Mobilität stellt für Prof. Dr. Angelika Zegelin eine Kernkategorie pflegerischen Handelns dar. „Das finden Sie in jeder Pflegetheorie, in allen Lehrbüchern, schon in den Büchern von 1850“, so die Pflegewissenschaftlerin. So sind beispielsweise auch die ganzen Prophylaxen bewegungsabhängig. Für Zegelin ist auch klar: Die Pflege als Profession muss aufstehen und Mobilität geltend machen.
Zur Beantwortung der Frage, ob ein Patient oder Bewohner auch einen (Rechts-)Anspruch auf mobilitätsfördernde Maßnahmen hat, greifen die Juristen auf den § 630a Absatz 2 BGB, erklärt Prof. Dr. Volker Großkopf. „Und damit auf die Frage: Was entspricht dem anerkannten Stand der pflegerischen Wissenschaft und Forschung.“
„Wenn nicht mobilisiert wird, kommt es sehr schnell zu einer Ortsfixierung“, erklärt Prof. Zegelin. Im Klartext bedeutet es, dass die Betroffenen unfähig sind aufzustehen. „Das ist bei Krankenhauspatienten schon nach drei Tagen der Fall“, so Zegelin weiter. Für Großkopf ist der Eintritt einer Ortsfixierung bereits eine haftungsrelevante Schadensposition. Und nur so kann – so die haftungsrechtliche Perspektive – ein Schadensersatz letztendlich geltend gemacht werden.
Aufgenommen wurden die Statements auf dem JuraHealth Congress 2018, der am 24. Mai 2018 in Köln unter dem Titel „Patientensicherheit durch Qualitäts- und Bewusstseinschaffung“ stattfand. Der nächste JuraHealth Congress wird am 23. Mai 2019 stattfinden und sich dann den Umgang mit Gewalt thematisieren.