Pflegeeinrichtungen drängen immer wieder Angehörige oder ehrenamtliche Betreuer, sich an den Kosten für einen Pflegeplatz zu beteiligen, wenn der Bewohner selber nicht für die Kosten aufkommen kann. Formulare für Schuldbeitrittserklärungen werden häufig in den Anlagen der ohnehin umfangreichen Heimverträge versteckt. Ehepartner oder andere dem Bewohner nahe stehende Menschen unterschreiben die Erklärungen häufig ohne zu überblicken, welche Kosten tatsächlich auf sie zukommen können. Wegen des hohen Eigenanteils in der Pflegeversicherung oder bei Schäden, die durch den Bewohner verursacht werden, kann es schnell um mehrere tausend Euro gehen.
Das Oberlandesgericht hat klargestellt, dass derartige Vereinbarungen nicht unbegrenzt gelten. Die Mithaftung darf demnach das Doppelte der in einem Monat anfallenden Entgelte nicht übersteigen. Formulare dürfen auch nicht zwischen anderen Anlagen zum Heimvertrag versteckt werden. Damit folgt die Kammer in wesentlichen Punkten dem vzbv, der die Klage überwiegend gewonnen hat. „Betreiber von Pflegeeinrichtungen nutzen eine Zwangslage der Verbraucher aus. Es kann nicht sein, dass Angehörige und Ehrenamtliche in die Mithaftung für hohe Kosten einer Heimunterbringung gedrängt werden. Wir wollen ein generelles Ende dieser zweifelhaften Praxis erreichen“, sagt Heiko Dünkel, Projektleiter Wohn- und Betreuungsverträge beim vzbv.
Nicht gefolgt sind die Richter allerdings der Auffassung, dass Schuldbeitritte beim Abschluss von Pflegeverträgen generell unzulässig sind. So urteilten im vergangenen Jahr jedenfalls das LG Kaiserslautern als Vorgängerinstanz (Az.: O 252/12) und in einem weiteren Verfahren das LG Mainz (Az.: 4 O 113/12). Das Pfälzische Oberlandesgericht hat für zwei damit verbundene Grundsatzfragen ausdrücklich die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Der vzbv wird nun das höchste deutsche Zivilgericht anrufen.