Mobili­tät stellt für Prof. Dr. Angelika Zegelin eine Kernka­te­go­rie pflege­ri­schen Handelns dar. „Das finden Sie in jeder Pflege­theo­rie, in allen Lehrbü­chern, schon in den Büchern von 1850“, so die Pflege­wis­sen­schaft­le­rin. So sind beispiels­weise auch die ganzen Prophy­la­xen bewegungs­ab­hän­gig. Für Zegelin ist auch klar: Die Pflege als Profes­sion muss aufste­hen und Mobili­tät geltend machen.

Zur Beant­wor­tung der Frage, ob ein Patient oder Bewoh­ner auch einen (Rechts-)Anspruch auf mobili­täts­för­dernde Maßnah­men hat, greifen die Juris­ten auf den § 630a Absatz 2 BGB, erklärt Prof. Dr. Volker Großkopf. „Und damit auf die Frage: Was entspricht dem anerkann­ten Stand der pflege­ri­schen Wissen­schaft und Forschung.“

„Wenn nicht mobili­siert wird, kommt es sehr schnell zu einer Ortsfi­xie­rung“, erklärt Prof. Zegelin. Im Klartext bedeu­tet es, dass die Betrof­fe­nen unfähig sind aufzu­ste­hen. „Das ist bei Kranken­haus­pa­ti­en­ten schon nach drei Tagen der Fall“, so Zegelin weiter. Für Großkopf ist der Eintritt einer Ortsfi­xie­rung bereits eine haftungs­re­le­vante Schadens­po­si­tion. Und nur so kann – so die haftungs­recht­li­che Perspek­tive – ein Schadens­er­satz letzt­end­lich geltend gemacht werden.

Aufge­nom­men wurden die State­ments auf dem JuraHe­alth Congress 2018, der am 24. Mai 2018 in Köln unter dem Titel „Patien­ten­si­cher­heit durch Quali­täts- und Bewussts­ein­schaf­fung“ statt­fand. Der nächste JuraHe­alth Congress wird am 23. Mai 2019 statt­fin­den und sich dann den Umgang mit Gewalt thema­ti­sie­ren.