge­legt wird, die es den Heimen ermög­licht, die notwen­di­gen Abschluss­ar­bei­ten durch­zu­füh­ren, ohne die Hinter­blie­be­nen übermä­ßig zu belas­ten. Diese Regelung sollte klar definiert und trans­pa­rent kommu­ni­ziert werden, um Missver­ständ­nisse und Strei­tig­kei­ten zu vermei­den. So könnte ein fairer Ausgleich zwischen den berech­tig­ten Inter­es­sen der Heime und den Schutz­be­dürf­nis­sen der Angehö­ri­gen geschaf­fen. Nach der Recht­spre­chung sind derar­tige Lösun­gen für die sozial­ver­si­cher­ten Bewoh­ner­grup­pen aller­dings nicht möglich.