Auf allen Ebenen werden derzeit erforderliche Maßnahmen ergriffen, um die weitere Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen bzw. zu verlangsamen und Infektionsketten zu unterbrechen. Arbeiten werden eingestellt, Schulen, Kitas, Restaurants, Cafés und Geschäfte geschlossen und das soziale Leben eingestellt, um nur einige dieser Maßnahmen zu benennen. In vielen Ländern und auch Städten sind bereits Ausgangssperren verhängt worden, eine deutschlandweite Ausgangssperre wurde jedoch bislang noch nicht ausgesprochen. Es wird an die Vernunft appelliert, Solidarität und Disziplin im Hinblick auf das Einstellen der sozialen Kontakte werden gefordert.
In ihrer Ansprache vom 18. März 2020 brachte Bundeskanzlerin Angela Merkel dies noch einmal in aller Deutlichkeit zum Ausdruck: „Es ist ernst. Nehmen Sie es auch ernst. Seit der Deutschen Einheit, nein, seit dem Zweiten Weltkrieg gab es keine Herausforderung an unser Land mehr, bei der es so sehr auf unser gemeinsames solidarisches Handeln ankommt.“ Es gehe nun darum, das Virus auf seinem Weg durch Deutschland zu verlangsamen. „Und dabei müssen wir, das ist existenziell, auf eines setzen: das öffentliche Leben soweit es geht herunterzufahren“, so die Kanzlerin weiter.
Als Rechtsanwalt und Professor für Rechtswissenschaften an der Katholischen Hochschule NRW in Köln gibt Prof. Dr. Volker Großkopf in seinem Videobeitrag einen Einblick, wie aus juristischer Perspektive auf diese Thematik zu blicken ist. Verständlich erläutert er aus juristischer Sicht, wodurch einschränkende Maßnahmen, wie etwa eine Ausgangssperre, verfassungsrechtlich legitimiert und mit den Grundrechten vereinbar sind.
Das Video wurde am 18.3.2020 aufgezeichnet.