Impfpflicht
Die Ämter begin­nen mit der Prüfung Bild: © Lovelyday12 | Dreamstime.com

Die Gesund­heits­äm­ter der Bundes­län­der haben eine Woche nach Beginn der einrich­tungs­be­zo­ge­nen Impfpflicht mit den Kontrol­len begon­nen. So sollen die Länder, die neue Regelung des Gesetz­ge­bers auch praktisch umset­zen. In Rhein­land-Pfalz hatten sich bis Mitte März im landes­ei­ge­nen online Melde­por­tal 2.821 Einrich­tun­gen regis­triert. Dabei wurden 5.675 Perso­nen gemel­det. Wie die Zahlen in Nordrhein-Westfa­len ausse­hen, konnte das Minis­te­rium für Arbeit, Gesund­heit und Sozia­les auf Anfrage der Rechts­de­pe­sche nicht beant­wor­ten. Auch hier gibt es einen Online-Dienst über den Einrich­tun­gen Perso­nal melden können. Dafür haben sie noch bis zum 31.03.2022 Zeit, wie eine Spreche­rin mitteilte.

Gesund­heits­äm­ter setzen Regelung der Regie­rung um

Um die neue Regelung des Gesetz­ge­bers zur einrich­tungs­be­zo­ge­nen Impfpflicht umzuset­zen, sind medizi­ni­sche und pflege­ri­sche Einrich­tun­gen dazu angehal­ten, Mitar­bei­te­rin­nen oder Mitar­bei­ter ohne einen entspre­chen­den Corona-Impfnach­weis im Sinne des § 22a Absatz 1 IfSG zu melden. Dies erfolgt meist direkt bei den Gesund­heits­äm­tern oder über bestimmte online Melde­por­tale der jewei­li­gen Länder. Wie die Länder die neue Regelun­gen umset­zen, bleibt dabei ihnen überlas­sen: „In Nordrhein-Westfa­len gibt es keine anderen Struk­tu­ren als die Gesund­heits­äm­ter, die die Aufgabe, die einrich­tungs­be­zo­gene Impfpflicht umzuset­zen, überneh­men könnte“, sagte NRWs Gesund­heits­mi­nis­ter Karl-Josef Laumann. So wie in NRW dürfte es in den meisten Bundes­län­dern ausse­hen. Der bürokra­ti­sche Aufwand, die die einrich­tungs­be­zo­gene Impfpflicht mit sich bringt, ist enorm hoch. Entspre­chend sicherte Laumann rund 16 Millio­nen Euro an finan­zi­el­ler Unter­stüt­zung für die Gesund­heits­äm­ter in NRW zu.

Wie laufen die Kontrol­len ab?

Sollte eine Einrich­tung das Fehlen eines Impfnach­wei­sen bei einer Mitar­bei­te­rin oder einem Mitar­bei­ter melden, nimmt das jewei­lige Gesund­heits­amt Kontakt zu der Person auf und fordert einen entspre­chen­den Nachweis über eine Corona-Impfung ein. Reagie­ren Beschäf­tige auf die Anord­nung des Gesund­heits­am­tes nicht inner­halb der angege­be­nen Frist, kann ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro verhängt werden. Sollten Einrich­tun­gen trotz der gesetz­li­chen Verbote eine Person ohne Nachweis beschäf­ti­gen, müssen auch sie Bußgel­der zahlen. Gleiches gilt für Einrich­tun­gen, die ihrer Benach­rich­ti­gungs­pflicht nicht nachkom­men. Wie lang die gegebe­nen Fristen (meist zwei bis vier Wochen) sind, ist dabei von Bundes­land zu Bundes­land unter­schied­lich.

Sollte aus medizi­ni­schen Gründen keine Impfung in Frage kommen, ist es für die betrof­fene Person auch möglich entspre­chende Befrei­ungs­nach­weise vorzu­le­gen. Hat das Gesund­heits­amt aber Zweifel an der Echtheit und oder der inhalt­li­chen Richtig­keit dieses Befrei­ungs­nach­wei­ses, kann das Gesund­heits­amt eine ärztli­che Unter­su­chung anord­nen, die prüfen soll, ob eine Kontra­in­di­ka­tion vorliegt.

Kommt die betrof­fene Person den Anord­nun­gen nicht nach, kann ihr das Gesund­heits­amt verbie­ten, die Räumlich­kei­ten der jewei­li­gen Einrich­tung zu betre­ten oder dort zu arbei­ten. Auch arbeits­recht­li­che Konse­quen­zen wie eine Kündi­gung können die Folge sein. Das obliegt aber der Arbeit­ge­be­rin oder dem Arbeit­ge­ber. Ob die Gesund­heits­äm­ter Betre­tungs- oder Tätig­keits­ver­bote ausspre­chen, hängt maßgeb­lich von der konkre­ten Situa­tion in der Einrich­tung ab. Relevant ist zum Beispiel auch die Art der Tätig­keit, die eine betrof­fene Person ausübt.

Wie soll die Teil-Impfpflicht umgesetzt werden?

In Nordrhein-Westfa­len sind nach aktuel­len Beschäf­tig­ten­sta­tis­ti­ken rund 800.000 bis einer Millio­nen Perso­nen von der einrich­tungs­be­zo­ge­nen Impfpflicht betrof­fen. Die Impfquo­ten in den medizi­ni­schen und pflege­ri­schen Einrich­tun­gen ist aller­dings sehr hoch, weshalb das nordrhein-westfä­li­sche Gesund­heits­mi­nis­te­rium nur noch von etwa 50.000 bis 100.000 Menschen in den Gesund­heits- und Pflege­ein­rich­tun­gen ausgeht, die noch keinen Impfschutz haben.

„Die im Bund beschlos­sene einrich­tungs­be­zo­gene Impfpflicht trägt dem beson­de­ren Schutz­be­dürf­nis der Menschen Rechnung, die auf Pflege und medizi­ni­sche Unter­stüt­zung angewie­sen sind“, erklärt der nordrhein­west­fä­li­sche Gesund­heits­mi­nis­ter Karl-Josef Laumann. Mit seinem „Fahrplan“ hatte er Ende Februar über die prakti­sche Umset­zung der einrich­tungs­be­zo­ge­nen Impfpflicht infor­miert. In NRW haben die Gesund­heits­äm­ter Zeit, die Prüfun­gen bis zum 15. Juni 2022 abzuschlie­ßen. Die Gesund­heits­äm­ter sollen genügend Zeit haben, um die indivi­du­elle Situa­tion der Einrich­tung und insbe­son­dere die gesund­heit­li­che und pflege­ri­sche Versor­gung in der jewei­li­gen Kommune zu überbli­cken, bevor sie konkrete Maßnah­men ergrei­fen.