Streitig war in diesem Fall, ob es sich bei der Tätigkeit der Altenpflegerin als Nachtwache um eine selbstständige oder abhängige Beschäftigung handelte.
Strei­tig war in diesem Fall, ob es sich bei der Tätig­keit der Alten­pfle­ge­rin als Nacht­wa­che um eine selbst­stän­dige oder abhän­gige Beschäf­ti­gung handelte. Bild: © Sudok1 | Dreamstime.com

Eine Alten­pfle­ge­rin war seit 1991 bei einem Wohnstift sozial­ver­si­che­rungs­pflich­tig beschäf­tigt. Neben­bei bezog sie ein zusätz­li­ches Einkom­men, indem sie für mehrere Pflege­ein­rich­tun­gen als Alten­pfle­ge­rin tätig war. Nun klagt eine dieser Einrich­tun­gen vor dem Sozial­ge­richt (SG) Stutt­gart gegen die zustän­dige Behörde (Beklagte). Es geht um das Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis der Pflege­rin.

Der Streit­fall

Seit Dezem­ber 2006 ist die Pflege­rin bei der Kläge­rin tätig. Zwischen den Parteien ist strei­tig, ob die Alten­pfle­ge­rin ihre Arbeit in der Pflege­ein­rich­tung vom 19. Dezem­ber 2006 bis 31. Juli 2007 im Rahmen eines abhän­gi­gen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses verrich­tet hat und ob Versi­che­rungs­pflicht für die jewei­li­gen Zweige der Sozial­ver­si­che­rung besteht.

Am 4.6.2007 hatte die Pflege­rin bei der Beklag­ten Aufklä­rung bezüg­lich ihres sozial­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Status beantragt. Dabei machte sie folgende Angaben zu ihrer Arbeit:

  • Die Alten­pfle­ge­rin ist neben ihrer Tätig­keit im Wohnstift bei sieben verschie­de­nen Einrich­tun­gen tätig
  • Sie bietet Alten­pflege ausschließ­lich für ältere Menschen an, die aufgrund ihres voran­ge­schrit­te­nen Alters Pflege benöti­gen. Gleich­zei­titg arbei­tet die Pflege­rin haupt­säch­lich im Nacht­dienst
  • Die Pflege­rin bietet ihre Tätig­keit freibe­ruf­lich zu einem bestimm­ten Stunden­satz an, nimmt Aufträge je nach Freizeit­be­stand an, oder lehnt sie ab. Sie muss sich nicht an organi­sa­to­ri­schen Aufga­ben, Bespre­chun­gen oder Schulun­gen der Auftrag­ge­ber betei­li­gen und hat dort keine Vorge­setz­ten
  • Ihre Arbeits­zeit, ihren Arbeits­platz und ihre Arbeits­ge­stal­tung bestimmt sie zumeist selbst. Sie verfügt zudem über keiner­lei Zulas­sung der Kranken- und Pflege­kas­sen, da sie fast nur im Nacht­dienst arbei­tet

Mit Anhörungs­schrei­ben vom 3. Juli 2007 übergab die Beklagte die Infor­ma­tion, dass es beabsich­tigt sei, die Tätig­keit im Rahmen eines abhän­gi­gen und sozial­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Verhält­nis­ses festzu­stel­len. Einen Monat später gab die beklagte Behörde der Kläge­rin und der Pflege­kraft genau über diesen Befund Bescheid. Der Wider­spruch der Kläge­rin wurde abgelehnt, sodass die Einrich­tung Klage vor dem SG Stutt­gart erhob.

Das SG urteilte am 26. April 2012, dass die Pflege­rin von Dezem­ber 2006 bis Juli 2007 ihre Tätig­kei­ten in einem selbst­stän­di­gen Rahmen verrich­tete (Az.: S 19 R 2067/08). Gegen das Gerichts­ur­teil legte wiederum die Beklagte Berufung vor dem LSG Baden-Württem­berg ein.

Die Berufung war jedoch erfolg­los. Zu Unrecht hatte die Beklagte eine Versi­che­rungs­pflicht für die Kranken- und Renten­ver­si­che­rung sowie der sozia­len Pflege­ver­si­che­rung und nach dem Recht der Arbeits­för­de­rung festge­stellt.

Selbst­stän­dig bedeu­tet, selbst bestim­men

Laut Recht­spre­chung gilt eine Beschäf­ti­gung als sozial­ver­si­che­rungs­pflich­tig, wenn der Arbeit­neh­mer vom Arbeit­ge­ber persön­lich abhän­gig ist. Arbei­tet der Arbeit­neh­mer wie in diesem Fall in einem fremden Betrieb, muss er für ein abhän­gi­ges Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis fest in den Betrieb einge­bun­den sein. Dies umfasst, dass der Arbeit­neh­mer dabei dem Weisungs­recht des Arbeit­ge­bers hinsicht­lich Zeit, Ort, Dauer und Art der Tätig­keit unter­liegt.

In diesem Fall hat die Pflege­rin ihre Tätig­keit bei der Kläge­rin im Rahmen einer selbst­stän­di­gen Beschäf­ti­gung ausge­übt. Die Alten­pfle­ge­rin ist nicht in die Betriebs­ab­läufe der Einrich­tung integriert gewesen. Ihre Arbeits­zeit und ihren Arbeits­ort bestimmte sie selbst vorab. Zudem arbei­tete sie ledig­lich als Vertre­tung in der Nacht­wa­che und verrich­tete keine Nacht­schich­ten, wie die anderen festan­ge­stell­ten Pflege­kräfte. Einzel­wei­sun­gen sind daher nicht notwen­dig gewesen.

All diese Umstände sprechen für eine selbst­stän­dige Tätig­keit der Alten­pfle­ge­rin.

Wichtig: Eine selbst­stän­dige Tätig­keit ist durch das eigene Unter­neh­mer­ri­siko, eigene Betriebs­stät­ten und durch die freie Verfü­gung über die eigene Arbeits­kraft, die Tätig­kei­ten und die Arbeits­zeit gekenn­zeich­net. Die Art der Vergü­tung stellt weder ein Merkmal einer abhän­gi­gen Beschäf­ti­gung dar, noch ist sie ein Indiz für Selbst­stän­dig­keit.

Praxis­tipp: Um Klarheit in solchen Fällen zu schaf­fen und nicht plötz­lich von hohen Nachzah­lungs­sum­men überr­schaft zu werden, können Arbeit­ge­ber oder Beschäf­tigte die Feststel­lung des sozial­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Status bei der Deutschen Renten­ver­si­che­rung Bund beantra­gen.

Quelle: LSG Baden-Württem­berg vom 15. Novem­ber 2016 – L 11 R 4602/15 = RDG 2017, S. 80–82.