Wann ist Schluss mit dem Heimentgelt?
Die Frage der Zahlung des Heimentgeltes über den Todestag des Heimbewohners hinaus wirft komplexe juristische und ethische Fragen auf. Aus rechtlicher Sicht geht es darum, wie die vertraglichen Verpflichtungen des verstorbenen Heimbewohners zu handhaben sind, während moralisch-ethische Überlegungen die gerechte und würdige Behandlung des Verstorbenen, der Hinterbliebenen und des Pflegepersonals betreffen.
Juristisch gesehen müssen die Erben klären, ob und in welchem Umfang die Zahlungsverpflichtungen des Verstorbenen fortbestehen, was zu Unsicherheiten und potenziellen Streitigkeiten führen kann.
Die ethische Komponente
Ethisch betrachtet steht die Frage im Raum, ob es gerecht ist, von den Hinterbliebenen weiterhin finanzielle Leistungen zu verlangen, wenn der verstorbene Bewohner die Leistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann.
Dabei spielt auch die finanzielle Belastung der Hinterbliebenen eine wichtige Rolle, insbesondere wenn diese ohnehin mit den emotionalen und organisatorischen Herausforderungen eines Todesfalls konfrontiert sind. Eine faire Regelung sollte diese Aspekte berücksichtigen und Lösungen finden, die sowohl den rechtlichen als auch den menschlichen Bedürfnissen gerecht werden.
Die juristische Komponente
Klauseln über die Fortsetzung des Heimentgelts nach dem Ableben von Heimbewohnern (sogenannte Fortgeltungsklauseln) in vollstationären Einrichtungen, die nach § 72 SGB XI zugelassen sind, werden von den Heimaufsichten im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht zur gesetzeskonformen Gestaltung von Heimverträgen als kritisch angesehen.
Sie sind der Auffassung, dass die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag endet, an dem der Heimbewohner verstirbt, weil ansonsten die Zeit des Leerstandes doppelt abgerechnet werden kann. Abweichende rechtliche Regelungen sollen keine Anwendung finden. Den Wertungswiderspruch zwischen der allgemeinen Vorschrift des § 4 Absatz 3 Satz 3 WBVG (entsprechend: § 8 Absatz 8 HeimG a. F.), die begrenzte Fortgeltungsvereinbarungen über den Tod hinaus zulässt und § 87a Absatz 1 Satz 2 SGB XI, nach dem der Zahlungsanspruch der Einrichtung exakt an dem Todestag des Heimbewohners endet, werden zugunsten des Grundsatzes der Vertragsbeendigung mit dem Sterbetag entschieden.
Dem folgen auch die Gerichte – zumindest insoweit die Heimverträge mit Fortgeltungsklauseln mit Leistungsempfängern der sozialen Pflegeversicherung abgeschlossen worden sind. Zur Begründung wird unter anderem herangezogen, dass bei dieser Bewohnergruppe auch deren Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 190 SGB V, § 49 Absatz 3 SGB XI erlischt. Dies gilt allerdings nicht für Heimverträge mit sogenannten Selbstzahlern. Hier richtet sich die Beurteilung der Vertragslage nach der Verlängerungsoption des WBVG, die eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses von bis zu zwei Wochen als zulässig erachtet.
Fazit
Das Thema der Zahlung des Heimentgeltes über den Todestag des Heimbewohners hinaus erfordert einen ausgewogenen Ansatz. Auf der einen Seite haben die Pflegeheime ein legitimes Interesse an einer fairen Entlohnung für ihre Dienstleistungen, einschließlich der Kosten, die nach dem Tod des Bewohners anfallen, wie administrative Tätigkeiten und Bereitstellung des Zimmers bis zur Räumung. Auf der anderen Seite endet die sozialversicherungsrechtliche Zahlungspflicht mit dem Todestag, um die finanziellen Belastungen der Hinterbliebenen zu minimieren.
Ein ausgleichender Ansatz könnte ‑zumindest für die selbstzahlenden Heimbewohner – darin bestehen, dass explizit eine kurze Nachlaufzeit für die Zahlung des Heimentgeltes festgelegt wird, die es den Heimen ermöglicht, die notwendigen Abschlussarbeiten durchzuführen, ohne die Hinterbliebenen übermäßig zu belasten. Diese Regelung sollte klar definiert und transparent kommuniziert werden, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden. So könnte ein fairer Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen der Heime und den Schutzbedürfnissen der Angehörigen geschaffen. Nach der Rechtsprechung sind derartige Lösungen für die sozialversicherten Bewohnergruppen allerdings nicht möglich.