Prof. Dr. Waydhas vom Universitätsklinikum Essen erläuterte die Entwicklung der S3-Leitlinie der AWMF zur Prophylaxe der venösen Thromboembolie.
Prof. Dr. Waydhas vom Univer­si­täts­kli­ni­kum Essen erläu­terte die Entwick­lung der S3-Leitli­nie der AWMF zur Prophy­laxe der venösen Throm­bo­em­bo­lie.

Gleich drei erfah­rene Referen­ten konnten hierfür gewon­nen werden: Neben Prof. Dr. Volker Großkopf von der Katho­li­schen Hochschule NRW, Fachbe­reich Gesund­heits­we­sen in Köln beleuch­te­ten Prof. Dr. Chris­tian Waydhas vom Univer­si­täts­kli­ni­kum Essen sowie Rechts­an­walt Stefan Knoch vom inter­na­tio­na­len Versi­che­rungs­mak­ler Asseku­ranz AG und Leiter der Abtei­lung Heilwe­sen den Themen­kom­plex „Risiko­ma­nage­ment Throm­bo­se­pro­phy­laxe“.

Den Anfang der am 27. Mai 2011 in Stutt­gart statt­ge­fun­de­nen Auftakt­ver­an­stal­tung machte Prof. Dr. Großkopf mit den haftungs­recht­li­chen Heraus­for­de­run­gen im Zusam­men­hang mit Throm­bo­se­pro­phy­laxe. Hierfür stellte er zunächst auf die verschie­de­nen Aspekte des haftungs­recht­li­chen Risiko­po­ten­zi­als ab. Dieses wird maßgeb­lich durch die Dokumen­ta­tion, die Patien­ten­auf­klä­rung und den Perso­nal­ein­satz beein­flusst. Im Bereich der Dokumen­ta­tion wies er auf die recht­li­chen Folgen von nicht erfolg­ter bzw. wider­sprüch­li­cher Dokumen­ta­tion hin. Anschlie­ßend stellte er die Versäum­nisse im Bereich der Patien­ten­auf­klä­rung und Behand­lungs­feh­ler in einen recht­li­chen Zusam­men­hang. Hinsicht­lich des Aspekts „Perso­nal­ein­satz“ zeigte Großkopf Heraus­for­de­run­gen der Klini­ken bezüg­lich des demogra­fi­schen Wandels in Deutsch­land auf: Die Tatsa­che, dass immer mehr Patien­ten von immer weniger Ärzten versorgt werden müssen, bedingt einen Aufga­ben­trans­fer von origi­när ärztli­chen Tätig­kei­ten auf das Pflege­per­so­nal. Die gleich­zei­tige Verla­ge­rung der Haftungs­be­rei­che liege auf der Hand, so Großkopf.

Abschlie­ßend erläu­terte Großkopf den Unter­schied zwischen Richt­li­nie und Leitli­nie aus juris­ti­scher Sicht: Richt­li­nien bezeich­nen verbind­li­che Instru­mente des Berufs- und Sozial­rechts und entfal­ten haftungs­recht­li­che Relevanz. Demge­gen­über stellen Leitli­nien ledig­lich Empfeh­lun­gen dar, von denen im Einzel­fall bewusst abgewi­chen werden kann, sofern dies begründ­bar ist. Unver­tret­bare Leitli­ni­en­ab­wei­chun­gen können indivi­du­elle Wirkung für eine schuld­hafte Sorgfalts­pflicht­ver­let­zung entfal­ten.

Prof. Dr. Waydhas griff die Leitli­nien-Thema­tik auf und erläu­terte die medizi­ni­schen Hinter­gründe und die Entwick­lung der AWMF-Leitline „Prophy­laxe der venösen Throm­bo­em­bo­lie“ (VTE). Zunächst verdeut­lichte er, welche Vertre­ter der einzel­nen Fachge­sell­schaf­ten an der Entwick­lung der Leitli­nie zur Throm­bo­se­pro­phy­laxe betei­ligt waren und welche Studien bzw. Leitli­nien in die syste­ma­ti­sche Analyse einge­flos­sen sind. Waydhas erläu­terte im Folgen­den den Zusam­men­hang zwischen Empfeh­lungs- und Evidenz­stärke der AWMF und, nach einigen Zahlen über die Risiko­ver­tei­lung der VTE, aus welchen Fakto­ren sich Risiken für den Patien­ten summie­ren. Im Einzel­fall muss immer das Risiko einer Throm­bo­em­bo­lie dem Risiko einer Blutung gegen­über­ge­stellt werden. Im Anschluss erklärte Waydhas am Beispiel einiger Krank­heits­bil­der, welche prophy­lak­ti­schen Maßnah­men die aktua­li­sierte AWMF-Leitli­nie hierfür empfiehlt und wie die Empfeh­lungs­stärke zu inter­pre­tie­ren sei.

Zum Abschluss seines Vortrags betonte auch Prof. Dr. Waydhas die außer­or­dent­li­che Wichtig­keit der Patien­ten­auf­klä­rung: Der Patient müsse über sämtli­che erfolg­ten und nicht durch­ge­führ­ten Maßnah­men zur Throm­bo­se­pro­phy­laxe in Kennt­nis gesetzt werden. Er hat in sämtli­che Maßnah­men einzu­wil­li­gen, so Waydhas.

Als letzter Redner beleuch­tete Stefan Knoch den Themen­kom­plex aus der Sicht eines Haftpflicht­ver­si­che­rers. Hierfür ging er auf die momen­tane Ausgangs­lage im Bereich der Kranken­haus­haft­pflicht­ver­si­che­run­gen ein. Diese ist gekenn­zeich­net durch Steige­run­gen bei der Anspruchs­häu­fig­keit, den Schadens­sum­men und (konse­ku­tiv) bei den Versi­che­rungs­prä­mien. Aufgrund dieser Bedin­gun­gen haben sich bereits mehrere Versi­che­rer aus dem Gesund­heits­markt zurück­ge­zo­gen.

Versi­che­rer werden Knochs Meinung zufolge künftig in der Lage sein, aktiv Prozesse in Kranken­häu­sern zu beein­flus­sen. Wie in anderen Berei­chen bereits üblich, werden die Einrich­tun­gen verpflich­tet, ein vom Versi­che­rer definier­tes Risiko­ma­nage­ment­sys­tem einzu­füh­ren, an das sich der Versi­che­rungs­schutz knüpft.

Abschlie­ßend stellte Knoch als Konzept für die Zukunft die engere Verzah­nung zwischen Versi­che­rungs­ge­sell­schaft und Risiko­ma­nage­ment dar. Versi­cherte erhal­ten bei Einfüh­rung eines entspre­chen­den Systems Rabatte auf die Prämien bzw. stellen sicher, überhaupt einen Versi­che­rer zu finden. Kranken­häu­ser können ein funktio­nie­ren­des Risiko­ma­nage­ment­sys­tem zudem als Marke­ting­in­stru­ment benut­zen.